Der Handel mit Waffen als Nebentätigkeit

Die Nebentätigkeit eines Beamten darf dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen. Der Handel mit Schusswaffen und Munition kann dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein, so dass eine Genehmigungsverweigerung gerechtfertigt ist.

Der Handel mit Waffen als Nebentätigkeit

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Minden in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Justizvollzugsbeamten abgewiesen, der gegen das Land NRW auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für das Gewerbe „Waffenhandel“ geklagt hat.

In seiner Urteilsbegründung äußert das Verwaltungsgericht Minden, dass dieses vom Kläger zum Gegenstand seines Antrags gemachte Gewerbe dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit „Handel mit und Vermittlung von Schusswaffen und Munition“ könne dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein. Das rechtfertige die Genehmigungsverweigerung.

Dass dem Kläger in der Vergangenheit eine entsprechende Genehmigung erteilt worden sei, führe nicht zu einem Anspruch auf Verlängerung. Ebenso wenig sei dem Kläger allein zum Zweck der Abwicklung seines Gewerbes die begehrte Genehmigung zu erteilen.

Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 21. Februar 2013 – 4 K 1627/12