Der Beamte auf Probe und die gesundheitliche Eignung

Leidet ein Beamter auf Probe an einer chronischen Erkrankung und ist damit zu rechnen, dass er über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird, so schließen diese Ausfallzeiten die gesundheitliche Eignung erst aus, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beamte deswegen eine erheblich geringere Lebensdienstzeit leisten wird.

Der Beamte auf Probe und die gesundheitliche Eignung

Mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Entscheidung über die Entlassung einer Beamtin auf Probe an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Damit hat es im Anschluss an Urteile vom 25. Juli 2013 den zugunsten der Bewerber abgesenkten generellen Prognosemaßstab auch auf solche chronischen Erkrankungen angewendet, die zwar nicht zur vorzeitigen Zurruhesetzung führen, wohl aber regelmäßig erhebliche Ausfallzeiten zur Folge haben.

Die im Dezember 1997 zur Beamtin auf Probe ernannte Klägerin befand sich von Anfang 1999 bis Februar 2005 wegen ihrer beiden Kinder im Mutterschutz, Erziehungsurlaub und anschließend in der Elternzeit. Von Februar 2005 bis Ende 2006 war die Klägerin infolge von Bandscheibenerkrankungen dienstunfähig erkrankt. Im Hinblick hierauf wurde ihre Probezeit bis Ende September 2007 verlängert. Im Januar 2007 leistete die Klägerin teilweise Dienst, ab April 2007 in Vollzeit. Mit der Begründung, die Klägerin sei gesundheitlich ungeeignet, entließ die Behörde die Klägerin.

Durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg1 ist die Entlassungsverfügung der Behörde aufgrund einer eigenen Beweisaufnahme bestätigt worden. Die prognostische Einschätzung der Behörde hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Klägerin sei nicht zu beanstanden. Die Bandscheibenerkrankungen der Klägerin sowie das damit zusammenhängende chronifizierte Schmerzsyndrom mit selbstständigem Krankheitswert stünden einer positiven gesundheitlichen Eignungsprognose zum Ablauf der Probezeit entgegen. Dagegen ist Revision eingelegt worden.

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Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Verwaltung bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung – anders als bei der Beurteilung der fachlichen Eignung – kein nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Leidet eine Beamtin an einer chronischen Erkrankung und ist damit zu rechnen, sie werde über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen, so schließen diese Ausfallzeiten die gesundheitliche Eignung erst aus, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie deswegen eine erheblich geringere Lebensdienstzeit leisten wird.

Eine Beamtin auf Probe, die ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anstrebt, ist gesundheitlich nicht nur dann ungeeignet, wenn ihre vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist. Ihr fehlt die zum Abschluss der Probezeit erforderliche gesundheitliche Eignung auch dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Annahme rechtfertigen, sie werde bis zur Pensionierung häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Klägerin das Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird insbesondere erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Klägerin nach dem neuen Prognosemaßstab zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit gesundheitlich ungeeignet war.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2013 – BVerwG 2 C 16.12

  1. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2011 – 6 B 20.09[]