Der Fahrzeugbrand während der unerlaubten Privatfahrt

Tritt bei einem zugeteilten Dienstfahrzeug der Bundeswehr während einer unerlaubten Privatfahrt ein Schaden auf, muss der Soldat den entstandenen Schaden ersetzen. Ein Brandanschlag auf das Fahrzeug ist nicht unvorhersehbar oder komplett unwahrscheinlich, wenn es bekanntermaßen an dem Ort seit mehreren Jahren häufig zu Autobrandstiftungen – vermehrt an Behördenfahrzeugen – gekommen ist.

Der Fahrzeugbrand während der unerlaubten Privatfahrt

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Stabsunteroffizier abgewiesen, der sich gegen die gegen ihn erhobene Schadensersatzforderung wegen eines durch Brandstiftung beschädigten Fahrzeugs gewehrt hat. Der Kläger ist Stabsunteroffizier der Bundeswehr mit Standort in Berlin. Im Juli 2012 erhielt er für die Teilnahme an einem Lehrgang ein Dienstfahrzeug mit dem deutlich erkennbaren Schriftzug „Bundeswehr“ zugeteilt. Privatfahrten waren nicht gestattet. Gleichwohl fuhr der Kläger mit dem Fahrzeug für private Zwecke nach Berlin. In der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 2012 wurde auf den in Berlin-Neukölln geparkten Wagen ein Brandanschlag verübt; es entstand ein Schaden in Höhe von fast 12.000,00 Euro. Täter konnten nicht ermittelt werden. Gegen die ihm gegenüber erhobene Schadensersatzforderung hatte der Kläger geltend gemacht, der Schaden sei durch besonders eigenartige, ganz unwahrscheinliche und deshalb nach dem regelmäßigen Verlauf außer Betracht zu bleibende Umstände entstanden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin habe der Kläger vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten verletzt und hierdurch sei ein adäquat kausaler Schaden eingetreten. Der Schadenseintritt sei nicht unvorhersehbar oder komplett unwahrscheinlich gewesen, weil es bekanntermaßen in Berlin seit mehreren Jahren häufig zu Autobrandstiftungen – vermehrt an Behördenfahrzeugen – gekommen sei. Es sei schon kaum vorstellbar, dass der Kläger hiervon nichts mitbekommen habe solle.

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Letztlich könne dies aber dahinstehen, da sich das Verschulden nur auf die Pflichtverletzung selbst, nicht aber auf deren Folgen beziehen müsse. Wäre die Fahrt genehmigt worden, wäre er auf die seit Jahren bestehende Anweisung hingewiesen worden, Bundeswehrfahrzeuge jedenfalls über Nacht nur auf bewachten Behördenparkplätzen abzustellen.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25. September 2014 – VG 36 K 232.13