Der abgefackelte Bundeswehr-Dienstwagen – und die ungenehmigte Spritztour

Ein Soldat muss für durch Brandstiftung verursachte Schäden an einem Dienstfahrzeug einstehen, wenn er dieses unerlaubt privat genutzt hat.

Der abgefackelte Bundeswehr-Dienstwagen – und die ungenehmigte Spritztour

In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall ist der Kläger Stabsunteroffizier der Bundeswehr mit Standort in Berlin. Im Juli 2012 erhielt er für die Teilnahme an einem Lehrgang ein Dienstfahrzeug mit dem deutlich erkennbaren Schriftzug „Bundeswehr“ zugeteilt. Privatfahrten waren nicht gestattet. Gleichwohl fuhr der Soldat mit dem Fahrzeug für private Zwecke nach Berlin. In der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 2012 wurde auf den in Berlin-Neukölln geparkten Wagen ein Brandanschlag verübt; es entstand ein Schaden in Höhe von fast 12.000,- Euro. Die Täter konnten nicht ermittelt werden.

Gegen die ihm gegenüber erhobene Schadensersatzforderung hatte der Soldat geltend gemacht, der Schaden sei durch besonders eigenartige, ganz unwahrscheinliche und deshalb nach dem regelmäßigen Verlauf außer Betracht zu bleibende Umstände entstanden. Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Berlin nicht und wies seine Klage ab:

Der Soldat müsse den entstandenen Schaden ersetzen, weil er vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe und hierdurch ein adäquat kausaler Schaden eingetreten sei. Der Schadenseintritt sei nicht unvorhersehbar oder komplett unwahrscheinlich gewesen, weil es bekanntermaßen in Berlin seit mehreren Jahren häufig zu Autobrandstiftungen – vermehrt an Behördenfahrzeugen – gekommen sei. Es sei schon kaum vorstellbar, dass der Soldat hiervon nichts mitbekommen habe solle; letztlich könne dies aber dahinstehen, da sich das Verschulden nur auf die Pflichtverletzung selbst, nicht aber auf deren Folgen beziehen müsse. Wäre die Fahrt genehmigt worden, wäre er auf die seit Jahren bestehende Anweisung hingewiesen worden, Bundeswehrfahrzeuge jedenfalls über Nacht nur auf bewachten Behördenparkplätzen abzustellen.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25. September 2014 – VG 36 K 232.2013