Haben gerade im Hinblick auf den bevorstehenden Ruhestand eines Polizeibeamten organisatorische Umstrukturierungen stattgefunden, ist das Hinausschieben des Pensionseintritts um ein Jahr weder aus haushälterischer Sicht noch aus kriminalpolizeilicher Sicht sinnvoll.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Lüneburg in dem hier vorliegenden Eilverfahren den Antrag eines Lüneburger Polizeivollzugsbeamten, seinen Pensionseintritt um ein Jahr hinauszuschieben, abgelehnt. Der Antragsteller war seit 2017 mit der Leitung der Ermittlungsgruppe Göhrde (EG Göhrde) betraut. Seine reguläre Dienstzeit endet am 28. Februar 2021. Im Oktober 2019 beantragte er, die Regelaltersgrenze um ein Jahr hinauszuschieben.
Nachdem die zuständige Polizeidirektion diesen Antrag mit entgegenstehenden dienstlichen Gründen abgelehnt hatte, wurde beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Weil der ursprünglich für den Januar 2021 anberaumte Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg aufgrund der aktuellen Corona-Beschränkungen abgesagt werden musste, stellte er zudem am 12. Januar 2021 einen entsprechenden Eilantrag, um eine gerichtliche Entscheidung vor dem Stichtag am 28. Februar 2021 zu erreichen.
In seiner Entscheidungsbegründung über den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht Lüneburg ausgeführt, die Polizeidirektion habe nachvollziehbar dargelegt, dass der von dem Antragsteller zurzeit wahrgenommene Posten als Leiter der EG Göhrde zum 1. März 2021 wegfalle und die Aufgaben der EG Göhrde in dem schon im April 2019 eingerichteten Sachgebiet Cold Case fortgeführt würden. Diese organisatorischen Umstrukturierungen seien gerade im Hinblick auf den bevorstehenden Ruhestand des Antragstellers erfolgt, um zu gewährleisten, dass fachliche und inhaltliche Erfahrungen in einem Zeitraum von rund 17 Monaten bis zum Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand operativ gesamtverantwortlich übergeben werden könnten. Sie seien deshalb schon vor dem Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben des Ruhestands eingeleitet und personalplanerisch abgesichert worden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg sei eine Fortbeschäftigung des Antragstellers in seiner Leitungsfunktion darum weder aus haushälterischer Sicht noch aus kriminalpolizeilicher Sicht sinnvoll.
Darüber hinaus stünden auch der weiteren Verwendung des Antragstellers als Leiter des Fachkommissariats Organisierte Kriminalität dienstliche Gründe entgegen, weil es insoweit im Rahmen des landesweiten Projektes „Strategische Organisationsanpassung der Landespolizei Niedersachsen“ Umstrukturierungen gegeben habe, die dazu führten, dass ein Leitungsposten bei den Fachkommissariaten wegfalle.
Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht Lüneburg den Eilantrag abgelehnt.
Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 8 B 1/21
Bildnachweis:
- Senioren: Alexander Kliem | CC0 1.0 Universal