Der Lehrer und die Leserbriefe

Ein beamteter Lehrer muss sich auch bei Leserbriefen für die regionale Zeitung eine gewisse Mäßigung auferlegen. Dies musste jetzt auch ein Lehrer aus Rheine erfahren, der sich vor dem Verwaltungsgericht Münster gegen die ihm von der Bezirksregierung Münster erteilte Missbilligung wegen verschiedener Äußerungen in Leserbriefen gewandt hatte.

Der Lehrer und die Leserbriefe

Der Kläger steht als Beamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und ist als Lehrer an einer Schule in Rheine tätig. Er ist in der Stadt kulturell und politisch engagiert. Im Rahmen seines gesellschaftlichen und politischen Engagements hatte er wiederholt Leserbriefe geschrieben, unter anderem zwei Leserbriefe zum Stadtparteitag der CDU in Rheine, die am 22. und 24. November 2007 in der „Münsterländischen Volkszeitung“ veröffentlicht worden waren. Unter dem 21. Mai 2008 hatte die Bezirksregierung Münster dem Kläger wegen verschiedener Äußerungen in diesen Leserbriefen eine Missbilligung erteilt und für den Fall der Wiederholung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angekündigt. Konkret hatte sie die verwendeten und gegen einen örtlichen Parteivorsitzenden gerichteten Ausdrücke „Spaltpilz“, „Volksfront“, „Kraftmeier“, „flegelhaften Anwürfen“, „boshaft ignorant“, „Miesmacherei und Diffamierung“, „perfide Zielorientierung“ und „Vasallen“ beanstandet.

Demgegenüber machte der Kläger unter anderem geltend: Die gerügten Äußerungen seien von ihm als Privatperson ohne Bezug zu seiner Stellung als Beamter abgegeben worden. Mit den Leserbriefen habe er lediglich Stellungnahmen zu öffentlichen Äußerungen anderer Personen abgegeben. Dabei seien seine Äußerungen durch die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit geschützt.

Weiterlesen:
Dienstlicher Wohnsitz eines beurlaubten Telekom-Beamten

Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem: Die Bezirksregierung Münster gehe rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Leserbriefe des Klägers vom 22. und 24. November 2007 mit seinen Pflichten als Beamter auch in Ansehung der im Grundgesetz verankerten Meinungsfreiheit nicht im Einklang stünden. Der Beamte müsse sich bei politischer Betätigung generell so verhalten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit auf strikte Sachlichkeit und Objektivität seiner Amtsführung nicht gefährdet werde. Er dürfe sich, wenn kein unmittelbarer Bezug zu dem dienstlichen Aufgabenbereich bestehe, zu jedem Thema äußern. Dabei dürfe er auch deutlich und plakativ vereinfachend argumentieren. Er müsse sich aber mit der gebotenen Sachlichkeit und Distanz in Wort und Schrift äußern. Nur wenn der Beamte einer ihrerseits in Wortwahl und Darstellung überzogenen Äußerung entgegentrete, dürfe er dies in entsprechender Art und Weise ohne die sonst gebotene Zurückhaltung tun. Demgegenüber stellten die von der Bezirksregierung missbilligten Äußerungen des Klägers nicht nur plakative Zuspitzungen von Sachargumenten dar, sondern seien im Wesentlichen auch auf eine Persönlichkeitsherabwürdigung des Betroffenen gerichtet. Das sei für den demokratischen Meinungsbildungsprozess abträglich, weil der Betroffene sich gegen Herabwürdigungen nicht mit Sachargumenten wehren könne und solche Herabwürdigungen darauf gerichtet seien, die eigene Meinung unabhängig von ihrer Überzeugungskraft mit sachfremden Mitteln durchzusetzen. Solche Diskussionsbeiträge, die auch Vorbildwirkung für die Schüler des Klägers entfalteten, ließen – im Widerspruch zu seinem Lehrauftrag – weder Duldsamkeit noch Achtung vor der Überzeugung des Anderen erkennen. Meinungsäußerungen Dritter, die von ihrer zugespitzten Formulierung und der Verwendung abwertender Begriffe her die entsprechenden Äußerungen des Klägers in seinen Leserbriefen rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.

Weiterlesen:
Sonderschulrektor jenseits der Pensionsgrenze

Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom – 4 K 1765/08 (nicht rechtskräftig)