Ein Soldat, dessen Dienstfahrzeug Mercedes Benz Vito mit nicht vollständig angezogener Fußfeststellbremse weggerollt und verunfallt ist, muss den Schaden nicht ersetzen. Das Verwaltungsgericht Koblenz urteilte, der Soldat habe nicht grob fahrlässig gehandelt, da die Fußfeststellbremse eines Vito erst bei ungewöhnlich hohem Aufwand greife und er mit dieser Besonderheit nicht vertraut gewesen sei.

Der Kläger fuhr als Zeitsoldat einen Mercedes Benz Vito als Militärfahrzeug auf dem Fliegerhorst Büchel. Auf leicht abschüssigem Gelände parkte er das Fahrzeug und zog die Fußfeststellbremse über etwa vier oder fünf Rasten an. Nachdem er das Auto verlassen hatte, rollte es los und kollidierte mit einem Unimog. Der Bund verlangte daraufhin vom Kläger 2.875,93 € Schadensersatz, da er die Bremse nicht ausreichend fest angezogen habe. Dagegen legte der Kläger erfolglos Beschwerde ein und erhob anschließend Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz. Er macht geltend, dass die Feststellbremse technisch mangelhaft sei.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage stattgegeben: Ein Soldat hafte nur für einen Schaden, der er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe. Grob fahrlässig habe sich der Kläger aber nicht verhalten. Die Fußfeststellbremse des Mercedes Benz Vito habe nämlich die Besonderheit, erst nach mindestens acht Rasten die Räder zu blockieren. Dafür müsste ein Gewicht von etwa 30 kg auf die Bremse ausgeübt werden. Dies sei unüblich. Damit habe der Kläger nicht rechnen müssen, da er auf diesem Fahrzeugtyp nicht eingewiesen worden sei und mit dem Vito bis dahin auch nur wenig Fahrpraxis gehabt habe.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 2 K 147/10.KO