Das Anforderungsprofil des Beförderungsdienstpostens

Die Ausübung des Organisationsermessens des Dienstherrn bei der Festlegung des Anforderungsprofils eines Beförderungsdienstpostens ist nur dann maßgebend vom Ermessensmissbrauch geprägt, wenn die Gründe für das Anforderungsprofil nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen.

Das Anforderungsprofil des Beförderungsdienstpostens

Die Festlegung eines Anforderungsprofils in einem zweiten Stellenbesetzungsverfahren erweist sich nicht bereits deshalb als ermessensmissbräuchlich, weil der Dienstherr die Stellen zunächst ohne Anforderungsprofil ausgeschrieben, dieses erste Stellenbesetzungsverfahren aber wegen rechtlicher Bedenken gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen abgebrochen hat.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 5 ME 266/09