Die Dienstaufsicht darf einem im aktiven Dienst befindlichen Richter untersagen, in einem am Nachbargericht anhängigen Verfahren als Prozessbevollmächtigter des Klägers aufzutreten. Diese Maßnahme der Dienstaufsicht verletzt den Richter auch nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit.
Die Dienstaufsicht der zuständigen Behörde berührt als solche die richterliche Unabhängigkeit nicht, solange sie sich im Rahmen des § 26 DRiG hält1. Unter diesem Vorbehalt umfasst die Dienstaufsicht auch die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Amtsführung vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, § 26 Abs. 2 DRiG2. Die richterliche Amtsführung unterliegt insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind3. Danach kann der Vorhalt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfristen eine zulässige Ausübung der Dienstaufsicht sein4.
Die Untersagung der Nebentätigkeit stellt sich schon deshalb nicht als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar, weil sie nicht auf die richterliche Tätigkeit des Antragstellers abzielt. Erkennbar geht es dem Antragsgegner gerade nicht um die Beeinflussung der richterlichen, sondern der nichtrichterlichen Betätigung des Antragstellers im Rahmen einer Nebentätigkeit, die dem besonderen Schutz durch die Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit nicht unterfällt.
Die Feststellung der Verletzung von Dienstpflichten durch die Ausübung der bisherigen Nebentätigkeit und der Verweis darauf, dass weitere Dienstpflichtverletzungen zu erwarten seien, greift nicht in den Bereich der richterlichen Unabhängigkeit ein. Die beanstandete Äußerung erschöpft sich in einer auf Tatsachen bezogenen, im Rahmen einer Maßnahme der Dienstaufsicht zulässigen Wertung, ohne mit einem darüber hinausgehenden – unzulässigen – persönlichen Vorwurf im Sinne einer Missbilligung verbunden zu sein5. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Äußerung, eine weitere Verletzung von Dienstpflichten sei zu befürchten, auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne zu treffen als ohne diese Bemerkung6.
Der Hinweis auf die Ausnutzung des Amtsbonus und der dienstlichen Möglichkeiten, die dem Antragsteller kraft Amtes zur Verfügung standen, greift nicht in den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit ein. Zu diesem Kernbereich gehören Nebentätigkeiten gerade nicht. Die Nutzung von Diensteinrichtungen zur Nebenbeschäftigung ist erkennbar keine richterliche Tätigkeit. Die im Rahmen der Dienstaufsicht zulässige Bemerkung des Antragsgegners sollte begründen, weshalb ein solches Verhalten künftig zu unterbleiben habe.
Der Hinweis auf die Beschädigung der Neutralität als Richter bei eigener Amtsführung und des Ansehens der Arbeitsgerichtsbarkeit enthält keine Missbilligung richterlicher Tätigkeit. Er erschöpft sich vielmehr in einer sachbezogenen Bewertung der Auswirkungen der nichtrichterlichen Nebenbeschäftigung des Antragstellers. Ihm sollte damit die Außenwirkung seines Verhaltens vor Augen geführt werden. Dazu gab das beanstandete Verhalten des Antragstellers hinreichenden Anlass.
Bundesgerichtshof, Urtiel vom 6. Oktober 2011 – RiZ(R) 3/10
- vgl. BGH, Urteil vom 10.08.2001 – RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359, 360[↩]
- BGH, Urteil vom 22.02.2006 – RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674[↩]
- st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14.04.1997 – RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468; Urteil vom 22.02.2006 – RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 31.01.1984 – RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 44; Urteil vom 27.01.1995 – RiZ(R) 3/94, DRiZ 1995, 352; Urteil vom 04.06.2009 – RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 17[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.04.1997 – RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 470 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1995 – RiZ(R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353[↩]










