Die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln.

Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt.
Die Verpflichtung zur Ergänzung eines vorliegenden Gutachtens folgt allerdings nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält1.
Insbesondere besteht ein Verfahrensfehler im konkreten Fall nicht darin, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige eine persönliche Exploration des Beamten wegen dessen Weigerung, sich dieser zu stellen, nicht durchführen konnte und somit sein Gutachten nach Aktenlage erstellte. Auch der Umstand, dass dem Gutachter Angaben zur Biografie sowie zum persönlichen Umfeld des Beamten fehlten, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des Gutachtens.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine persönliche Befragung des Beamten im Verfahren der Zurruhesetzung im Regelfall insbesondere dann unabdingbar, wenn psychische Erkrankungen im Raum stehen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn Gegenstand des Gutachtens die Beurteilung eines Krankheitsbildes zu einem länger zurückliegenden Zeitraum ist. Vielfach wird es nicht von vornherein auszuschließen sein, dass die persönliche Befragung auch Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht. Wird das Sachverständigengutachten ohne eine persönliche Befragung des Beamten erstellt, so muss der Sachverständige plausibel begründen, warum er bei der Erstellung seines Gutachtens auf diese verzichten konnte2.
Der Gutachter hat im vorliegenden Fall durch sein schriftliches Gutachten sowie durch die Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt, warum er im konkreten Einzelfall gleichwohl zu einer verlässlichen Einschätzung der Dienstunfähigkeit des Beamten gelangen konnte. Hierauf durfte sich das Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner Einschätzung der Dienstunfähigkeit des Beamten stützen. So hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass das Defizit seiner Entscheidungsgrundlage, welches durch die Verweigerung einer persönlichen Exploration durch den Beamten sowie durch nicht hinreichende Informationen über die Biografie und das persönliche Umfeld des Beamten entstanden ist, durch besonders gut verwertbare Informationen und Verhaltensbeobachtungen betreffend das berufliche Umfeld des Beamten ausgeglichen worden sei. Nachvollziehbar ist insoweit vor allem, dass der Gutachter dem beruflichen Umfeld des Beamten deswegen einen besonderen Stellenwert eingeräumt hat, weil Gegenstand des Gutachtens gerade die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit gewesen ist. Des Weiteren konnte der Gutachter nachvollziehbar erläutern, dass das ihm vorliegende Aktenmaterial den Schluss erlaube, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die im Einzelnen im Gutachten näher beschriebenen Kriterien nach der ICD 10 für eine paranoide Persönlichkeitsstörung und eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (F 61) vorlagen und hieraus eine allgemeine Dienstunfähigkeit resultierte. Dabei sah sich der Gutachter mit Einschätzungen des behandelnden Arztes aus dem Jahr 2006 und des Polizeiarztes aus dem Jahr 2004 betreffend die Dienstfähigkeit des Beamten im Einklang. Der weitere Einwand der Beschwerde, der Gutachter habe keine Beispiele dafür genannt, warum ihm das vorhandene Aktenmaterial genügt hat, verkennt, dass das Oberverwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt hat, dass der Gutachter das ihm vorliegende Material auf 25 Seiten seines Gutachtens ausgewertet hat.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. April 2016 – 2 B 232015 –