Die Vorschriften über den gesetzlichen Richter sind auf Rechtspfleger weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.
Aus den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes ergibt sich nicht, dass die Verteilung der von den Rechtspflegern zu erledigenden Geschäfte im Voraus nach einem abstrakt-generellen Maßstab bestimmt sein muss. Die Übertragung bestimmter Geschäfte an den Rechtspfleger durch Anordnung im Einzelfall (ad hoc) ist daher nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zulässig.
Die insoweit für Richter geltenden Vorschriften sind, so der Bundesgerichtshof in seiner Beschlubegründung, auf Rechtspfleger schon deswegen nicht unmittelbar anzuwenden, weil Rechtspfleger nicht Richter im Sinne des Verfassungsrechts und des Gerichtsverfassungsrechts sind1.
Die für die Geschäftsverteilung unter den Richtern geltenden Grundsätze sind auf die Geschäfte der Rechtspfleger auch nicht entsprechend anzuwenden.
Einer analogen Anwendung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf den Rechtspfleger steht entgegen, dass diesem die durch Art. 97 Abs. 1 und 2 GG dem Richter garantierte sachliche und persönliche Unabhängigkeit fehlt2.
Die Rechtspfleger üben als Rechtspflegeorgane eigener Art gegenüber den Bürgern auch keine rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92 GG aus3. Das wäre nämlich nach dem Vorstehenden bei Beibehaltung des beamtenrechtlichen Status des Rechtspflegers verfassungsrechtlich unzulässig4 und trifft auch in der Sache nicht zu5. Die Entscheidungen des Rechtspflegers sind zwar Teil der Rechtspflege, gehören jedoch zur öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, die – soweit sie in Rechte des Bürgers eingreifen – nicht von einem Richter getroffen werden, sondern allein in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung durch einen Richter zugänglich sein müssen6.
Das gilt auch für den von dem Rechtspfleger erlassenen Zuschlagsbeschluss, der, obwohl er das Eigentum bei dem Ersteher entstehen lässt (§ 90 Abs. 1 ZVG) und der Rechtskraft fähig ist7, keine Ausübung von Rechtsprechung im materiellen Sinne, sondern eine hoheitliche Entscheidung des Vollstreckungsgerichts als zuständiger Behörde ist. Die Zwangsversteigerung könnte auch von anderen Vollstreckungsbeamten, Notaren oder Behörden – wie es vor 1900 vor allem in den süddeutschen Ländern und bis zum 30. Juni 2007 für die Versteigerungen nach §§ 19, 53 ff. WEG der Fall war – ausgeübt werden. Die Zwangsversteigerung wurde allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit den Vollstreckungsgerichten als der für die Durchführung der Versteigerung am besten geeigneten Behörde zugewiesen8.
Anderes ergibt sich9 auch nicht aus dem Satz in früheren Entscheidungen, dass der Zuschlagsbeschluss die Bedeutung eines Richterspruchs habe, der für die Rechtsstellung des Erstehers und die Wirkungen, die durch den Zuschlag an den Rechten der Beteiligten eintreten, bestimmend sei10. Das betraf die Rechtsfolgen der Zuschlagsentscheidung, die damals dem Richter zugewiesen war, die jedoch in Bezug auf die Rechte der Beteiligten nicht anders zu beurteilen ist als ein Enteignungsbeschluss einer Behörde nach §§ 112, 113 BauGB. Rechtsprechung ist – wie bei anderen Entscheidungen des Rechtspflegers auch – nicht die Zuschlagsentscheidung, sondern die Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit nach einem Rechtsbehelf eines Beteiligten11.
Auch aus den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes ergibt sich nicht, dass die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger – wie in dem nach § 21e GVG für die richterliche Geschäftverteilung erlassenen Plan – abstrakt-generell bestimmt sein muss, womit ad hoc Zuweisungen von Geschäften unzulässig wären.
Das entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung12 und im Schrifttum13. Die Verteilung der Geschäfte zwischen den Rechtspflegern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG erfolgt durch einen kollektiven Justizverwaltungsakt des Gerichtspräsidenten oder -direktors als Behörde der Justizverwaltung, die dieser jederzeit ändern kann14 und die auch ad hoc Zuweisungen von Geschäften zulässt15.
Nach anderer Ansicht soll § 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG zwar für die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger nicht einschlägig sein und das Rechtspflegergesetz eine Lücke enthalten, die auf Grund der Bestimmungen über die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers (§ 9 RPflG), die Anwendung der für die Ausschließung und Ablehnung von Richtern geltenden Vorschriften (§ 10 RPflG) und der Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers (§ 11 RPflG) durch eine entsprechende Anwendung der für die Geschäftsverteilung unter Richtern geltenden Grundsätze geschlossen werden müsse16.
Der Bundesgerichtshof hält jedoch an der herrschenden Ansicht fest. Den einzelnen Verweisungen im Rechtspflegergesetz auf die für Richter geltenden gesetzlichen Bestimmungen lässt sich kein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen, nach dem auf die dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte die für die Rechtsprechung der Richter geltenden Grundsätze (einschließlich derjenigen für die Verteilung der richterlichen Geschäfte) entsprechend anzuwenden wären. § 10 RPflG nimmt zwar für den Ausschluss und die Ablehnung des Rechtspflegers auf die für Richter geltenden Vorschriften Bezug; ähnliche Grundsätze gelten nach §§ 20, 21 VwVfG jedoch auch in den Verwaltungsverfahren. Die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger nach § 9 RPflG zwingt ebenfalls nicht zu einer analogen Anwendung der für die Geschäftsverteilung der Richter geltenden Vorschriften, weil auch Beamte nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen frei von Weisungen sachlich unabhängig zu entscheiden haben17 und es dennoch in solchen Fällen – wie bspw. im Prüfungsrecht – keinen Anspruch des Beteiligten auf einen gesetzlichen, nach abstrakt allgemeinen Regeln bestimmten und nicht durch Anordnung des Dienstvorgesetzten im Einzelfall bestimmten Beamten gibt18.
Eine Regelungslücke im Rechtspflegergesetz in Bezug auf die Geschäftsverteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6. August 199819 geänderten Vorschrift über die Rechtsmittel (§ 11 RPflG). Vielmehr ist der Umkehrschluss geboten. Der Gesetzgeber hat zwar die Stellung des Rechtspflegers als eines eigenständigen Organs der Rechtspflege durch Abschaffung der Durchgriffserinnerung gestärkt, so dass nunmehr dasselbe Rechtsmittel wie bei einer Entscheidung durch den Richter gegeben ist20. Eine Gleichstellung mit den Richtern bei der Geschäftsverteilung durch Einfügen einer dem § 21e GVG vergleichbaren Bestimmung in das Rechtspflegergesetz hat er jedoch gerade nicht vorgenommen, obwohl die Diskussion darüber seit Jahrzehnten geführt wird und von den Verbänden der Rechtspfleger eine dem § 21e GVG entsprechende Regelung der Geschäftsverteilung durch ein Rechtspflegerpräsidium gefordert worden ist und wird21.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – V ZB 111/09
- BVerfGE 56, 110, 127; 101, 397, 405; BayVerfGH NJW 1982, 1746; vgl. auch: BGH, Urteil vom 05.10.2006 – III ZR 283/05, NJW 2007, 224, 226; Urteil vom 22.01.2009 – III ZR 172/08, Rpfleger 2009, 335, 336[↩]
- vgl. BVerwGE 125, 365, 369; Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., vor § 1 RPflG Rdn. 14; Dallmayer/Eickmann, RPflG, § 1 Rdn. 70; Herbst, RPflG, Einl. Anm. III.1; Schilken, Gerichtsverfassungsrecht, 4. Aufl., Rdn. 295; Wolf, ZZP Bd. 99 [1986], 361, 397; a.A. Schorn, Rpfleger 1957, 267, 268; Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Rdn. 47.1; wohl auch: Heß/Vollkommer, JZ 2000, 785, 786[↩]
- so jedoch Habscheid, RpflBl 1974, 39, 43; Lindacher, RpflBl 1976, 6, 9; Huhn, RpflBl 1976, 12, 14; Herrmann, Rpfleger 2007, 20, 21[↩]
- Wolf, ZZP Bd. 99 [1986], 361, 381[↩]
- Brüggemann, JR 1965, 81, 83; Kissel, Rpfleger 1984, 445, 449[↩]
- BVerfGE 101, 397, 407[↩]
- BGH, Urteil vom 19.10.1959 – VII ZR 68/58, WM 1960, 25, 26; Urteil vom 15.05.1986 – IX ZR 2/85, NJW-RR 1986, 1115, 1116; Beschluss vom 01.10.2009 – V ZB 37/09[↩]
- Motive zum Entwurf des ZVG von 1889, S. 119 f.[↩]
- entgegen Gaul, Rpfleger 1971, 41, 47[↩]
- RGZ 138, 125, 127; BGHZ 53, 47, 50[↩]
- vgl. BVerfGE 101, 397, 407[↩]
- BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368; OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274[↩]
- Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 2 RPflG Rdn. 10; Brüggemann, JR 1965, 81, 83; Herbst, RPflG, § 2 Anm. 3[↩]
- BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368[↩]
- OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274[↩]
- Herrmann/Hintzen in Meyer-Stolte/Herrmann/Hintzen/Rellermeyer, RPflG, 7. Aufl., § 2 Rdn. 61 f.; Dallmayer/Eickmann, RPflG, § 1 Rdn. 82; Ule, Der Rechtspfleger und sein Richter, Rdn. 113 bis 115[↩]
- vgl. dazu: Battis, BBG, 4. Aufl., § 62 Rdn. 6[↩]
- vgl. BVerwGE 30, 172, 178; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 20 Rdn. 64[↩]
- BGBl. I 2030[↩]
- BT-Drucks. 13/10244, 5, 7[↩]
- dazu Herrmann/Hintzen in Meyer-Stolte/Herrmann/Hintzen/Rellermeyer, RPflG, 7. Aufl., § 2 Rdn. 63[↩]











