Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten zu melden. Anknüpfungspunkt der Fristenregelung ist damit weder eine Unfallfolge noch ein bereits entstandener Anspruch, sondern der Unfall selbst.
Unabhängig davon, ob der Beamte das Ereignis als Dienstunfall einstuft, soll er seinen Dienstherrn in die Lage versetzen, selbst die hierfür erforderlichen Ermittlungen anzustellen und eine zeitnahe Klärung des Sachverhalts sicherzustellen. Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten; zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen1.
Folgerichtig muss sich aus der Meldung selbst noch nicht die Art der Verletzung ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden2.
Ist der eingetretene Gesundheitsschaden zunächst nicht erkennbar aber noch innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG diagnostiziert, muss diese Unfallfolge nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG innerhalb dreier Monate gemeldet werden3.
Die Fristenregelung des § 45 BeamtVG ist auch keine Präklusionswirkung für nicht gemeldete Dienstunfälle auch als Mitursache späterer Gesundheitsschäden beizumessen. Für eine derartig weitgehende Rechtsfolge bietet § 45 BeamtVG keinen Anhalt.
Ein derartiges Ergebnis erschiene im Übrigen sachwidrig, weil entsprechende Vorschädigungen aus dem privaten Bereich des Beamten der Annahme eines Dienstunfalls nicht entgegenstünden, sofern das spätere Dienstunfallgeschehen die wesentliche, den Körperschaden nicht nur auslösende Mitursache begründet4.
Eine Auslegung, die gerade dann zur Ausblendung entsprechender Vorerkrankungen führt, wenn deren Ursache in der Dienstausübung liegt, wäre mit dem Normzweck der Vorschriften zur Unfallfürsorge nicht in Einklang zu bringen. Diese bezwecken gerade, dem Beamten Schutz bei Körperschäden zu gewähren, die in seiner dienstlichen Tätigkeit wurzeln5.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 B 378.2014 –
- vgl. etwa Urteile vom 18.12 1969 – 2 C 37.68, BVerwGE 34, 343, 345 = Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 7 S. 10 f.; vom 28.02.2002 – 2 C 5.01, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 6; und vom 28.04.2011 – 2 C 55.09, Buchholz 240 § 31 BBesG Nr. 1 Rn. 28[↩]
- BVerwG, Urteil vom 06.03.1986 – 2 C 37.84 – NJW 1986, 2588[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.2000 – 2 C 22.99, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2; und vom 28.04.2011 a.a.O. Rn. 29[↩]
- vgl. etwa Urteil vom 29.10.2009 – 2 C 134.07, BVerwGE 135, 176 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 22 jeweils Rn. 26 sowie zuletzt Beschluss vom 23.10.2013 – 2 B 34.12 6 m.w.N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 – 2 C 22.01, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3[↩]










