Das Mitwirkungsrecht des Personalrats gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 3 BrbgPersVG besteht im Hinblick auf den Stellenplanentwurf ohne Rücksicht darauf, ob dieser in seinen Einzelansätzen gegenüber dem Stellenplan des laufenden Haushaltsjahres Abweichungen vorsieht.

Der in § 68 Abs. 2 Nr. 3 BrbgPersVG verwendete Begriff der „Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag“ nimmt Bezug auf das Verfahren der Haushaltsaufstellung. Der Haushaltsplan des Landes wird durch Haushaltsgesetz, derjenige einer Gemeinde durch Haushaltssatzung festgestellt (§ 1 Satz 1 BrbgLHO, § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BrbgKVerf). Die Beschlussfassung erfolgt durch den Landtag bzw. die Gemeindevertretung auf der Grundlage eines von der Landesregierung bzw. vom Hauptverwaltungsbeamten vorzulegenden Entwurfs (§ 30 Satz 1 BrbgLHO bzw. § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BrbgKVerf). Innerhalb der Exekutive des Landes wird der Entwurf durch das Ministerium der Finanzen auf der Grundlage von Voranschlägen der für die Einzelpläne zuständigen Stellen aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen (§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 BrbgLHO). Innerhalb der Gemeindeverwaltung obliegt die Aufstellung des Entwurfs dem Kämmerer; seine Feststellung obliegt dem Hauptverwaltungsbeamten (§ 67 Abs. 1 BrbgKVerf). Auf beiden Ebenen gilt der Grundsatz, dass im Entwurf sämtliche vorgesehenen Ausgaben- und Verpflichtungsermächtigungen aufzuführen sind (§ 11 Abs. 2 BrbgLHO, § 66 Abs. 1 BrbgKVerf). Dem Landes- bzw. Kommunalhaushaltsrecht ist eine Differenzierung von Haushaltsunterlagen anhand des Kriteriums, ob die jeweils vorgeschlagenen Einzelansätze Abweichungen gegenüber dem laufenden Haushaltsjahr aufweisen, fremd. Vor diesem Hintergrund liegt ein Verständnis, wonach von „Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag“ nur im Falle vorgesehener Stellenmehrungen die Rede sein könne, von vorneherein fern.
§ 68 Abs. 2 Nr. 3 BrbgPersVG zielt darauf, dem Personalrat die Gelegenheit zu verschaffen, im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens die Beschäftigteninteressen zu Gehör zu bringen. In aller Regel werden die Beschäftigteninteressen dann, wenn die Dienststelle Stellenmehrungen vorschlägt, weniger nachteilig berührt sein, als wenn die Dienststelle auf einen solchen Vorschlag verzichtet oder sogar Stellenminderungen vorschlägt. Eine Beschränkung der Mitwirkung auf den Fall von Stellenmehrungen wäre daher mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht in Einklang zu bringen.
Die bisherige Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung steht diesem Befund nicht entgegen. Zwar heißt es in dem Bundesverwaltungsgerichtsbeschluss vom 02.03.1983 in Bezug auf die vergleichbare Vorschrift des § 82 Abs. 2 Satz 1 PersVG RP a.F., der Personalrat sei zur „Frage des personellen (…) Mehrbedarfs“ anzuhören1. Hiermit ist jedoch nicht zum Ausdruck gebracht worden, jenseits der Fälle einer Anmeldung personellen Mehrbedarfs greife die betreffende Vorschrift nicht. Auch die nachfolgende Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht in diesem Sinne verstehen2.
§ 92 Abs. 1 Satz 1 BrbgPersVG ist nicht anwendbar. Das Mitwirkungsbegehren des Antragstellers bezieht sich nicht auf die Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die Haushaltssatzung, sondern auf das vorgelagerte, verwaltungsinterne Verfahrensstadium. Der Entscheidungsprärogative des Gemeindeparlaments, die mit § 92 Abs. 1 Satz 1 BrbgPersVG geschützt werden soll3, kann hier nicht berührt sein.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. September 2013 – 6 P 9.13
- BVerwG, Beschluss vom 02.03.1983 – 6 P 12.80, Buchholz 238.38 § 82 RPPersVG Nr. 1 S. 2[↩]
- vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.01.2002 – 6 P 5.01, insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 17; und vom 30.08.2005 – 6 PB 11.05 – juris Rn. 4 f.[↩]
- vgl. LT-Drs. 1/2089 S. 16 f.[↩]
- AG Fulda, Beschluss vom 04.07.2019 – 88 XIV 312/19 L, 88 XIV 313/19 L[↩]
Bildnachweis:
- Polizeiwache: Pixabay (User: Explore)
- Feuerwehr: Pixabay
- BND Bundesnachrichtendienst: Wikimedia Commons | Public Domain Mark 1.0