Die Umsetzung der Büroleiterin einer Verbandsgemeindeverwaltung auf die Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung kann ausnahmsweise zulässig sein. Nach einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz darf die Büroleiterin einer kleineren Verbandsgemeindeverwaltung ausnahmsweise auf den im Haushaltsplan niedriger bewerteten Dienstposten des Leiters der Ordnungs- und Sozialabteilung umgesetzt werden.
Die Klägerin des vom Oberverwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Rechtsstreits ist Oberamtsrätin der Besoldungsgruppe A 13. Sie nahm bei einer kleineren Verbandsgemeindeverwaltung die Stelle der Büroleitung wahr, welche als einziger Dienstposten im Stellenplan der Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen ist. Nach grundlegenden Unstimmigkeiten mit der Bürgermeisterin wurde der Klägerin die Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung übertragen. Diese Stelle ist nur mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet. Das Verwaltungsgericht hat die Umsetzung aufgehoben, die hiergegen von der Verbandsgemeinde eingelegte Berufung hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jedoch Erfolg.
Die Klägerin habe keinen Anspruch, wieder mit der Stelle der Büroleitung betraut zu werden, urteilten die Koblenzer Richter. Zwar müsse sie nach dem beamtenrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung auf einem Dienstposten eingesetzt werden, der nach dem Stellenplan der Verbandsgemeinde ihrer Besoldungsgruppe entspreche. Dies sei bei der besoldungsmäßig niedriger bewerteten Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung nicht der Fall. Jedoch könne die Klägerin im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf einen nach dem Stellenplan für sie nicht angemessenen Dienstposten umgesetzt werden. Denn wegen der geringen Größe der Verbandsgemeindeverwaltung stehe eine weitere mit ihrer Besoldungsgruppe bewertete Stelle nicht zur Verfügung. Außerdem sei die Büroleiterin die „rechte Hand“ der Bürgermeisterin. Deshalb müsse insoweit ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen, um eine ordnungsgemäße Gemeindeverwaltung zu gewährleisten. Eine solche vertrauensvolle Zusammenarbeit sei aber wegen der auch auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführenden Spannungen nicht mehr möglich. Zudem wäre aufgrund des Aufgabenzuschnitts auch eine Bewertung der Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung nach A 13 noch vertretbar. Deshalb werde die Klägerin nur geringfügig unterwertig beschäftigt. Dies sei ihr im Hinblick auf die andernfalls drohende Beeinträchtigung der Gemeindeverwaltung zumutbar.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Januar 2011 – 2 A 11114/10.OVG











