Eine Versetzung nach § 31 DRiG kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Richter nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten wird. Das gilt nicht nur für die Berufung in das Richterverhältnis, sondern ist dauernde Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts auf der Grundlage des Grundgesetzes.

Tatsachen, die eine Versetzung nach § 31 DRiG rechtfertigen, liegen im Falle einer politischen Betätigung des Richters vor, wenn er sich in herausgehobener Stellung bei einer politischen Gruppierung betätigt, die Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaats ablehnt. Weiter rechtfertigen Tatsachen eine Versetzung des Richters, wenn er durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, er werde aus politischen Gründen sein künftiges dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten.
In dem hier entschiedenen Fall hat das Landgericht Leipzig – Dienstgericht für Richter – die Versetzung eines wieder als Richter tätigen, ehemaligen AfD-Bundestagsabgeordneten in den Ruhestand für zulässig erklärt1.
Das Sächsische Dienstgericht hat die Versetzung des Richters in den Ruhestand für zulässig erklärt. Das vorliegende Verfahren sei nicht gemäß § 94 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 des Sächsischen Richtergesetzes (im Folgenden: SächsRiG) im Hinblick auf das bei dem Verwaltungsgericht Dresden geführte Verfahren auszusetzen, da jenes Verfahren nicht vorgreiflich sei. In der Sache selbst lägen Tatsachen vor, aufgrund derer der Richter in seiner künftigen Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheine und das Vertrauen in seine Unvoreingenommenheit nicht mehr bestehe, sodass gemäß § 31 Nr. 3 DRiG seine Versetzung in den Ruhestand zwingend geboten sei, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden. Die vom Freistaat Sachsen vorgetragenen Äußerungen des Richters in öffentlichen Veranstaltungen und in sozialen Netzwerken sowie dessen exponierte Mitwirkung im „Flügel“ der AfD seien anhand der hierzu vorgelegten Anlagen und im Ergebnis der mündlichen Verhandlung bewiesen. Der Verwertung dieser Tatsachen stehe nicht entgegen, dass sie sich teilweise auf eine Zeit bezögen, in der der Richter als Abgeordneter Mitglied des Deutschen Bundestags gewesen sei und seine Rechte und Pflichten aus dem Richterdienstverhältnis daher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AbgG, § 36 Abs. 2 DRiG geruht hätten. Der Richter könne sich insoweit nicht auf seine Indemnität als Abgeordneter gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, weil ausschließlich außerparlamentarische Äußerungen und Verhaltensweisen eines ehemaligen Abgeordneten herangezogen würden, um das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 DRiG zu untermauern. Diese Vorschrift sei anwendbar, weil der Grundstatus aus dem Dienstverhältnis ungeachtet der Ruhensanordnung fortbestehe. Die Versetzung in den Ruhestand knüpfe daran an, dass der Richter in der Vergangenheit gegen die fortwirkenden basalen politischen Treuepflichten verstoßen habe.
Zutreffend ziehe der Freistaat Sachsen den Schluss, dass eine rechtsprechende Tätigkeit des Richters den Eintritt eines Schadens für das Ansehen der Rechtspflege besorgen lasse. Im vorliegenden Fall sei hinreichend abgesichert, dass der Richter nicht aufgrund haltloser Berichterstattung in den Ruhestand versetzt und damit Opfer einer künstlich herbeigeführten Empörung der Öffentlichkeit werde, sondern dies eine Folge tatsächlich getätigter Äußerungen und tatsächlicher Verhaltensweisen sei. Vorliegend werde nicht an die (vormalige) Bezeichnung des Richters im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 als „Rechtsextremist“ und seine fortdauernde Aufführung unter der Rubrik „Rechtsextremismus“ angeknüpft, sondern vielmehr an die sowohl im Verfassungsschutzbericht genannten als auch in das Verfahren eingeführten konkreten Äußerungen und Verhaltensweisen des Richters. Der Richter habe wiederholt in Wortwahl und Duktus die sprachliche und inhaltliche Nähe zu rechtsextremen Kreisen gesucht und in öffentlichen Äußerungen den Eindruck erweckt, er sehe sich selbst als „AfD-Richter“ und heiße eine von der politischen Gesinnung des Richters geprägte Ausübung des Richteramtes gut. Es sei zwingend geboten, den Richter zur Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege in den Ruhestand zu versetzen. Er sei aus den genannten Gründen als Richter nicht mehr tragbar, nachdem zumindest in einem weiten Kreis der gerade auch von seiner Amtsführung Betroffenen der Eindruck entstanden sei, er werde sein Amt nicht verfassungstreu, unparteiisch, uneigennützig und ohne Ansehen der Person führen. Nur durch eine Versetzung in den Ruhestand könne das – schwer beeinträchtigte – allgemeine Vertrauen in eine gerechte und unabhängige Rechtspflege gewahrt werden. Mildere Mittel seien nicht gegeben, weil der Vertrauensverlust sämtliche denkbaren Tätigkeiten des Richters in seinem Richteramt betreffe.
Die hiergegen gerichtete Revision des Richters hat der Bundesgerichtshof – Dienstgericht des Bundes – als unbegründet zurückgewiesen:
Die Revision rügt zunächst ohne Erfolg, es liege ein gravierender Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG vor, weil das Dienstgericht das vorliegende Verfahren gemäß § 94 VwGO (hier i.V.m. § 45 Abs. 1 SächsRiG) mit Blick auf das bei dem Verwaltungsgericht Dresden anhängige Verfahren hätte aussetzen müssen.
Diese Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, denn ein Verstoß gegen § 94 VwGO als solcher wäre im Revisionsverfahren nicht als Verfahrensmangel rügefähig. Eine Aussetzungsentscheidung nach § 94 VwGO ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO – hier i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG – unanfechtbar, wenn sie im Beschlussweg ergeht. Die Revision kann in diesen Fällen nicht auf eine fehlerhafte Ablehnung einer Aussetzung gestützt werden. Dies folgt aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG. Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – über die begehrte Aussetzung im Urteil entschieden wird2.
Die Revision legt auch nicht gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG dar, dass die Verweigerung der Aussetzung des Verfahrens zu einem Folgemangel geführt hat, der dem Urteil des Dienstgerichts weiter anhaftet3. Der Richter wendet hierzu ein, wenn der vermeintliche Vertrauensverlust vorrangig und durchgängig daran festgemacht werde, dass er in der Öffentlichkeit als „Rechtsextremist“ wahrgenommen werde, was wiederum zentral mit seiner Erwähnung im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 begründet werde, müsse dies vorrangig durch das Verwaltungsgericht Dresden geklärt werden. Damit kann der Richter nicht durchdringen. Das Dienstgericht hat nicht entscheidend darauf abgestellt, ob der Richter zu Recht als Rechtsextremist bezeichnet worden ist. Vielmehr hat es seine Entscheidung damit begründet, die festgestellten; vom Freistaat Sachsen vorgebrachten Äußerungen und Verhaltensweisen des Richters rechtfertigten die Einschätzung, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 31 Nr. 3 DRiG zwingend geboten sei, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.
Das Dienstgericht hat ohne revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die vom Freistaat Sachsen beabsichtigte Versetzung des Richters im Interesse der Rechtspflege nach § 31 Nr. 3 DRiG gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann ein Richter auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.
Die Anwendung dieser Norm ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil einige der vom Freistaat Sachsen zur Begründung vorgetragenen; und vom Dienstgericht berücksichtigten Umstände in einen Zeitraum fielen, in dem der Richter als Abgeordneter Mitglied des Deutschen Bundestages war.
Der Richter kann sich insoweit nicht, wie das Dienstgericht zutreffend angenommen hat, auf seine Indemnität als Abgeordneter gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Danach darf ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Der Indemnitätsschutz verbietet demgemäß jede beeinträchtigende Maßnahme außerhalb des Parlaments als Folge innerparlamentarischen Verhaltens eines Abgeordneten. Nach seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern und den Abgeordneten zu schützen, erfasst Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG allerdings nur das innerparlamentarische Verhalten des Abgeordneten4. Der Schutzbereich dieser Bestimmung ist hingegen schon nicht betroffen, wenn – wie hier – ausschließlich außerparlamentarische Äußerungen eines (ehemaligen) Abgeordneten herangezogen werden, um die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Nr. 3 DRiG zu belegen.
Weiterhin ist das Dienstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Freistaat Sachsen vorgetragenen Tatsachen nicht deshalb unverwertbar sind, weil gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 AbgG i.V.m. § 36 Abs. 2 DRiG die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Richters vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken ruhen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AbgG keine Privilegierung, die als lex specialis die Anwendung des § 31 DRiG sperren könnte.
Eine derartige „Sperrwirkung“ lässt sich weder dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AbgG noch der Gesetzessystematik entnehmen. § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG, der nach § 8 Abs. 1 AbgG für Richter entsprechend gilt, ordnet lediglich ein „Ruhen“ der Rechte und grundsätzlich auch der Pflichten aus dem Dienstverhältnis an. Das Ruhen der dem Richter obliegenden Pflichten für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag lässt bei wortgetreuer Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 AbgG nicht darauf schließen, dass nach Beendigung des Mandats eine in § 31 DRiG vorgesehene Versetzung im Interesse der Rechtspflege ausgeschlossen sein soll, wenn sie auf außerparlamentarische Umstände aus der Zeit der Mitgliedschaft des Richters im Deutschen Bundestag gestützt wird.
Auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 AbgG ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften die Anwendung des § 31 DRiG einschränken oder ausschließen wollte. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Diätenurteil vom 05.11.19755 die Privilegierung von in den Bundestag gewählten Beamten und Richtern durch Versetzung in den Ruhestand und Gewährung eines Ruhegehalts für verfassungswidrig erklärt hatte, konzipierte der Gesetzgeber mit dem Abgeordnetengesetz vom 18.02.19776 die Rechtsstellung dieser Mandatsträger neu und bestimmte unter anderem das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis in § 5 Abs. 1 Satz 1 AbgG. Diesbezüglich erfuhr die Vorschrift ebenso wie die Verweisungsnorm des § 8 AbgG seit Inkrafttreten des AbgG keine Änderungen7. Die Inkompatibilitätsregelungen der §§ 5 ff. AbgG beruhen auf der Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG und tragen dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 5 AbgG die sich aus dem Nebeneinander der beiden unterschiedlichen Statusverhältnisse8 ergebenden Abgrenzungsfragen geregelt9. Dabei hat er das Ruhen des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses während der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag angeordnet und für die Zeit danach ein weiteres Ruhen für längstens weitere sechs Monate bzw. bis zum Ruhestand sowie die Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis auf Antrag bestimmt (§ 6 AbgG).
Darüber hinaus hat er keine Bestimmungen für die Ausgestaltung des wiederaufgenommenen Dienstverhältnisses nach Beendigung des Abgeordnetenmandats getroffen und insbesondere nicht die Ruhestandsversetzung des Beamten oder Richters eingeschränkt. Für einen so weitreichenden Regelungswillen des Gesetzgebers findet sich keine Andeutung in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages. Ziel dieses Gesetzes war die grundlegende Änderung der Rechtsstellung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in den Bundestag gewählt werden. Im Unterschied zum bisherigen Recht sollte der Beamte mit Annahme der Wahl nicht mehr in den Ruhestand treten, sondern es sollte das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis angeordnet werden10. In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass sich der Entwurf „im Sinne einer klaren Trennung von Amt und Mandat“ für das Ruhen der Rechte und Pflichten entscheide und dies den Beamten stärker aus seinem Dienstverhältnis löse. So sollte insbesondere die Pflicht zur Unparteilichkeit und die politische Treuepflicht, die Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung und die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung für eine Nebentätigkeit ruhen11. Daraus ergibt sich, anders als die Revision meint, kein Anhaltspunkt dafür, dass die Ruhensanordnung für Richter nach Beendigung des Mandats und Wiederaufnahme des früheren Dienstverhältnisses eine „Sperrwirkung“ in Bezug auf § 31 DRiG entfalten sollte. Vielmehr war Intention des Gesetzgebers lediglich die klare Trennung von Mandat und öffentlichem Dienstverhältnis während der Mitgliedschaft des Beamten oder Richters im Parlament. Dieser Zweck gebietet es nicht, dass aus – außerparlamentarischen – Äußerungen und sonstigen Verhaltensweisen eines Richters allein deshalb keine Folgerungen für die Anwendung von § 31 DRiG hergeleitet werden dürfen, weil sie in den zeitlichen Rahmen des Abgeordnetenmandats fallen.
Die Entscheidung des Dienstgerichts beruht auf einer rechtsfehlerfreien Anwendung des § 31 DRiG.
Nach dieser Vorschrift muss eine der in Nummern 1 bis 3 genannten Versetzungsmaßnahmen durch außerhalb der richterlichen Tätigkeit liegende Tatsachen zwingend geboten sein, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.
Welcher Art die nach § 31 DRiG maßgeblichen Tatsachen sein müssen, umschreibt das Gesetz nicht. In Betracht kommen mündliche oder schriftliche Äußerungen oder anderes Verhalten des Richters12. Die betreffenden Tatsachen müssen außerhalb der richterlichen Tätigkeit und können auch ganz außerhalb des dienstlichen Bereichs liegen13.
Ob die Versetzungsmaßnahme zwingend geboten ist, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden, ist unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil § 31 DRiG in den Grundsatz der Unversetzbarkeit des Richters eingreift, der Ausfluss seiner persönlichen Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 2 GG ist. Als Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz ist die Vorschrift daher eng auszulegen14. Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG gestattet die Versetzung hauptamtlicher und planmäßig endgültig angestellter Richter gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen. Die Unversetzbarkeit wird dem Richter allerdings nicht um seiner selbst willen, sondern im Interesse einer unabhängigen Rechtsprechung gewährt15. Das Erfordernis restriktiver Gesetzesauslegung hat zur Folge, dass eine Versetzungsmaßnahme durch richterliches Urteil nur dann für zulässig erklärt werden darf, wenn objektiv feststeht, dass die festgestellten Tatsachen die Rechtspflege in schwerwiegender Weise beeinträchtigen. Davon muss unter anderem dann ausgegangen werden, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Richters oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, dass seine Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheint und durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert würde16.
Eine Versetzung nach § 31 DRiG kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Richter nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten wird. Das gilt nicht nur für die Berufung in das Richterverhältnis (§ 9 Nr. 2 DRiG), sondern ist dauernde Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts auf der Grundlage des Grundgesetzes17. Auf dem Boden des Grundgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters18. Tatsachen, die eine Versetzung nach § 31 DRiG rechtfertigen, liegen danach im Falle einer politischen Betätigung des Richters vor, wenn er sich in herausgehobener Stellung bei einer politischen Gruppierung betätigt, die Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaats ablehnt. Weiter rechtfertigen Tatsachen eine Versetzung des Richters, wenn er durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, er werde aus politischen Gründen sein künftiges dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten.
Ob und inwieweit basale politische Treuepflichten aus dem Grundstatus des Richteramts folgen und in welchem Umfang sie während der Mitgliedschaft eines Richters im Deutschen Bundestag fortbestehen19, spielt deshalb für die Anwendung des § 31 DRiG keine Rolle. Entscheidend ist, ob die festgestellten Tatsachen die Beurteilung rechtfertigen, dass von der weiteren Ausübung der Richtertätigkeit eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtspflege ausgehen wird. Hierfür ist maßgeblich, ob die Annahme gerechtfertigt ist, der Richter werde bei seiner künftigen Berufsausübung nicht auf dem Boden des Grundgesetzes stehen.
Die Feststellung und Würdigung der einer Versetzungsmaßnahme im Sinne von § 31 DRiG zugrundeliegenden Tatsachen ist grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte20 und unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 137 Abs. 2 VwGO). Sofern keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben werden, ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Die tatrichterliche Würdigung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff außer Betracht gelassen wurde oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht21.
Die vom Dienstgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die von ihm auf dieser Grundlage vorgenommene Würdigung, dass nur eine Versetzung des Richters in den Ruhestand nach § 31 Nr. 3 DRiG in Betracht kommt.
Das Dienstgericht hat zutreffend maßgeblich auf die exponierte Betätigung des Richters im sogenannten Flügel der AfD abgestellt, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Sächsischen Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2020 unter Bezugnahme auf eine Fachinformation des Bundesamtes für Verfassungsschutz für 2020 als extremistischer Personenzusammenschluss innerhalb der AfD bezeichnet wird und dessen Politikkonzept insbesondere auf die permanente Verächtlichmachung demokratischer Institutionen, die Abschaffung des Parlamentarismus, die Etablierung einer völkischen Gesellschaftsordnung mit einem ethnokulturell homogenen Staatsvolk, die pauschale Ausgrenzung, Verächtlichmachung und Rechtlosstellung von Migranten, Muslimen und politisch Andersdenkenden abzielt und strukturelle Verbindungen zu sowie die systematische Zusammenarbeit mit der klassischen rechtsextremistischen und der neurechten Szene unterhält. Dabei hat das Dienstgericht zu Recht berücksichtigt, dass der „Flügel“ im April 2020 zwar formell aufgelöst wurde, aber auch nach den in dem Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2020 und im Verfassungsschutzbericht des Bundesamts für Verfassungsschutz 2020 zitierten Äußerungen des Richters „als Haltungsgemeinschaft noch weiterhin aktiv“ ist. Dass das Dienstgericht mit Blick darauf die Besorgnis des Freistaats Sachsen, der Richter werde wegen seiner Betätigung für den „Flügel“ der AfD in der Öffentlichkeit als Rechtsextremist wahrgenommen, für zutreffend erachtet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei hat das Dienstgericht wie geboten in den Blick genommen, dass der Richter nicht aufgrund einer haltlosen Berichterstattung Opfer einer künstlich herbeigeführten Empörung der Öffentlichkeit geworden ist, sondern seine öffentliche Wahrnehmung Folge tatsächlicher eigener Verhaltensweisen ist. Die – auch nach Ansicht des Richters in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden zu klärende – Frage, ob er mit Recht als „Rechtsextremist“ bezeichnet worden ist, hat das Dienstgericht zutreffend für unerheblich gehalten. Im Versetzungsverfahren kommt es entscheidend darauf an, dass – was hier der Fall ist – aufgrund der festgestellten Anknüpfungstatsachen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Richters oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, dass durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt wird.
Des Weiteren hat das Dienstgericht die oben wiedergegebenen; vom Freistaat Sachsen vorgetragenen und durch Videomitschnitt dokumentierten Äußerungen des Richters am 17.01.2017 bei einer Rede auf einer Parteiveranstaltung der AfD sowie die Presseberichterstattung hierzu berücksichtigt. Es hat hieraus zutreffend den Schluss gezogen, der Richter werde in der Öffentlichkeit als eine Person wahrgenommen, die nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht. Die tatrichterliche Würdigung der in dieser Rede gefallenen Äußerungen wie der Bezeichnung der Aufarbeitung der NS-Verbrechen als „gegen uns gerichtete Propaganda und Umerziehung“ und „Schuldkult“ sowie der Hervorhebung der NPD als einzige Partei, die bis zum Aufkommen der AfD „immer geschlossen zu Deutschland gestanden habe“, als nicht auf dem Boden des Grundgesetzes stehend begegnet – auch mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Auslegung von Meinungsäußerungen22 – keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Letzteres steht im Einklang mit der Bewertung des Bundesverfassungsgerichts, die NPD sei eine dem Nationalsozialismus wesensverwandte Partei23. In diesen Zusammenhang hat das Dienstgericht zutreffend auch die Äußerungen des Richters anlässlich eines Wahlkampfauftritts am 21.08.2017 eingeordnet.
Mit der betreffend die Rede vom 17.01.2017 erhobenen Rüge, das Dienstgericht habe unter Verstoß gegen Verfahrensrecht (§ 108 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO) Quellen berücksichtigt, die erst aufgrund Abrufs aus dem Internet am 6.12.2022 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 1.12.2022 entstanden seien, vermag die Revision nicht durchzudringen. Soweit das Dienstgericht die von ihm herangezogene und im Internet veröffentlichte Presseberichterstattung mit dem Zusatz „Abruf zuletzt am 6.12.2022“ zitiert hat, legt die Revision bereits nicht dar, dass diese Quellen abweichend vom Wortlaut des Zusatzes erstmalig nach Schluss der mündlichen Verhandlung ermittelt wurden und mit den zu den Akten gereichten Presseberichten nicht übereinstimmen.
Zu Recht hat das Dienstgericht weiter als Tatsache, die eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege befürchten lässt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Amtsführung und die Unvoreingenommenheit des Richters beseitigt, den von seinem offiziellen Twitter-Account als Reaktion auf einen Bericht des „Spiegel“ vom 18.03.2019 abgesetzten „Tweet“ rechtsfehlerfrei so gewürdigt, dass dadurch in der Öffentlichkeit der nachvollziehbare Eindruck entstehe, der Richter werde in Zukunft nicht unvoreingenommen und unabhängig Recht sprechen, sondern in seiner von ihm selbst empfundenen Eigenschaft als „AfD-Richter“ von parteipolitischen Motiven oder Einstellungen geleitet. Soweit das Dienstgericht ausweislich der Entscheidungsgründe den „Spiegel“-Bericht „zuletzt am 6.12.2022“ abgerufen hat, hat die Revision aus den vorgenannten Gründen mit ihrer Verfahrensrüge ebenfalls keinen Erfolg.
Ob der fragliche „Tweet“ vom Richter selbst oder, wie er vorträgt, von einem seiner Mitarbeiter abgesetzt wurde, brauchte das Dienstgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht aufzuklären. Revisionsrechtlich bedenkenfrei hat es darauf abgestellt, dass die Öffentlichkeit die vom offiziellen Twitter-Account des Richters stammenden und von ihm nicht zurückgenommenen Äußerungen dem Richter zurechnen und daraus Schlüsse auf seine von seiner politischen Überzeugung geprägte Einstellung bei seiner (künftigen) richterlichen Tätigkeit ziehen werde.
Entsprechendes gilt, wie das Dienstgericht zutreffend angenommen hat, soweit in einem „Tweet“ vom Twitter-Account des Richters der Sohn des ehemaligen Tennisprofis Becker als „kleiner Halbneger“ bezeichnet wurde. Auch diese rechtsfehlerfrei als abwertend, menschenverachtend und rassistisch gewürdigte Äußerung konnte das Dienstgericht dem Richter aufgrund der Veröffentlichung mittels seines offiziellen Accounts zuordnen, selbst wenn sie nach seinem Vortrag von einem seiner Mitarbeiter abgesetzt wurde.
Bereits die vorstehenden; vom Dienstgericht festgestellten; vom Richter stammenden oder ihm zuzurechnenden Äußerungen und Verhaltensweisen tragen im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung den Schluss, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person und die Amtsführung des Richters in hohem Maße beeinträchtigt ist und seine weitere rechtsprechende Tätigkeit den Eintritt eines schweren Schadens für das Ansehen der Rechtspflege besorgen lässt, was eine Maßnahme nach § 31 DRiG zwingend gebietet.
Das Dienstgericht hat auch zutreffend aus den in § 31 DRiG genannten Maßnahmen die Versetzung in den Ruhestand als verhältnismäßig ausgewählt. Eine Versetzung des Richters gemäß § 31 Nr. 1 DRiG in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt kommt nicht in Betracht, weil die den Vertrauensverlust begründenden Tatsachen die Verwendung des Richters in jedem Richteramt ausschließen. Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem aufgrund einer langjährig verfestigten und öffentlichkeitswirksam vertretenen politischen Anschauung außerhalb der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ein erheblicher Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit eingetreten und zugleich nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der verbleibenden Dienstzeit eine Änderung der die Entscheidung nach § 31 DRiG bestimmenden Tatsachen eintritt, kommt auch eine Versetzung nur in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 31 Nr. 2 DRiG als weniger einschneidende Maßnahme nicht in Betracht. Deshalb hat das Dienstgericht rechtsfehlerfrei auf die nach § 31 DRiG schärfste Maßnahme erkannt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Oktober 2023 – RiZ(R) 1/23
- LG Leipzig, Urteil vom 01.12.2022 – 66 DG 2/22, NVwZ-RR 2023, 543[↩]
- vgl. BVerwGE 139, 272 Rn. 15; BVerwG, BeckRS 2017, 103793 Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 15.04.1983 – 1 B 133/82, Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 4 5]; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BVerwGE 139, 272 Rn. 16; BVerwGE 39, 319, 323 f. 15][↩]
- vgl. BVerfGE 144, 20 Rn. 568 m.w.N.[↩]
- BVerfGE 40, 296[↩]
- BGBl. I S. 297[↩]
- vgl. zur Entstehungsgeschichte: NK-AbgeordnetenR/Leppek, 2. Aufl. § 5 AbgG Rn. 1 ff., § 8 AbgG Rn. 1 f.[↩]
- Beamter/Richter und Abgeordneter[↩]
- vgl. NK-AbgeordnetenR/Leppek aaO § 5 AbgG Rn. 5[↩]
- BT-Drs. 7/5525 S. 2; BT-Drs. 7/5531 S. 11, 14 f. zu § 7 AbgG-E; BT-Drs. 7/5903 S. 2, 10 zu § 5 AbgG-E[↩]
- BT-Drs. 7/5531 S. 15 zu § 7 AbgG-E[↩]
- vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 31 DRiG Rn. 6[↩]
- Schmidt-Räntsch aaO Rn. 5; vgl. BGH, Urteil vom 19.05.1995 – RiZ(R) 1/95, NJW 1995, 2495; vgl. die in der Begründung des Entwurfs eines Deutschen Richtergesetzes genannten Beispielsfälle, BT-Drs. 3/516 S. 42 zu § 27 DRiG-E[↩]
- BGH, Urteil vom 19.05.1995 – RiZ(R) 1/95, NJW 1995, 2495 28]; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 31 DRiG Rn. 8[↩]
- Schmidt-Räntsch aaO Rn. 3[↩]
- BGH, Urteil vom 19.05.1995 aaO m.w.N.; vgl. zur Wahrung der Unabhängigkeit durch Verhalten außerhalb des Richteramtes BVerfG NJW 1989, 93 4 f.] m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, NJW 2008, 2568 Rn. 16 ff.[↩]
- vgl. zur Voraussetzung der Rechtsstaatlichkeit als unverzichtbarem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung BVerfGE 144, 20 Rn. 547[↩]
- vgl. dazu Gärditz, DVBl 2023, 367, 369; Nitschke, ZBR 2023, 139 ff. m.w.N.; von Roetteken, ZBR 2022, 109, 110; Wittkowski, ZRP 2022, 87, 89 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.05.1995 – RiZ(R) 1/95, NJW 1995, 2495 28][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2023 – RiZ(R) 1/22 36 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 114, 339 Rn. 30 ff.[↩]
- BVerfGE 144, 20 Rn. 805[↩]