Der Landesbeamte, das Urheberrecht und der Föderalismus

Unter normalen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Landesbediensteter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen und seinem Dienstherrn hieran ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, damit seine stillschweigende Zustimmung gegeben hat, dass der Dienstherr anderen Bundesländern zur Erfüllung der ihnen obliegenden oder übertragenen Aufgaben Unterlizenzen gewährt oder das Nutzungsrecht auf sie weiterüberträgt.

Der Landesbeamte, das Urheberrecht und der Föderalismus

Schafft ein Beamter in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis ein Werk, ist er als Schöpfer des Werkes dessen Urheber (§ 7 UrhG). Soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt, sind gemäß § 43 UrhG auch in einem solchen Fall die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes über die Einräumung von Nutzungsrechten (§§ 31 ff. UrhG) anzuwenden.

Haben die Parteien eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind1.

Bei einer Anwendung dieses Grundsatzes auf Dienstverhältnisse ist dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an einer rechtlich gesicherten Verwertung der Werke Rechnung zu tragen, die seine Bediensteten in Erfüllung ihrer Dienstpflichten geschaffen haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt2.

Mit dieser Begründung verneinte der Bundesgerichtshof jetzt in dem von ihm entschiedenen Fall, dass der Kläger dem Land Niedersachsen stillschweigend das ausschließliche Recht eingeräumt hat, anderen Bundesländern das Recht einzuräumen, die von ihm gefertigten Entwürfe für Lärmschutzwände für den Bau solcher Schutzwände an Bundesautobahnen in ihrem Landesgebiet zu nutzen.

Die Dienstpflichten des Beamten richten sich nach den für das jeweilige Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts; sie können sich aus dem übertragenen Amt, der zugewiesenen Funktion, dem behördeninternen Geschäftsverteilungsplan oder den Anweisungen des hierzu befugten Vorgesetzten ergeben3.

Der Kläger war als Bauoberrat des Landes Niedersachsen für die Gestaltung und den Bau von Lärmschutzwänden zuständig. Er hat den für das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau gefertigten Entwurf einer Lärmschutzwand daher in Erfüllung seiner Dienstpflichten geschaffen.

Der Umfang der Verwertungsbefugnis des Dienstherrn ergibt sich aus den ihm obliegenden oder übertragenen Aufgaben. Nach Art. 90 Abs. 2 GG verwalten die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes. Sie haben alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FStrG) nach außen zu erfüllen und tragen damit die „externe“ oder „faktische“ Straßenbaulast. Der Bund trägt nach Art. 104a Abs. 2 GG die sich daraus ergebenden Ausgaben. Soweit es in § 5 Abs. 1 Satz 1 FStrG heißt, der Bund sei Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, ist damit allein diese im Innenverhältnis zu den Ländern bestehende Finanzierungslast, also die „interne“ oder „finanzielle“ Straßenbaulast gemeint4. Zu den Bundesautobahnen und den sonstigen Bundesfernstraßen gehören auch Lärmschutzanlagen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG). Die Planung und Errichtung von Lärmschutzwänden an Bundesautobahnen ist folglich als Bestandteil der Straßenbaulast eine staatliche Aufgabe, die von den Ländern im Auftrage des Bundes erfüllt und vom Bund finanziert wird.

Der Kläger hat dem Land Niedersachsen danach stillschweigend das ausschließliche Recht eingeräumt, seinen Entwurf einer Lärmschutzwand für den Bau von Lärmschutzwänden an Bundesautobahnen im gesamten Gebiet des Landes Niedersachsen zu verwenden. Der Entwurf des Klägers war zwar lediglich für den Bau einer Lärmschutzwand entlang der Autobahn A 2 bei Königslutter bestimmt. Der Anlass für die Erstellung des Werkes begrenzt aber nicht notwendigerweise die Verwertungsbefugnis des Nutzungsberechtigten5. Das Land Niedersachsen benötigt den Entwurf des Klägers, um damit seiner Aufgabe des Baus und der Unterhaltung der Bundesautobahnen im gesamten Landesgebiet nachkommen zu können.

Dagegen kann nicht angenommen werden, der Kläger habe dem Land Niedersachsen darüber hinaus stillschweigend das Recht eingeräumt, anderen Bundesländern Unterlizenzen zu gewähren, ihnen also das Recht einzuräumen, seinen Entwurf für den Bau von Lärmschutzwänden an Bundesautobahnen in ihrem Landesgebiet zu nutzen.

Der Urheber kann dem ausschließlich Nutzungsberechtigten zwar bereits bei der Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts zugleich – auch stillschweigend – das Recht zur Übertragung dieses Nutzungsrechts (§ 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG) oder zur Gewährung von Unterlizenzen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG) einräumen6. Die spätere Übertragung des Nutzungsrechts oder die Gewährung von Unterlizenzen durch den ausschließlich Nutzungsberechtigten bedarf dann keiner gesonderten Zustimmung des Urhebers7. Allerdings ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn das Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts oder zur Gewährung von Unterlizenzen an diesem Werk stillschweigend nur einräumt, soweit der Dienstherr dieses Recht zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Der Bau und die Unterhaltung von Bundesfernstraßen überschreitet zwar den Zuständigkeitsbereich und das Hoheitsgebiet eines einzelnen Bundeslandes, da Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Es mag daher zutreffen, dass der Bund und die Länder bei der Verwaltung der Bundesfernstraßen zusammenarbeiten8 und die Weitergabe von Planzeichnungen für den Straßenbau an ein anderes Bundesland vorhersehbar und nicht untypisch ist. Das ändert aber nichts daran, dass sich die dem einzelnen Bundesland obliegende Aufgabe darauf beschränkt, für den Bau und die Unterhaltung der Bundesfernstraßen und damit auch die Planung und Errichtung von Lärmschutzwänden an Bundesautobahnen im eigenen Landesgebiet zu sorgen. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass ein Landesbediensteter, der im Rahmen seiner Tätigkeit urheberrechtlich geschützte Leistungen zur Erfüllung dieser Aufgabe erbringt, stillschweigend damit einverstanden ist, dass sein Dienstherr Nutzungsrechte an seinen Leistungen anderen Bundesländern einräumt oder überträgt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 209/07 – „Lärmschutzwand“

  1. vgl. BGH, Urteile vom 22.04.2004 – I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 – Comic-Übersetzungen III; und vom 29.04.2010 – I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Tz. 20 = WRP 2010, 927 – Restwertbörse[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1974 – I ZR 128/72 GRUR 1974, 480, 483 – Hummelrechte; KG GRUR 1976, 264, 265; OLG Hamburg GRUR 1977, 556, 558; Schricker/Rojahn, Urheberrecht, 3. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 40 und 51; Seewald/Freudling, NJW 1986, 2688, 2691; Zirkel, WRP 2003, 59, 62[]
  3. Schricker/Rojahn aaO § 43 UrhG Rdn. 28; Seewald/Freudling, NJW 1986, 2688, 2690[]
  4. Gröpl in Maunz/Dürig, GG, 56. Ergänzungslieferung 2009, Art. 90 Rdn. 47[]
  5. Ullmann, GRUR 1987, 6, 12[]
  6. OLG Hamburg GRUR 1977, 556, 558 f.; OLG Jena GRUR-RR 2002, 379, 380[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2005 – I ZR 111/02, GRUR 2005, 860, 862 = WRP 2005, 1263 – Fash 2000; Schricker/Schricker aaO § 34 UrhG Rdn. 10 f. und § 35 Rdn. 7[]
  8. vgl. auch Gröpl aaO Art. 90 Rdn. 71 m.w.N.[]