Ein Zuständigkeitsmangel in der Unterzeichnung einer Disziplinarklageschrift kann auch noch im Berufungsverfahren geheilt werden.

Eine Disziplinarklageschrift leidet zwar an einem wesentlichen Mangel, wenn sie von einer unzuständigen Behörde oder einem Beamten erhoben wird, der nicht befugt ist, für die zuständige Behörde tätig zu werden. Ein solcher Mangel kann nach § 41 DiszG i.V.m. § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG indes dadurch geheilt werden, dass die zuständige Stelle (Behörde oder Dienstvorgesetzter) eine neue Disziplinarklageschrift in eigenem Namen einreicht. Dies ist gemäß § 41 DiszG i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch noch im Berufungsverfahren möglich.
Voraussetzung für eine derartige Nachholung ist allerdings, dass dem Vorgehen keine schutzwürdigen Interessen des Beamten entgegenstehen, insbesondere also, dass diese Klageschrift keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel enthält1.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. September 2014 – 2 B 14.2014 –
- BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12, BVerwGE 146, 98 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr.19 jeweils Rn. 63 sowie zuletzt Beschluss vom 10.07.2014 – 2 B 54.13 7 m.w.N.[↩]