Der Personalrat und die mutwillige Rechtsverfolgung

Die Rechts­ver­fol­gung durch den Per­so­nal­rat ist mut­wil­lig, wenn die An­ru­fung des Ge­richts un­nö­tig ist, weil die Dienst­stel­le ihm das gel­tend ge­mach­te Recht nicht be­strei­tet.

Der Personalrat und die mutwillige Rechtsverfolgung

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Nach den dazu in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen hat die Dienststelle die außergerichtlichen Kosten, die dem Personalrat durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, immer dann zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos war oder mutwillig betrieben wurde. Das Begehren des Personalrats auf Feststellung eines Beteiligungsrechts ist von vornherein aussichtslos, wenn sich seine Abweisung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und dazu gegebenenfalls vorliegender Rechtsprechung geradezu aufdrängt1. Eine Rechtsverfolgung ist insbesondere dann mutwillig, wenn von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen der kostspieligere beschritten wird oder wenn die Hinzuziehung des Rechtsanwalts rechtsmissbräuchlich erfolgt und deswegen das Interesse der Dienststelle an der Begrenzung ihrer Kostentragungspflicht missachtet wird2. Ein vergleichbarer Fall ist mit Blick auf den Rechtsgedanken in § 93 ZPO gegeben, wenn die Anrufung des Gerichts durch den Personalrat unnötig ist, weil die Dienststelle ihm das geltend gemachte Recht nicht bestreitet.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. September 2012 – 6 P 3.11

  1. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.02.2004 – 6 P 12.03, Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 34 S. 19; vom 11.10.2010 – 6 P 16.09, Buchholz 251.95 § 17 MBGSH Nr. 1 Rn. 14 f.; und vom 29.04.2011 – 6 PB 21.10, Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 39 Rn. 5[↩]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.10.2010 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.[↩]