Das nicht verschreibungspflichtige Medikament – und die Beihilfe

Für ein nicht ver­schrei­bungs­pflich­ti­ges Me­di­ka­ment ist die Gewährung von Beihilfe ausgeschlossen. Der grund­sätz­li­che Leis­tungs­aus­schluss für nicht ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel in der Bun­des­bei­hil­fe­ver­ord­nung (BBhV) ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu be­an­stan­den.

Das nicht verschreibungspflichtige Medikament – und die Beihilfe

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte eine beihilfeberechtigte Beamtin der Bundesrepublik Deutschland geklagt, die als solche grundsätzlich für 50 % ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe erhält. Im April 2013 erwarb sie das ihr ärztlich verordnete Nasen- und Rachenspray Locabiosol. Die von ihr hierfür beantragte Beihilfe lehnte die beklagte Bundesagentur für Arbeit unter Hinweis auf den in der Bundesbeihilfeverordnung geregelten grundsätzlichen Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV) ab. Ein in der Ausschlussregelung normierter Ausnahmetatbestand sei nicht gegeben.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Klägerin hat zunächst vor dem Verwaltungsgericht Ansbach Erfolg gehabt1. Das Verwaltungsgericht befand, die Regelung der Bundesbeihilfeverordnung sei unwirksam. Auf die Berufung der Dienstherrin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen2. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ebenfalls zurückgewiesen:

Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist wirksam, befand das Bundesverwaltungsgericht. Er steht insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang. Der Verordnungsgeber hat ausreichende Vorkehrungen getroffen, dass dem Beamten infolge des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit im Einzelfall keine Aufwendungen verbleiben, die seine finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen.

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Dies ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls aus einer Gesamtschau verschiedener Regelungen. So hat der Verordnungsgeber bestimmte Fallgruppen von dem Leistungsausschluss ausgenommen. Darüber hinaus sind Aufwendungen für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als beihilfefähig anzuerkennen, wenn sie eine an den jährlichen Einnahmen des Beamten und den Kosten für das einzelne Medikament ausgerichtete Grenze überschreiten. Schließlich können Aufwendungen übernommen werden, wenn im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 2017 – 5 C 6.16

  1. VG Ansbach, Urteil vom 29.08.2014 – 14 BV 14.1943[]
  2. BayVGH, Urteil vom 12.02.2016 – 14 BV 14.1943[]