Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, muss die Zurruhesetzungsverfügung die Ursache für die Dienstunfähigkeit, z. B. einen Dienstunfall, nicht benennen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann jede Versetzung in den Ruhestand nur „wegen“ eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Grundes verfügt werden. Dies gilt auch für den Anwendungsbereich des Beamtenstatusgesetzes. Das Beamtenstatusgesetz wie das Bundesbeamtengesetz und das Deutsche Richtergesetz kennen eine von einem gesetzlich geregelten Grund losgelöste, abstrakte Versetzung in den Ruhestand nicht1. Der Umfang der Feststellungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung wird demzufolge allein durch den bestimmten, gesetzlich festgelegten Grund konkretisiert. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nennt als gesetzlichen Grund allein die Dienstunfähigkeit. Unerheblich ist für die Versetzung in den Ruhestand, auf welcher Ursache (dienstunfallbedingt oder nicht dienstunfallbedingt) die Dienstunfähigkeit beruht. Die Ursache der Dienstunfähigkeit nimmt daher nicht an der Feststellungswirkung der Zurruhesetzungsverfügung teil. Kein anderes Ergebnis folgt aus dem Umstand, dass die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 49 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) zuständige Behörde an den in der Zurruhesetzungsverfügung genannten Grund gebunden ist1.
Der Gesetzgeber hat insoweit eine klare Zuständigkeitsverteilung getroffen. Während die nach Landesrecht für die Statusentscheidung zuständige Behörde allein darüber entscheidet, ob ein Beamter vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen ist, hat die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle alle hieran anknüpfenden Entscheidungen zu treffen. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob dem Beamten ein erhöhtes Unfallruhegehalt zusteht, weil die festgestellte Dienstunfähigkeit dienstunfallbedingt gewesen ist. Der Gesetzgeber hat hierdurch das Verfahren der vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand von der Klärung der Frage, ob die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht, freigehalten und die Klärung dem nachfolgenden Verfahren betreffend die Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, da die Ursache der Dienstunfähigkeit für die statusverändernde Wirkung der vorzeitigen Zurruhesetzung keine Bedeutung hat. Zu widersprechenden Entscheidungen – wie die Klägerin sie befürchtet – kann es nicht kommen, da die zuständige Versorgungsfestsetzungsbehörde in alleiniger Zuständigkeit darüber entscheidet, ob dem Beamten höhere Versorgungsbezüge zustehen, weil die zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand führende Dienstunfähigkeit dienstunfallbedingt ist.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 5 LA 139/10











