Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der bis zum 29.12 2016 gültigen Fassung (§ 95 SGB IX a.F.) hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.

Eine Anhörung des betroffenen schwerbehinderten Menschen durch die Schwerbehindertenvertretung sieht die Vorschrift nicht vor1.
Die Unterrichtung des Schwerbehindertenvertreters hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass er hinreichend Zeit für eine Stellungnahme hat. Fristen für die Gelegenheit zur Stellungnahme sieht das Gesetz im Gegensatz zu § 102 Abs. 2 BetrVG nicht vor2. Hierbei ist in Rechnung zu stellen, wenn der Richter selbst seit seiner Erkrankung zu keiner Zeit Kontakt mit dem Schwerbehindertenvertreter gesucht oder seine Hilfe erbeten hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn ersogar im Gegenteil ein Gespräch mit dem Amtsgerichtspräsidenten unter Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters ausdrücklich abgelehnt hat.
Ferner stand es im vorliegenden Fall der in § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. vorgesehenen umfassenden Unterrichtung des Schwerbehindertenvertreters nicht entgegen, dass diesem das Gutachten des Personalärztlichen Dienstes nicht vollständig zur Verfügung gestellt wurde. Unterlagen hat der Arbeitgeber dem Schwerbehindertenvertreter nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen3. Auch hier war im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwieweit eine vollständige Übermittlung des Gutachtens des Personalärztlichen Dienstes, welches der Antragsgegner inhaltlich nicht bestreitet, zu einer Stellungnahme des Schwerbehindertenvertreters hätte führen sollen, die der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand entgegengestanden hätte. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt grundlegend von demjenigen, der der vom Antragsgegner genannten Entscheidung des VG Freiburg zugrunde lag4.
Unerheblich ist schließlich, dass nicht festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls wann der Schwerbehindertenvertreter gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IX a.F. von der getroffenen Entscheidung unterrichtet worden ist. Eine mögliche Verletzung der Mitteilungspflicht als solcher ist lediglich für den Beginn des Laufs der Aussetzungsfrist gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX a.F. von Bedeutung5. Im Übrigen war auch im vorliegenden Fall nicht erkennbar, welche Umstände der Schwerbehindertenvertreter noch nachträglich hätte vortragen können, nachdem ihm die Entscheidung des Dienstherrn über den gegenüber der Richterdienstkammer gestellten Antrag bekannt gegeben worden wäre.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2018 – RiZ(R) 1/18
- BGH, Urteil vom 16.12 2010 RiZ(R) 2/10, DRiZ 2012, 246 Rn. 37, insoweit in BGHZ 188, 20 nicht abgedruckt[↩]
- vgl. Düwell aaO Rn. 49, der lediglich die Auffassung vertritt, es empfehle sich die Wahrung der in § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aufgestellten Regelfrist von einer Woche[↩]
- vgl. Düwell aaO Rn. 44[↩]
- vgl. VG Freiburg, Urteil vom 21.03.2017 – 3 K 1354/15 21 ff.[↩]
- vgl. Düwel aaO Rn. 52[↩]