Das zu langsam betriebene Disziplinarverfahren

Dass ein Disziplinarverfahren zumindest dann, wenn eine vorläufige Amtsenthebung verfügt wurde, auch zügig betrieben werden muss, zeigt aktuell wieder ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Dort hatte jetzt ein suspendierter Beigeordneter der Stadt Ratingen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Erfolg, da die Stadt seit vier Monaten „geschlafen“ hat:

Das zu langsam betriebene Disziplinarverfahren

Mit dem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 25. Mai 2010 hatte der Bürgermeister der Stadt Ratingen dem Beigeordneten die weitere Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung verboten. Hiergegen wandte sich der Beigeordnete an das Verwaltungsgericht Düsseldorf und hatte dort Erfolg: Zur Begründung ihrer stattgebenden Entscheidung verwies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass unabhängig von der Frage, ob die Suspendierungsvoraussetzungen eingangs vorgelegen hätten, der angefochtene Suspendierungsbescheid jedenfalls im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung offensichtlich rechtswidrig sei, weil es der Bürgermeister der Stadt Ratingen nach Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller am 14. Juni 2010 und damit seit über vier Monaten versäumt habe, so, wie gesetzlich erforderlich, über den Fortbestand der Dienstenthebung – nunmehr allerdings auf Grundlage des Landesdisziplinargesetzes – zu entscheiden.

Der Stadt Ratingen steht neben der Beschwerde gegen den Beschluss die Möglichkeit offen, nunmehr eine auf § 38 des Landesdisziplinargesetzes gestützte vorläufige Dienstenthebung zu verfügen, gegen die der Antragsteller erneut um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen könnte.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 26 L 1562/10