Der kiffende Polizist

Ein Polizist in der Ausbildung kann wegen gelegentlichen Cannabis-Konsums entlassen werden.

Der kiffende Polizist

Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Berlin in dem Fall eines Anwärters, der sich seit April 2019 als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Berlin befand. Wegen erhöhter krankheitsbedingter Fehlzeiten und Sportbefreiungen wurde der Anwärter polizeiärztlich untersucht. Dabei ließ eine Urinprobe auf einen Tetrahydrocannabinol-Abusus (THC-Missbrauch) schließen, aufgrund dessen die Polizeiärztin ihn für dauerhaft polizeidienstunfähig erklärte und seine Fähigkeit zur Abstinenz in Frage stellte. Auf seinen THC-Wert angesprochen, räumte der Anwärter „punktuellen Gebrauch von Cannabis“ ein. Er wurde daraufhin – sofort vollziehbar – wegen fehlender gesundheitlicher Eignung und erheblichen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf entlassen.

Das Verwaltungsgericht wies den gegen die sofortige Vollziehbarkeit gerichteten Eilantrag zurück:

Die Annahme, der Anwärter sei gesundheitlich ungeeignet, begegne keinen Bedenken. Der jedenfalls gelegentliche THC-Konsum könne nach der Polizeiärztin u.a. zu Konzentrationsstörungen, fehlender Selbsteinschätzung, Wahrnehmungsstörungen und gestörter motorischer Koordination führen, weshalb der Anwärter insbesondere weder ein Dienstfahrzeug führen dürfe noch Dienst an der Waffe verrichten könne. Die beschriebenen körperlichen Einschränkungen schlössen es aus, dass der Anwärter die Aufgaben eines Polizeibeamten im Vollzugsdienst erfülle. Eine erforderliche einjährige Abstinenz sei nicht nachgewiesen.

Es bestünden nachvollziehbar auch Zweifel an der charakterlichen Eignung des Anwärters. Dieser sei als Polizeivollzugsbeamter in besonderer Weise verpflichtet, sich gesetzestreu zu verhalten und habe sowohl sein innerdienstliches, als auch sein außerdienstliches Verhalten dahingehend auszurichten. Hier liege jedoch der Verdacht nahe, dass der Anwärter sich nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht habe, weil sich ein Drogenkonsument trotz der Straflosigkeit des Konsums regelmäßig wegen der vorausgehenden Handlungen des Erwerbs, der Einfuhr oder des Besitzes strafbar mache.

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