Von einem Zugriff auf einen einem Soldaten anvertrauten Gegenstand ist nur dann auszugehen, wenn dieser sich bei gewöhnlichem Ablauf regulär im Arbeitsbereich des Soldaten befindet und der Soldat sich auch faktisch gewöhnlich mit der Verwahrung und Verwaltung von derartigen Gegenständen befasst.
Das Verleiten zu einer Pflichtverletzung durch einen Vorgesetzten ist maßnahmemildernd zu berücksichtigen, wenn ein Soldat durch die Ausnutzung der besonderen Autorität des Vorgesetzten oder der Befehlsgewalt zur Überwindung von Zweifeln oder Widerständen und durch Umstände in seiner Person unter außergewöhnlichem Druck steht, der Versuchung nachzugeben.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr“1). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Hiernach ist das Dienstvergehen durch eine Dienstgradherabsetzung angemessen, durch eine Herabsetzung zum Unteroffizier aber auch ausreichend sanktioniert.
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen, dessen Schwerpunkt im Zugriff auf bzw. in der unberechtigten Entsorgung von im Eigentum des Dienstherrn stehenden Ausrüstungsgegenständen liegt, schwer.
§ 7 SG umfasst auch die Pflicht, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen. Für einen im Bereich der Materialverwaltung eingesetzten Soldaten handelt es sich um eine Kernpflicht, deren Verletzung durch den eigen- oder fremdnützigen Zugriff auf Objekte im Eigentum des Dienstherrn oder deren Vernichtung bzw. unberechtigte Entsorgung schwer wiegt.
Auch die mit den Zugriffsdelikten zugleich verwirklichte Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere – wie hier – ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war2. Dies war hier der Fall.
Das Gewicht der Pflichtverletzung wird aber nicht dadurch erhöht, dass die fraglichen Objekte dem früheren Soldaten anvertraut gewesen wären.
Anvertraut ist ein Objekt einem Soldaten, wenn diesem dafür eine besondere dienstliche Schutz- und Verwendungspflicht und damit auch eine Garantenstellung übertragen worden ist. Denn Anvertrauen ist – im Wehrdisziplinarrecht nicht anders als im Strafrecht – die Hingabe oder das Belassen einer Sache durch den Eigentümer oder sonst Berechtigten zum Verwalten und Verwenden in dem Vertrauen, der Besitzer werde mit der ihm überlassenen Sache ausschließlich i.S.d. Anvertrauenden verfahren, sie also nur in seinem Sinne aufbewahren, verwenden und sie schützen. Eine demjenigen Soldaten vergleichbare Vertrauensposition, dem Material dienstlich zur Verwahrung und Verwaltung anvertraut ist, hat auch derjenige, der dafür Sorge zu tragen hat, dass Material ausschließlich zu dienstlichen Zwecken angefordert und verwendet wird3. Allein die Möglichkeit des Zugriffs auf diese Gegenstände reicht für eine Feststellung des Anvertrautseins nicht aus4.
Von einem Zugriff auf einen einem Soldaten anvertrauten Gegenstand ist nur dann auszugehen, wenn er sich bei gewöhnlichem Ablauf regulär im Arbeitsbereich des Soldaten befindet und dieser sich auch faktisch gewöhnlich mit der Verwahrung und Verwaltung von derartigen Gegenständen befasst. Dass eine Befassung mit dem fraglichen Objekt aufgrund von Einzelweisungen im Bedarfsfall nicht auszuschließen ist, rechtfertigt dagegen die mit der Feststellung des Anvertrautseins regelmäßig verbundene höhere Sanktionsdrohung nicht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013 – 2 WD 16.12
- vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.06.2008 – 2 WD 11.07, Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.N.[↩]
- stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 13.01.2011 – 2 WD 20.09, m.w.N.; und vom 04.05.2011 – 2 WD 2.10[↩]
- BVerwG, Urteil vom 13.01.2011 – 2 WD 20.09[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.2011 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.[↩]











