Der Drogenkonsum eines Beamten steht generell nicht im Einklang mit den für den Polizeiberuf geforderten persönlichen Eigenschaften. Die Suspendierung eines Polizeikommissaranwärters vom Dienst wegen Drogenkonsums ist verhältnismäßig.
So hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall eines in der Ausbildung befindlichen Polizisten entschieden, dem der Dienstherr wegen Drogenkonsums die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten und die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet hatte. Dagegen hat der Beamte vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Der Antragsteller ist seit dem Mai 2013 in Ausbildung zum Polizisten. Im Juli 2013 erhielten die Vorgesetzten Kenntnis darüber, dass der junge Beamte vor seiner Einstellung Kontakte zur Drogenszene hatte. Nachdem der Beamte hierzu vernommen worden war und dabei die Einnahme von Cannabis vor Antritt der Ausbildung eingeräumt hatte, verbot der Dienstherr ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung an. Hiermit war der Anwärter nicht einverstanden, erhob Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Koblenz vorläufigen Rechtsschutz bis zu einer endgültigen Entscheidung, um weiterhin die Ausbildung zum Kommissar durchlaufen zu können.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz ergebe die Abwägung der gegenseitigen Interessen, dass die Belange des Anwärters zurückstehen müssten. Es lägen zwingende dienstliche Gründe vor, die es nicht zuließen, den Beamten auf seinem Dienstposten zu lassen.
Der Leiter der Landespolizeischule habe plausibel dargelegt, dass ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf bestünden. Ein Drogenkonsum eines Beamten stehe generell nicht im Einklang mit den für den Polizeiberuf geforderten persönlichen Eigenschaften. Bereits in der Ausbildung und erst recht im späteren Berufsleben werde ein Polizist auch zur Verfolgung von Drogendelikten eingesetzt.
Diese nachvollziehbare Einschätzung rechtfertige die Suspendierung des Anwärters vom Dienst und sei verhältnismäßig, auch wenn sich der Antragsteller noch in der Ausbildung befinde. Hierfür spreche nicht nur der Umstand, dass Polizisten Dienstwaffenträger seien und bereits während ihrer Ausbildung zur Verfolgung von Straftaten eingesetzt würden. Hinzu komme, dass Polizeibeamte während ihrer Ausbildung auch Kenntnisse über Interna (z. B. polizeitaktisches Wissen) erhielten, die nicht in falsche Hände gelangen dürften. Könnte der Anwärter seine Ausbildung beenden und erweise sich später endgültig seine Ungeeignetheit für den Polizeiberuf, bestehe die Gefahr einer unzulässigen Weitergabe dieser Informationen. Von daher würden dienstliche Interessen beeinträchtigt, falls der Anwärter bis zu einer endgültigen Entscheidung über seine Entlassung einstweilen im Dienst verbleibe.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 9. August 2013 – 6 L 790/13.KO











