Die beschädigte Brille des Lehrers – und die Antragsfrist für Sachschadensersatz

Anträge auf Sachschadensersatz sind in Niedersachsen innerhalb eines Monats auf dem Dienstweg zu stellen. Lehrkräfte und Landesbedienstete an Schulen wahren diese Frist, wenn sie den Antrag innerhalb eines Monats bei der Schulleitung einreichen.

Die beschädigte Brille des Lehrers – und die Antragsfrist für Sachschadensersatz

Der Anspruch der Lehrerin ergibt sich aus § 83 Abs. 1 NBG. Danach kann dem Beamten auf Antrag Ersatz geleistet werden, wenn in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt worden sind. Gem. § 83 Abs. 3 S. 1 NBG ist der Antrag auf Leistung innerhalb eines Monats nach Eintritt des Schadens schriftlich zu stellen. Nach Ablauf dieser gesetzlichen Ausschlussfrist ist Sachschadensersatz ausgeschlossen.

Die Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 NBG liegen im hier vom Verwaltungsgericht Hannover entschiedenen Fall vor: Die Gleitsichtbrille der Lehrerin ist im Rahmen des Sportunterrichtes beim Geräteabbau am 16.05.2013 und damit in Ausübung des Dienstes beschädigt worden. Die Brille gehört auch zu den Gegenständen, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden. Auf der Grundlage der Schilderung des Hergangs in der Sachschadensanzeige gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lehrerin den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, weil die Brille durch die unabsichtliche Handlung eines Schülers beim Geräteabbau beschädigt wurde.

Der Antrag ist auch innerhalb der Monatsfrist des § 83 Abs. 3 Satz 1 NBG gestellt worden. Die Sachschadensanzeige der Lehrerin ist vorliegend innerhalb der Monatsfrist im Sekretariat ihrer Schule eingegangen.

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Dass der Antrag erst nach Ablauf der Monatsfrist die für die Bearbeitung von Ansprüchen auf Sachschadensersatz zuständige Beklagte erreichte, ist unschädlich und steht dem Anspruch der Lehrerin nicht entgegen. Die Lehrerin hat sich so verhalten, wie es die Vorschriften des Niedersächsischen Beamtengesetzes von ihr verlangen. Nach § 104 Abs. 1 NBG war sie verpflichtet, bei der Antragstellung den Dienstweg einzuhalten. Darauf weist auch das amtliche Formular für die Sachschadensanzeige hin. Sie war deshalb gehalten, die Sachschadensanzeige nicht direkt an die sachlich zuständige Beklagte zu richten, sondern bei der Schulleitung der Grundschule als ihre Vorgesetzte i.S.d. § 3 Abs. 3 NBG einzureichen. Die Beschäftigungsstelle hat nach dem amtlichen Formular die Richtigkeit der Angaben des Geschädigten zu prüfen und ggf. zu bestätigen, bevor die Anzeige weitergeleitet wird. Die Lehrerin musste damit zwei Vorschriften befolgen, um ihren Anspruch auf Sachschadensersatz zu sichern. Zum einen war sie verpflichtet, den Antrag innerhalb eines Monats nach dem Schadensereignis zu stellen, zum anderen musste sie den Dienstweg einhalten. Beide gesetzlichen Vorgaben hat sie beachtet.

Der Umstand, dass die Sachschadensanzeige erst nach Ablauf der Monatsfrist von ihrer Beschäftigungsstelle an die Beklagte weitergeleitet wurde, ist unschädlich. Verzögerungen auf dem Dienstweg können nicht zu Lasten des Beamten gehen, weil diese außerhalb seines Einfluss- und Verantwortungsbereichs liegen. Dies verkennt die Beklagte auch in ihren Hinweisen auf ihrer Homepage, wenn sie verlangt, die Antragsteller müssten für den rechtzeitigen Eingang der Anträge bei ihr eigenverantwortlich Sorge tragen, die Abgabe des Antrags bei dem Schul- bzw. Studienseminarsekretariat innerhalb der Monatsfrist reiche nicht aus. Eine derartige „Nachforschungspflicht“ bzgl. des Verbleibs des Antrages lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und erscheint aus vielerlei Gründen nicht praktikabel.

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