Die Corona-Infektion als Dienstunfall eines Polizisten

Die Corona-Infektion eines Polizeibeamten kann als Dienstunfall anzuerkennen sein.

Die Corona-Infektion als Dienstunfall eines Polizisten

In dem hier vom Bayerischen  Verwaltungsgericht Augsburg entschiedenen Fall nahm ein Polizeibeamter der Bayerischen Polizei nahm ab dem 9. März 2020 an einem Sportübungsleiterlehrgang auf dem Gelände der Bereitschaftspolizeiabteilung in Eichstätt teil. Am 11. März 2020 meldete sich ein ebenfalls an dem Lehrgang teilnehmender Kollege krank. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Kollege an Covid19 erkrankt war. Der Polizeibeamte fuhr am 13. März 2020 zum Wochenende nach Hause und verspürte in der Nacht vom 14. auf den 15. März 2020 grippeähnliche Symptome (Fieber, Kopfschmerzen, Erbrechen, Durchfall). Ein am 16. März 2020 durchgeführter PCR-Test ergab beim Polizeibeamten einen positiven Befund hinsichtlich einer Covid19 Erkrankung. Von den insgesamt 21 Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Lehrgangs erkrankten 19 an Covid19. Der Lehrgang wurde am 16. März 2020 abgebrochen.

Der Polizeibeamte beantragte beim Freistaat Bayern (Landesamt für Finanzen) die Anerkennung als Dienstunfall. Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Finanzen mit der Begründung ab, dass kein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Unfallereignis erkennbar sei. Ein Zeitraum von mehreren Tagen des Aufenthalts am Lehrgangsort, während dem eine Ansteckung möglich gewesen sei, sei nicht ausreichend. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit lägen ebenfalls nicht vor, weil dafür eine allgemeine Ansteckungsgefahr während eines Lehrgangs nicht genüge.

Weiterlesen:
Personalrat - und die unbeachtliche Zustimmungsverweigerung

Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Augsburg Erfolg; das Verwaltungsgericht Augsburg gab der Klage des Polizeibeamten statt und verpflichtete den Freistaat Bayern, die Corona-Infektion des Polizeibeamten als Dienstunfall im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG anzuerkennen:

Zwar liege, so das Verwaltungsgericht, kein Dienstunfall im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG vor, weil es an einem auf äußerer Einwirkung beruhenden, plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren, einen Körperschaden verursachenden Ereignis fehle, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Die Eingrenzbarkeit des Zeitraums der Infektion mit dem Coronavirus während der Lehrgangswoche vom 9. bis 13. März 2020 reiche hierfür nicht aus. Der Polizeibeamte habe jedoch einen Anspruch auf Anerkennung der Covid19 Erkrankung als Dienstunfall im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG (Berufskrankheit als Dienstunfall). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit seien in diesem besonderen Einzelfall erfüllt. Der Polizeibeamte sei durch seine dienstliche Teilnahme am Sportübungsleiterlehrgang einer besonderen Gefahr der Erkrankung ausgesetzt gewesen. Während des Lehrgangs hätten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer – im Wesentlichen in der Halle bzw. im Schwimmbad – intensiv Sport getrieben. Das Gelände der Bereitschaftspolizei habe der Polizeibeamte auch am Abend nicht verlassen. Ausschlaggebend sei auch, dass von 21 Teilnehmerinnen und Teilnehmern 19 an Covid19 erkrankt seien. Darüber hinaus bestünden keine Anhaltspunkte für eine Ansteckung im privaten Umfeld.

Weiterlesen:
Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs - und die Kenntnis des Geschädigten

Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2021 – Au 2 K 20.2494