Ein Polizeibeamter begeht dann ein schweres Dienstvergehen, wenn er während seiner Dienstunfähigkeit wegen Erkrankung nebenberuflich intensiv einer Tätigkeit nachgeht.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall einen Polizeibeamten aus dem Dienst des Landes Rheinland-Pfalz entfernt. Im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung einer Nebentätigkeit sowie im folgenden Verwaltungsverfahren hat der beklagte Beamte falsche Angaben gemacht. Insbesondere gab er gegenüber dem Dienstherrn an, lediglich als „Aushilfe“ im Betrieb seiner Lebensgefährtin tätig zu sein und verschwieg, dass er tatsächlich ein eigenes Gewerbe im Gesundheits-/Wellnessbereich betrieb. Auch behauptete er wahrheitswidrig, aus der Tätigkeit im Betrieb seiner Lebensgefährtin keinerlei Einkünfte zu erzielen. Die für die Tätigkeit als „Aushilfe“ erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung nutzte er dazu, seiner ausufernden Nebenbetätigung im eigenen Gewerbebetrieb einen mutmaßlich offiziellen Rahmen zu verleihen. Darüber hinaus war er sowohl vor als auch nach dem Geltungszeitraum der Nebentätigkeitsgenehmigung ohne jedwede Genehmigung umfangreich nebenberuflich tätig, u. a. im Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln. Die Nebentätigkeiten wurden nahezu vollständig zu Zeiten dienstunfähiger Erkrankung ausgeübt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier habe der Beklagte gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, verstoßen, weil er dauerhaft, nachhaltig und vorsätzlich maßgebliche nebentätigkeitsrechtliche Vorschriften missachtet und eine nebenberufliche Tätigkeit wahrgenommen habe, die nach Art und Umfang sowie im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit des Beklagten nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Zudem habe er die besondere Pflicht eines Polizeibeamten, das Ansehen der Polizei zu wahren, verletzt, indem er sich einer parallelen beruflichen Tätigkeit gewidmet habe, während er wegen Dienstunfähigkeit von der Dienstleistungserbringung als Beamter freigestellt war. Schließlich habe er durch vorsätzliche Falschangaben hinsichtlich der ausgeübten Nebentätigkeit gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen.
Statt seinen dienstlichen Pflichten nachzukommen und sich seinem Genesungsprozess zu widmen, habe er sich insgesamt öffentlichkeitswirksam und ohne Scheu als umtriebiger Unternehmer hervorgetan. Hierbei habe er seinen eigenen Interessen gegenüber der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht uneingeschränkten Vorzug eingeräumt und sich damit vollends von seinen beruflichen Pflichten gelöst. Ein besonderes Gewicht erlange das Dienstvergehen dadurch, dass der Beklagte den Nebentätigkeiten im Wesentlichen zu Zeiten dienstunfähiger Erkrankung nachgegangen sei. Auch weise der Beklagte, welcher keine Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt habe, eine Persönlichkeitsstruktur auf, die einer Erziehung nicht mehr zugänglich sei. Er habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit daher endgültig verloren.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 29. Mai 2020 – 3 K 749/20.TR
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- Polizist: Farahim Gasimov