Das Truppendienstgericht – und die unterbliebene mündliche Verhandlung

Das Wehrdienstgericht ist bei Ausübung seines Verfahrensermessens nach § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO grundsätzlich verpflichtet, bei einem ordnungsgemäßen Antrag eines Soldaten dem Rechtsanspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK Rechnung zu tragen. Es hat bei der Auslegung dieser Vorschrift die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorrangig zu beachten.

Das Truppendienstgericht – und die unterbliebene mündliche Verhandlung

Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO entscheidet das Truppendienstgericht ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Dementsprechend ist im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowohl nach der gesetzlichen Konstruktion als auch in der Praxis der Wehrdienstgerichte der Regelfall1. Das Gesetz verlangt gleichwohl in jedem Einzelfall die Prüfung, ob eine mündliche Verhandlung ausnahmsweise erforderlich ist. Auch wenn die Norm mit dem Merkmal des „Für-Erforderlich-Haltens“ dem Wehrdienstgericht einen Beurteilungsspielraum einräumt, unterliegt die Frage der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung nicht ausschließlich der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Wehrdienstgerichts. Vielmehr gibt es im Rahmen des § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO Konstellationen, in denen die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung objektiv erforderlich ist und in denen daher das von § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO durch die Formulierung „kann“ eingeräumte Verfahrensermessen des Wehrdienstgerichts weitgehend eingeschränkt ist. Eine mündliche Verhandlung kann etwa erforderlich sein, wenn ein Verfahren in rechtlicher Hinsicht neue grundsätzliche Fragen aufwirft, die ein eingehendes Rechtsgespräch erfordern2. Das Gleiche gilt, wenn in tatsächlicher Hinsicht die entscheidungserheblichen Tatsachen unklar und eine gerichtliche Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung unumgänglich ist3. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde ist die Entscheidung des Truppendienstgerichts über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nur daraufhin überprüfbar, ob sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen vorgelegen haben oder ob das Gericht die rechtlichen Grenzen des ihm zustehenden Verfahrensermessens überschritten hat4.

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Mit der Entscheidung, über die Streitsache ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, hat das Truppendienstgericht die rechtlichen Grenzen des ihm durch § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO eingeräumten Ermessens überschritten. Es hat übersehen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geboten war. Nach dieser Vorschrift hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Dieser Rechtsanspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung besteht in seiner zivilrechtlichen Bedeutung auch bei gerichtlichen Disziplinarverfahren vor den deutschen Wehrdienstgerichten5.

Das subjektive Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK beschränkt das dem Wehrdienstgericht nach § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO zustehende Verfahrensermessen. Dies ergibt sich schon aus dem Rang des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK als innerstaatlich unmittelbar anwendbares Bundesgesetz6. Darüber hinaus folgt aus dem besonderen Charakter der Konvention als Menschenrechtsvertrag auch eine vorrangige Beachtenspflicht der in der Konvention niedergelegten Garantien und der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dazu entwickelten Rechtsprechung7. Denn das Grundgesetz will Konflikte zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und dem nationalen Recht nach Möglichkeit vermeiden8. Daher ist das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verbriefte Recht, zu den entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen nicht nach dem „lex specialis“- oder „lex posterior“-Grundsatz durch § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO derogiert worden9.

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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine nationale Regelung, die – wie § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO – für bestimmte Verfahren ein schriftliches Verfahren vorsieht, nur dann mit der Menschenrechtskonvention vereinbar, wenn der Prozessbeteiligte die Möglichkeit hat, eine öffentliche mündliche Verhandlung zu verlangen10. Im Falle eines Antrages muss die mündliche Verhandlung grundsätzlich durchgeführt werden. Etwas Anderes gilt nach ständiger, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelter höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann, wenn der Beteiligte bereits einmal im gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit hatte, zu allen entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen11. Außerdem kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die im Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK uneingeschränkt garantierte öffentliche mündliche Verhandlung auch dann ausnahmsweise unterbleiben, wenn ganz außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen12.

Nach diesen Grundsätzen hat das Truppendienstgericht bei der Entscheidung, keine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Grenzen des ihm nach § 18 Abs. 2 Satz 3 WBO eingeräumten Verfahrensermessens nicht beachtet. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.04.2021 ordnungsgemäß beantragt und seinen Antrag in zulässiger Weise von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht. Danach sollten sein Antrag auf mündliche Verhandlung und sein Beweisantrag als nicht gestellt gelten, wenn das Truppendienstgericht die Disziplinarbuße aufhebe. Eine unzulässige Verquickung eines die Tatfrage betreffenden Verhandlungs- und Beweisantrages mit Fragen der Maßnahmebemessung13 ist darin nicht zu sehen. Aufgrund seines wirksamen Antrags auf mündliche Verhandlung durfte der Beschwerdeführer erwarten, dass das Truppendienstgericht bei Annahme eines Dienstvergehens eine mündliche Verhandlung durchführen würde. Denn eine Überprüfung sämtlicher Sach- und Rechtsfragen des Disziplinarverfahrens mit einer richterlichen Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung hatte noch nicht stattgefunden.

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Es sind auch keine außergewöhnlichen Umstände dargetan oder ersichtlich, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein Absehen von der mündlichen Verhandlung rechtfertigen könnten. Der Verpflichtung des Gerichts zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt die Vorstellung zugrunde, dass die umfassende Erörterung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einer Streitsache mit den Beteiligten regelmäßig geeignet ist, die Richtigkeit und Akzeptanz der gerichtlichen Entscheidung zu fördern14. Außerdem bietet sie den Beteiligten die Gelegenheit, durch Beweisanträge eine Aufklärung bestrittener und entscheidungserheblicher Tatsachenbehauptungen zu erreichen. Allein der Umstand, dass das Gericht nach Aktenlage das tatsächliche Vorbringen des angeschuldigten Soldaten für widersprüchlich und die Aussage der Belastungszeugen für glaubhaft hält, rechtfertigt es nicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Denn ein Beweisantrag auf gerichtliche Vernehmung eines Tatzeugen kann nach § 23a Abs. 1 WBO, § 91 Abs. 1 WDO i.V.m. § 244 StPO wegen des Verbots der vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Gericht sich von der Vernehmung jenes Zeugen nichts verspricht15. Umso weniger kann die Skepsis eines Gerichts hinsichtlich des Erkenntnisgewinns einer Beweisaufnahme die Ablehnung einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen.

Auf diesem Verfahrensmangel beruht im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die Entscheidung des Truppendienstgerichts. Das Unterbleiben einer von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK geforderten mündlichen Verhandlung hat gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge, der einen absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO darstellt16. Auf das Vorliegen weiterer Verfahrensfehler kommt es daher nicht mehr an.

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Liegt ein solcher entscheidungserheblicher Verfahrensmangel im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO vor, kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO, statt die Rechtsbeschwerde zuzulassen, auch die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht zurückverweisen17. Davon macht das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zur Beschleunigung des Verfahrens Gebrauch.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. September 2021 – 2 WNB 2.21

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.03.2014 – 1 WRB 1.14 u.a., Buchholz 450.1 § 18 WBO Nr. 6 Rn. 16[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.03.2014 – 1 WRB 1.14 u.a., Buchholz 450.1 § 18 WBO Nr. 6 Rn.20[]
  3. vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.2018 – 1 WNB 4.17 9[]
  4. vgl. BVerwG, Beschlüsse 18.12.2014 – 8 B 47.14, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 85 Rn. 4; und vom 29.06.2020 – 2 B 37.19 18[]
  5. vgl. EGMR, Entscheidung vom 28.03.2017 – 19600/15, R.S./Deutschland – BeckRS 2017, 162736, Rn. 34; ebenso für beamtenrechtliche Disziplinarverfahren: EGMR, Urteil vom 16.07.2009 – 8453/04, Bayer/Deutschland, NVwZ 2010, 1015 Rn. 38 f.[]
  6. vgl. BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12 u.a., BVerfGE 148, 296 Rn. 127[]
  7. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 – 4 CN 9.98, BVerwGE 110, 203 <210 ff.>[]
  8. vgl. BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 – 2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326 <368 f.>[]
  9. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 – 4 CN 9.98, BVerwGE 110, 203 <214>[]
  10. vgl. EGMR, Urteil vom 09.04.2019 – 11236/09, Altay/Türkei – BeckRS 2019, 11367, Rn. 77[]
  11. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.12.2014 – 8 B 47.14, Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 85 Rn. 6; und vom 10.07.2019 – 1 B 57.19 u.a. 11, 13 m.w.N[]
  12. vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK, 7. Aufl.2021, § 24 Rn. 103 m.w.N.[]
  13. vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.10.1994 – 2 StR 328/94 – BGHSt 40, 287 <289>[]
  14. vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 – 6 C 28.03, BVerwGE 121, 211 <214>[]
  15. vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.1993 – 4 StR 427/93 8[]
  16. vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 – 6 C 28.03, BVerwGE 121, 211 <221>[]
  17. vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.04.2018 – 2 WNB 4.18, Buchholz 450.1 § 12 WBO Nr. 1 Rn. 11[]
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