Kann ein Bewerber ein Anforderungsprofil für eine Stelle aufgrund seines Alters nicht besetzen, liegt eine Altersdiskriminierung vor. Ist es für die Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters versäumt worden, Stellungnahmen aller Senatsvorsitzenden aus den verschiedenen Rechtsgebieten, in denen der Bewerber gearbeitet hat, einzuholen und diese Stellungnahmen in schriftlicher Form anzufordern, können die Fähigkeiten des Bewerbers objektiv nicht beurteilt werden.

So das Verwaltungsgericht Kassel in dem hier vorliegenden Eilverfahren, in dem es um zwei Stellen für Vorsitzende Richter am Bundessozialgericht in Kassel ging, deren Besetzung ein nichtberücksichtigter Mitbewerber verhindern wollte. Dieser hatte sich auf beide Stellen beworben. Er kam nicht zum Zuge, er wurde abgelehnt, ihm wurde mitgeteilt, die Stellen sollten mit Mitbewerbern besetzt werden. Das wollte der Kandidat nicht hinnehmen, er legte dem Verwaltungsgericht Kassel die Sache in einem Eilverfahren zur Entscheidung vor. Damit brachte er ein sogenanntes Konkurrentenverfahren auf den Weg, um zu verhindern, dass die Stellen mit den ausgewählten Mitbewerbern besetzt werden.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Kassel wurden im zurückliegenden Auswahlverfahren schwerwiegende Fehler gemacht:
- Das Gericht bemängelt, dass das Ministerium ein Anforderungsprofil erstellt hat, das der Bewerber gar nicht erfüllen konnte. Denn noch mindestens fünf Jahre, so die Anforderung, hätte der Bewerber am Bundessozialgericht als Vorsitzender arbeiten sollen. Dies ist dem Bewerber jedoch nicht möglich, da er noch vor Ablauf dieser fünf Jahre pensioniert wird. Insofern stellt die Ablehnung des Bewerbers nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eine Diskriminierung aufgrund seines Alters dar. Diese Altersdiskriminierung ist unzulässig, weil es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Diese Grundlage darf die Verwaltung nicht durch ein Anforderungsprofil ersetzen.
- Der Präsident des Bundessozialgerichts musste sich einen repräsentativen Überblick über die Leistungen des Bewerbers in den letzten fünf Jahren (2008 bis 2013) verschaffen. Das Verwaltungsgericht beanstandet, dass der Präsident bei seiner Beurteilung die schriftlichen Arbeiten des Bewerbers lediglich aus einem Jahr (2011/2012) berücksichtigt hat.
- Der Bewerber hat in fünf verschiedenen Senaten des Bundessozialgerichts in unterschiedlichen Rechtsgebieten gearbeitet. Grundsätzlich kann der Präsident, muss aber nicht von den fünf Vorsitzenden dieser Senate schriftliche Beurteilungen über den Bewerber einholen.
Die Besonderheit im vorliegenden Fall liegt darin, dass das Verhältnis des Bewerbers zu einem der Vorsitzenden dieser Senate zerrüttet war. Hier stand zu befürchten, dass dieser Vorsitzende die Beförderung des Bewerbers würde verhindern wollen. Um die Fähigkeiten des Bewerbers objektiv beurteilen zu können, hätte der Präsident zum einen Stellungnahmen aller fünf Senatsvorsitzenden einholen müssen und zum anderen diese Stellungnahmen in schriftlicher Form anfordern müssen. Beides hat der Präsident versäumt.
Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden, dass die Stellen nicht besetzt werden dürfen, bevor nicht ein neues Auswahlverfahren durchgeführt worden ist.
Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 9. April 2014 – 1 L 1342/13.KS und 1 L 1382/13.KS