Die abgelehnte „Entfristung“ des Beamtenverhältnisses auf Zeit einer Professorin

Ist gesetzlich geregelt, dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit unter bestimmten Voraussetzungen als Beamtenverhältnis auf Lebenszeit „fortgesetzt“ werden kann, begründet die Ablehnung eines entsprechenden Entfristungsantrags wegen Nichtbewährung ggf. ein Rehabilitierungsinteresse.

Die abgelehnte „Entfristung“ des Beamtenverhältnisses auf Zeit einer Professorin

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit war die klagende Professorin an einer Universität in Brandenburg Inhaberin einer W 2-Professur für Didaktik der Geographie im Beamtenverhältnis auf Zeit für fünf Jahre. Das dortige Landesrecht sieht für Professoren vor, dass es einer erneuten Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf, wenn ein befristetes Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt werden soll. Die von der Professorin ca. ein halbes Jahr vor Fristende begehrte „Entfristung“ kam nicht zustande; nach Beteiligung der Gremien stellte die Hochschule keinen entsprechenden Antrag beim Ministerium. Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren der Professorin blieb noch während der Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit in beiden Instanzen erfolglos. Die im Anschluss hieran erhobene Klage auf Schadensersatz gegen die Universität und das Land hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht ebenfalls keinen Erfolg.

Die Professorin begehrte sodann im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren die Übertragung der von ihr zuvor innegehabten Professur und die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, hilfsweise die Feststellung, dass sie zum Fristablauf einen Anspruch auf Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gehabt habe. Auch hiermit ist sie in den Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht Potsdam1 und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg2 nicht erfolgreich gewesen. Auf die Revision der Professorin hat das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache hinsichtlich des Feststellungsbegehrens an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen und im Übrigen die Revision zurückgewiesen:

Weiterlesen:
Der gehobene Polizeidienst - und das "AnA Auswahlverfahren"

Zwar ist die Berufung der Professorin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschlossen, weil die Universität das von ihr ursprünglich abgedeckte Fach mittlerweile dauerhaft anderweitig besetzt hat. Allerdings besteht für die hilfsweise begehrte Feststellung das erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses folgt aus einem Rehabilitierungsinteresse im Hinblick auf die mit der „Nichtentfristung“ gegenwärtig noch verbundene Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens der Professorin.

Ob die Ablehnung der „Entfristung“ des Beamtenverhältnisses auf Zeit rechtswidrig war, konnte vom Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der Feststellungen im Berufungsurteil nicht beantwortet werden. Deshalb war die Sache insoweit an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. September 2023 – 2 C 9.22

  1. VG Potsdam, Urteil vom 18.01.2017 – 2 K 804/16[]
  2. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2021 – 4 B 1/20[]

Bildnachweis: