Versäumt der Berechtigte, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld; darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden.
Mit der Versäumung der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV erlischt der Trennungsgeldanspruch für die gesamte Maßnahme. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Denn danach ist das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen. Die Bezugnahme auf den Beginn der Maßnahme zeigt, dass der grundsätzlich bestehende Trennungsgeldanspruch nach Ablauf der Ausschlussfrist für die gesamte Maßnahme bzw. für die gesamte Dauer der Maßnahme gelten soll. Versäumt der Berechtigte also, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld. Darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden1.
Bei der Berufung des Dienstherrn auf die Versäumung der Ausschlussfrist handelt es sich nicht um eine unzulässige Rechtsausübung. Die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist kann sich zwar in Ausnahmefällen als ein Verstoß gegen den auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben erweisen. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung setzt ein „qualifiziertes Fehlverhalten“ des Dienstherrn voraus, das zwar nicht immer schuldhaft zu sein braucht, das aber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Einrede als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen lässt. Danach ist der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nur berechtigt, wenn der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen getroffen hat, die den Gläubiger veranlasst haben, anspruchswahrende Schritte zu unterlassen2.
Ein derartiges qualifiziertes Fehlverhalten kann dem Dienstherrn im vorliegenden Fall nicht zur Last gelegt werden. Zwar mag es zutreffen, dass der zuständige Rechnungsführer den Soldaten falsch beraten hat. Nach dem Vorbringen des Soldaten war der damals zuständige Rechnungsführer der irrigen Ansicht, die Wohnung des Soldaten liege im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte. Ungeachtet der Frage, ob der Soldaten mit den Einzelheiten der Trennungsgeldgewährung und der Ausschlussfrist nicht ohnehin vertraut gewesen ist, wäre es für den Soldaten ein Leichtes gewesen, festzustellen, dass seine Wohnung in Westerstede außerhalb des Einzugsgebiets der neuen Dienststätte (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG) liegt. Durch einen schlichten Blick auf den Kilometerzähler seines PKWs bei der morgendlichen Fahrt zum Dienst hätte der Soldaten erkennen müssen, dass seine Wohnung über 30 km von der Dienststätte entfernt ist. Damit hätte er ohne weiteres erkennen können, dass die Auskunft des Rechnungsführers fehlerhaft gewesen ist. Die Fehlerhaftigkeit der Auskunft des Rechnungsführers, die sich nicht etwa auf schwierige und schwer zu durchschauende Vorschriften und Verfahrensweisen, sondern die sich nach dem Vorbringen des Soldaten lediglich auf die Frage der Entfernung zwischen Wohnort und Dienststätte bezog, konnte vom Soldaten ohne Weiteres erkannt werden. Wenn er dem Hinweis des Rechnungsführers in der Folgezeit gleichwohl nicht weiter nachgegangen ist – so sein Vorbringen, hat er die zu fordernde übliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nicht walten lassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Soldaten von der Beklagten nach Erteilung der Auskunft gehindert worden wäre, seine Anspruchsberechtigung, etwa durch die Stellung eines erstmaligen Antrags auf die Gewährung von Trennungsgeld, in einem förmlichen Verfahren prüfen zu lassen, liegen nicht vor. Der Soldaten hatte immer die Möglichkeit, die Entfernung zwischen seinem Wohnort und der Dienststätte zu prüfen und einen entsprechenden Antrag auf die Gewährung zu Trennungsgeld zu stellen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Soldaten in diesem Zusammenhang folglich keine Umstände vorgetragen hat, die die Annahme eines qualifizierten Fehlverhaltens auf Seiten der Beklagten rechtfertigen könnte.
Aus dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 03.08.2011 kann er nichts für sich herleiten. Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV lief am 4.12 2007 ab. Zu diesem Zeitpunkt war der zitierte Erlass noch nicht in Kraft. Insoweit bestand auch nicht ohnehin und damit unabhängig von der Erlasslage eine allgemeine Aufklärungspflicht oder eine aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung der Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften3.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2014 – 6 A 5217/12











