Der Polizeibeamte – und der Versand von Kinderpornos

Mit dem Besitz und der Besitzverschaffung von kinderpornographischen Bilddateien an einen Dritten hat ein Polizeibeamter eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist.

Der Polizeibeamte – und der Versand von Kinderpornos

Der Polizeibeamte hat den ihm im Strafbefehlsverfahren vorgehaltenen Besitz kinderpornographischer Bilddateien und deren Versendung an einen Dritten eingeräumt. Diese Tatsachen durften deshalb gemäß § 41 DiszG Berlin i.V.m. § 57 Abs. 2 BDG als in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffene tatsächliche Feststellungen der disziplinaren Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden1. Damit steht, da der Polizeibeamte insoweit keine Verfahrensrügen erhoben hat, für das Revisionsgericht mit bindender Wirkung fest (§ 41 DiszG Berlin, § 69 Abs. 1 BDG und § 137 Abs. 2 VwGO), dass der Polizeibeamte kinderpornographische Schriften weitergeleitet und besessen hat und sich damit eines Vergehens nach § 184b Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 StGB in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 27.12 20032 schuldig gemacht hat.

Dieses Fehlverhalten war außerdienstlich, weil es weder formell in das Amt des Polizeibeamten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war3.

Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG sowie § 40 Abs. 1 Satz 1 LBG Berlin a.F.)4. Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen5.

Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung – auch gegenüber § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG Berlin a.F. – nicht verbunden6.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20.07.19677 reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist8. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken9.

Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr, als von jedem anderen Bürger10. Private Straßenverkehrsdelikte etwa begründen daher in der Regel kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis11.

Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab12. Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu13. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.

Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält das Bundesverwaltungsgericht hieran nicht mehr fest14.

Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bilder und die Zugänglichmachung solcher Bilder an Dritte weisen einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf.

Anders als Erziehern oder Lehrern15 ist Polizeibeamten zwar keine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte haben indes Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung16.

Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten – gerade zu Lasten Schutzbedürftiger – begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte.

Die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hierfür als Disziplinarmaßnahme ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis17 verstößt nicht gegen § 13 DiszG Berlin.

Nach § 13 DiszG Berlin ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme18. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden19. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen20.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchst-maßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LDG Berlin a.F.). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn einseitig nicht aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden21.

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen22. Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen23.

Schwerwiegende Straftaten können auch deliktsbezogen identifiziert werden24. Bestimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein Beamter bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar25. Unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß; und vom Amt des Beamten ist in der Rechtsprechung insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als außerdienstliche Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet26.

Entsprechendes kann für den Besitz und die Zugänglichmachung von kinderpornographischen Schriften an Dritte nicht gelten. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen Bildern oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei27. Da es bei Besitzverschaffung und Besitz entsprechender Darstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, erscheint die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Die außerdienstlich begangene Straftat kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint28.

Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Verwaltungsgerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen29. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

Für die disziplinarrechtliche Ahndung der schwersten vom Polizeibeamten begangenen Straftat, der außerdienstlichen Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften an Dritte, hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27.12 200330 von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzustellen ist. Darauf, dass der Polizeibeamte außerdem kinderpornographische Schriften auch besessen und sich damit auch nach § 184 Abs. 4 StGB a.F. strafbar gemacht hat, kommt es deshalb für die Bestimmung des Orientierungsrahmens der disziplinaren Bemessungsentscheidung nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg17 im vorliegenden Fall in Ausfüllung dieses Rahmens getroffene Bemessungsentscheidung begegnet für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls keinen Bedenken.

Gemäß § 13 Abs. 1 DiszG Berlin ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden31.

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt deshalb nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht32. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variations-breite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein33. Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise34. Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes oder der Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist35.

Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden36. Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu37. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden38. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist.

Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist auch die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. Außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten führen hier angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei von Polizeibeamten begangene Straftaten daher nur eingeschränkt zum Tragen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die Beamten dieser Ämter. Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens muss daher auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden39. Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht.

Diesen Vorgaben entspricht die Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Auch in Ansehung des außerdienstlichen Charakters der vom Polizeibeamten begangenen Straftat muss das Dienstvergehen als besonders schwerwiegend erachtet werden. Die im Berufungsurteil im Einzelnen aufgeführten Tatumstände lassen angesichts des gravierenden Inhalts der kinderpornographischen Darstellungen mit zum Teil schwerwiegenden Formen des Missbrauchs auch an jungen Kindern eine andere Beurteilung nicht zu. Die konkreten Tatumstände weisen daher einen Schweregehalt im oberen Bereich der möglichen Begehungsformen des Besitzes kinderpornographischer Schriften und der Besitzverschaffung an einen Dritten auf. Einen Grund, den bis zur Entfernung reichenden Orientierungsrahmen nicht auszuschöpfen, gibt es deshalb nicht. Dass sich der Polizeibeamte geständig gezeigt hat, ist vom Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt und gewürdigt worden. Dieser Tatsache kommt indes kein derartiges Gewicht zu, dass bei der Gesamtwürdigung auf eine andere als die Höchstmaßnahme erkannt werden könnte.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 19.2014 –

  1. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 – Schütz BeamtR ES/B II 1.1 Nr. 26 Rn. 39[]
  2. BGBl. I S. 3007, 3009[]
  3. BVerwG, Urteile vom 20.02.2001 – 1 D 55.99, BVerwGE 114, 37, 48; und vom 19.08.2010 – 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9[]
  4. vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 Rn. 21[]
  5. BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 – 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19, 26[]
  6. BVerwG, Urteile vom 25.08.2009 – 1 D 1.08, Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 50 ff.; und vom 25.03.2010 – 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173 Rn. 16 f.[]
  7. BGBl. I S. 725[]
  8. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173 Rn. 14[]
  9. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12 2004 – 2 BvR 52/02 – BVerfGK 4, 243, 254[]
  10. BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; hierzu auch BVerwG, Urteile vom 30.08.2000 – 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19, 26 f.; und vom 27.06.2013 – 2 A 2.12, BVerwGE 147, 127 Rn. 24[]
  11. vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 – 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19, 23 zur einmaligen Trunkenheitsfahrt[]
  12. vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.02.2003 – 2 BvR 1413/01, NVwZ 2003, 1504 Rn. 30[]
  13. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 Rn. 24[]
  14. siehe näher: BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14, Rn. 16 ff.[]
  15. vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 – 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom 25.05.2012 – 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 17; und vom 19.03.2013 – 2 B 17.12 7[]
  16. vgl. BVerwG, Urteile vom 08.05.2001 – 1 D 20.00, BVerwGE 114, 212, 219; und vom 25.07.2013 – 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 Rn.20 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.01.2008 – 2 BvR 313/07 – BVerfGK 13, 205, 209 für Staatsanwälte[]
  17. OVG Berlin-Brandenburg, urteil vom 29.05.2013 – 80 D 8.09[][]
  18. BVerwG, Urteil vom 29.10.2013 – 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.[]
  19. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12 2004 – 2 BvR 52/02 – BVerfGK 4, 243, 257[]
  20. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – 2 C 12.02, BVerwGE 124, 252, 258 f.[]
  21. BVerwG, Urteile vom 23.01.1973 – 1 D 25.72, BVerwGE 46, 64, 66 f.; vom 25.07.2013 – 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 Rn. 21; und vom 27.02.2014 – 2 C 1.13, BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.[]
  22. vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Beschluss vom 25.05.2012 – 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10[]
  23. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14.06.2000 – 2 BvR 993/94 – ZBR 2001, 208 Rn. 11; und vom 08.12 2004 – 2 BvR 52/02 – BVerfGK 4, 243, 257 f.[]
  24. vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen BVerwG, Urteil vom 29.10.2013 – 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192 Rn. 40 m.w.N.[]
  25. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.02.2003 – 2 BvR 1413/01, NVwZ 2003, 1504 Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12, BVerwGE 146, 98 Rn. 29[]
  26. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173 Rn. 8; Beschluss vom 23.06.2010 – 2 B 44.09 12[]
  27. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173 Rn.19[]
  28. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 13.10, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25[]
  29. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 – 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und – 2 C 13.10, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25[]
  30. BGBl. I S. 3007[]
  31. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252, 258 f. sowie zuletzt etwa vom 27.06.2013 – 2 A 2.12, BVerwGE 147, 127 Rn. 32; und vom 29.10.2013 – 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192 Rn. 39[]
  32. vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 Rn. 24[]
  33. BVerwG, Urteil vom 23.07.2013 – 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 Rn. 32, Beschluss vom 20.12 2013 – 2 B 35.13, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21[]
  34. BVerwG, Beschluss vom 05.03.2014 – 2 B 111.13 13[]
  35. BVerwG, Beschlüsse vom 25.05.2012 – 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11; vom 19.03.2013 – 2 B 17.12 5; und vom 05.04.2013 – 2 B 79.11 7[]
  36. vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den „Gleichklang zum Straf-recht“ auch BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26[]
  37. vgl. zur Bezugnahme der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung auf die strafrechtliche Sanktion aber § 14 DiszG Berlin[]
  38. BVerwG, Beschlüsse vom 14.05.2012 – 2 B 146.11, NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10; und vom 25.05.2012 – 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10 jeweils a.E.[]
  39. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 Rn. 33[]