Mit der erfassungskonformität der „AnA Auswahlverfahren“ für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Baden-Württemberg hatte sich aktuell das Verwaltungsgericht Stuttgart zu befassen.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hält das in der „Innerdienstlichen Anordnung des Innenministeriums über das Auswahlverfahren für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vom 10.12.2008 in der Fassung vom 15.12.2011, Az.: 3–0313/251″ (AnA Auswahlverfahren) näher ausgestaltete Auswahlverfahren, das offenbar in ständiger Verwaltungspraxis praktiziert wird, für grundsätzlich verfassungskonform. Die in Nr. 4 AnA im Rahmen der Vorauswahl differenziert gewichtete Berücksichtigung des Notendurchschnitts der Laufbahnprüfung in Verbindung mit dem Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung in Verbindung mit dem Aufstiegseignungsvermerk dürfte in aller Regel zu rechtmäßigen und gerechten Vorauswahlergebnissen führen. Die Bestenauslese wird insoweit verfassungsgemäß anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und im Wesentlichen auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Auswahlkriterien vorgenommen [1]. Die bei der Vorauswahl gegebenenfalls vorhandene Konkurrenz von Kandidat/inn/en aus unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern bzw. eine hieraus sich ergebende mangelnde Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen wird durch die zusätzliche Gewichtung des Aufstiegseignungsvermerks hinreichend kompensiert [2]. Denn dieser Vermerk wird anhand eines einheitlichen „Anforderungsprofils“ (mit ausführlicher „Handreichung“) mittels einer Beurteilung der Persönlichkeits, Verhaltens- und Fachkompetenz – die Beurteilungen ergänzend – gerade auch sachdienlich im Hinblick darauf erstellt, eine in die Zukunft gerichtete Prognose über die spezifische Eignung des Bewerbers für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst treffen zu können.
Auf die zwischen den Beteiligten insbesondere vor dem Hintergrund des knappen altersmäßigen Verfehlens der festgelegten Höchstaltersgrenze von 45 Jahren (der Antragsteller vollendete am 13.04.2014 das 45. Lebensjahr, d.h. nur 17 Tage vor dem Stichtag 01.05.2014) aufgeworfene Diskussion zur Verfassungskonformität von Höchstaltersgrenzen und Stichtagsregelungen kommt es damit hier nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn diese Höchstaltersgrenze rechtswidrig sein sollte [3] und der Stichtag nicht hätte auf den 01.05.2014 festgelegt werden dürfen, könnte der Antragsteller doch, wie unter c. dargestellt, mangels des hierzu erforderlichen fachlichen Leistungsstands nicht in den Kreis der Vorausgewählten einbezogen werden. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass das Verwaltungsgericht die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren allerdings für rechtmäßig hält, weil zu berücksichtigen ist, dass der hohe finanzielle Aufwand eines zweieinhalbjährigen Studiums bei vollen Bezügen bei einem Pensionsalter gemäß § 36 Abs. 3 LBG von 62 Jahren dienstzeitbezogen in einem sinnvollen Verhältnis stehen muss [4].
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 12 K 2288/14
- vgl. BVerwG, Urte. v.19.12.2001 – 2 C 31.01, v. 04.11.2010 – 2 C 16.09 – und v. 30.06.2011 – 2 C 19.10 – alle juris[↩]
- vgl. Bay.VGH, Urteil vom 18.05.2006 – 15 B 05.727, Rn. 14 [↩]
- vgl. bzgl. der – anders gelagerten – Höchstaltersgrenze von 36 Jahren VG Freiburg, Beschluss vom 03.05.2013 – 3 K 684/13 [↩]
- vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 – 6 A 4625/04; VG Düss., Beschluss vom 19.11.2008 – 13 L 1652/08[↩]