Die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Beurteilung eines Richters und die Würdigung der darin verwendeten Formulierungen ist grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte und unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung.

Das Dienstgericht für Richter hat die angefochtene dienstliche Beurteilung ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob die Beurteilung im Übrigen rechtmäßig ist, hat es nicht zu entscheiden.
Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Demgemäß sieht § 6 Abs. 1 und 2 SächsRiG die periodische Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Richtern auf Lebenszeit vor, mit dem Hinweis, dass bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten sind und eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen unzulässig ist.
Soweit die richterliche Unabhängigkeit durch den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung beeinträchtigt wird, ist diese unzulässig. Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn darin die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Das entspricht vielmehr ihrem Zweck. Eine dienstliche Beurteilung verletzt die richterliche Unabhängigkeit nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen1.
Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen, einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtsuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich2). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor3. Dementsprechend ist auch die Verhandlungsführung einer Dienstaufsicht weitgehend entzogen4.
Hingegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können5. So kann etwa der Vorhalt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfristen eine zulässige Ausübung von Dienstaufsicht sein6.
Die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Beurteilung und die Würdigung der darin im Einzelfall verwendeten Formulierungen ist grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte und unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO). Sofern keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben werden, ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden7. Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung, auch in einer Beurteilung, ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht8.
Das Dienstgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Formulierung „Der Bestand erhöhte sich von 186 auf 277 Verfahren zum Ende des Jahres 2001“ den Antragsteller nicht in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt.
Das Dienstgericht hat diese Formulierung dahin gewürdigt, es handele sich um eine bloße Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten ohne Wertung oder Weisung. Das ist nicht zu beanstanden. In der Beurteilung werden zunächst die Eingangszahlen der Kammer in den zu beurteilenden Zeiträumen genannt und dem wird gegenübergestellt, wie viele Verfahren erledigt wurden. Dies ist zulässig9 und wird vom Antragsteller auch nicht angegriffen. Im Folgenden wird die Belastung der Kammer, die der Antragsteller inne hatte, in ein Verhältnis zur Belastung anderer Kammern am Arbeitsgericht L. gesetzt. Auch hiergegen bestehen keine Bedenken. Die angegriffene Formulierung erspart lediglich dem Leser, selbst zu berechnen, welche Auswirkungen das Verhältnis von Eingangs- und Erledigungszahlen auf den Kammerbestand hatte. Die dafür notwendigen Zahlen enthält die Beurteilung. Ein Eingriff in die Unabhängigkeit des Antragstellers ist mit dieser Darstellung – auch unter Berücksichtigung ihres Kontextes – nicht verbunden. Er wird dadurch nicht zu einer bestimmten Art der Behandlung und Erledigung der eingehenden Rechtsstreite veranlasst. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Dienstgericht bei seiner Wertung den Inhalt des Schreibens des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts an das Sächsische Staatsministerium der Justiz vom 16.04.2009 außer Betracht lassen. Weder wird in der dienstlichen Beurteilung ein Bezug zu einem solchen Schreiben hergestellt noch enthält diese selbst entsprechende Formulierungen.
Die Annahme des Dienstgerichts, die Formulierung „Konkrete Auflagen- und Hinweisbeschlüsse erfolgen bis zu sechs Wochen danach“ sei nicht geeignet, den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, hält ebenfalls der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Das Dienstgericht nimmt an, diese Formulierung sei ausschließlich beschreibend und stelle dar, in welcher Zeitspanne nach einer Güteverhandlung Auflagen- und Hinweisbeschlüsse vom Antragsteller verfasst würden. Weder sei darin die Aufforderung zu sehen, solche Beschlüsse bereits in der Güteverhandlung zu verkünden, noch eine Bewertung dieser Zeitspanne als zu lang. Rechtsfehler zeigt die Revision im Hinblick auf diese Auslegung nicht auf. Vielmehr meint sie, in der angegriffenen Formulierung liege eine Missbilligung und ein Verbot, außerhalb der Güteverhandlung Auflagenbeschlüsse zu erlassen. Dies stellt aber lediglich eine andere Wertung durch den Antragsteller dar, ohne dass er Anhaltspunkte für Auslegungsfehler des Dienstgerichts benennt. Im Übrigen weist die Revision zutreffend darauf hin, dass das Gesetz keine zwingenden, für alle Verfahren gleichermaßen geltenden Vorgaben zum Zeitpunkt des Erlasses entsprechender Beschlüsse macht. Gemäß § 54 Abs. 4 ArbGG ist im Fall der gescheiterten Güteverhandlung Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen, wenn diese sich – wie regelmäßig in der Praxis – nicht unmittelbar anschließt. Eine entsprechende gesetzeskonforme Handhabung wird dem Antragsteller in der Beurteilung ausdrücklich bescheinigt. Die streitige Verhandlung ist nach § 56 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sodann so vorzubereiten, dass sie möglichst in einem Termin erledigt werden kann. Dabei sollen nach Satz 2 – soweit erforderlich – Auflagen und Hinweise an die Parteien erfolgen. Konkrete Vorgaben zum Zeitpunkt macht die Norm nicht. Hingegen bestimmt § 61a Abs. 3 ArbGG, dass in Rechtsstreitigkeiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Fall der erfolglosen Güteverhandlung dem Beklagten eine entsprechende Frist zu setzen ist, wenn er noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat. Diese Vorschrift dient der besonderen Beschleunigung von Verfahren über Bestandsstreitigkeiten10. Ob dem Kläger gleichzeitig eine Frist zur Replik gesetzt wird, ist nach Absatz 4 in das Ermessen des Vorsitzenden gestellt („kann“). Die Darstellung in der Beurteilung in der vom Dienstgericht vorgenommenen Auslegung entspricht damit der prozessualen Lage nach dem Arbeitsgerichtsgesetz.
Gleiches gilt hinsichtlich der Formulierung „In 20 Verfahren bestimmte Herr T. Verkündungstermine. In einigen dieser Verfahren lagen die Entscheidungen entgegen § 60 Abs. 4 Satz 2 ArbGG im Zeitpunkt ihrer Verkündung nicht abgesetzt vor“.
Das Dienstgericht nimmt insoweit an, der erste Satz gebe rein beschreibend wieder, in wie vielen Fällen Verkündungstermine gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmt worden seien. Auch aus dem Kontext könne eine negative Wertung, die geeignet wäre, auf das Verhalten des Antragstellers Einfluss zu nehmen, nicht entnommen werden. Deshalb komme es auch nicht darauf an, dass die Bestimmung eines Verkündungstermins nicht durch den Vorsitzenden alleine, sondern durch die Kammer erfolge. Damit hat das Dienstgericht alle für die Auslegung relevanten Umstände berücksichtigt. Die Revision stellt dieser Auslegung lediglich ihre Auslegung und Wertung als Missbilligung gegenüber, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
Hinsichtlich des zweiten Satzes der angegriffenen Textpassage geht das Dienstgericht rechtsfehlerfrei davon aus, dass eine nach § 26 Abs. 2 DRiG auf Tatsachen bezogene zulässige Wertung vorliegt. Diese bezieht sich auf das Absetzen der Urteile nach den gesetzlichen Vorgaben im Fall der Bestimmung eines Verkündungstermins. § 60 Abs. 4 Satz 2 ArbGG bestimmt, dass das Urteil dann, wenn es in einem gesonderten Termin verkündet wird, „bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein muss“. Die Vorschrift wird entsprechend ihrem Wortlaut nach allgemeiner Auffassung als zwingend angesehen11. Umstritten ist lediglich, ob der Verkündungstermin zu verlegen ist, wenn das Urteil zum ursprünglichen Termin nicht vorliegt12, oder ob nach § 60 Abs. 4 Satz 3 und 4 ArbGG zu verfahren ist13. Im Übrigen betrifft diese Norm nicht den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit, sondern nur den „äußeren Ordnungsbereich“. Es geht nicht um den Inhalt der getroffenen Entscheidungen oder die Art ihrer Vorbereitung, sondern um die äußere Form der Erledigung abgeschlossener richterlicher Geschäfte14. Eine Verletzung des § 60 Abs. 4 Satz 2 ArbGG durfte dem Antragsteller damit vorgehalten werden, ohne dass darin ein unzulässiger Eingriff in seine Unabhängigkeit zu sehen wäre.
Das Dienstgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Formulierung „Dass Kündigungsschutzklagen entsprechend § 61 Absatz 2 ArbGG bevorzugt terminiert werden, lässt sich nicht feststellen“ sei geeignet, den Antragsteller in seiner Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.
Das Dienstgericht geht davon aus, diese Formulierung könne so verstanden werden, dass in dem beurteilten Zeitraum keine bevorzugte Terminierung von Bestandsstreitigkeiten bei der Festsetzung des Gütetermins erfolgt sei. Es stützt diese Annahme insbesondere auf eine Wertung der Formulierung im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Satz, wonach der Antragsteller zügig terminiere. Die angegriffene Passage könne vom Beurteilten so verstanden werden, dass er trotz insgesamt zügiger Terminierung Kündigungsschutzverfahren generell noch zügiger zu terminieren habe. Damit sei die Formulierung geeignet, den auch im Rahmen des § 61a Abs. 2 ArbGG noch bestehenden richterlichen Spielraum in unzulässiger Weise einzuschränken und den Antragsteller anzuhalten, in einer bestimmten, vom Gesetz nicht für alle Fallgestaltungen zwingend vorgegebenen Reihenfolge vorzugehen.
Die Revision des Antragsgegners wendet sich gegen diese Auslegung und vertritt die Auffassung, die angegriffene Formulierung erschöpfe sich ohne jede Wertung oder gar Missbilligung in der Feststellung von Tatsachen. Sie zeigt aber nicht auf, dass die Würdigung des Dienstgerichts, die Formulierung könne im Zusammenhang mit der vorangehenden Feststellung, dass der Antragsteller zügig terminiere, dahin verstanden werden, Kündigungsschutzklagen seien noch zügiger als die anderen Streitigkeiten zu terminieren, auf Rechtsfehlern beruht, also gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt lässt. Solche Rechtsfehler sind auch nicht erkennbar.
Die Entscheidung des Dienstgerichts ist auch im Hinblick auf die rechtliche Wertung, die Formulierung könne daher als Einflussnahme auf den Kernbereich richterlicher Tätigkeit verstanden werden und beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers, frei von Rechtsfehlern.
Nach § 61a Abs. 2 ArbGG soll die Güteverhandlung in Bestandsstreitigkeiten innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden. Für andere Verfahren gibt es hingegen keine konkrete Bestimmung darüber, wann die Güteverhandlung zu erfolgen hat. Wieweit die Verpflichtung aus § 61a Abs. 2 ArbGG reicht, insbesondere in welchen Fällen hiervon abgewichen werden kann und ob etwa vorsorglich Termine für Bestandsschutzstreitigkeiten freigehalten werden müssen, ist umstritten15. Bei Vorliegen unabänderlicher Gründe wird eine spätere Durchführung des Gütetermins für zulässig erachtet, beispielsweise wenn die Klage öffentlich zuzustellen, bei Krankheit oder Urlaub des Vorsitzenden keine Vertretung vorhanden oder eine Vielzahl von Bestandsschutzstreitigkeiten zu terminieren ist16. Deshalb bedarf es im Einzelfall unter Beachtung des § 61a Abs. 2 ArbGG der wertenden Entscheidung des Richters, wann ein Gütetermin anzusetzen ist. Die Terminierung des einzelnen Rechtsstreits und damit die Frage, wann welches Verfahren durch den Richter erledigt wird, gehört zum Kernbereich der richterlichen Tätigkeit und unterliegt dem Schutz vor Eingriffen im Rahmen der Dienstaufsicht17. Zwar ist der Dienstvorgesetzte im Rahmen dienstaufsichtlicher Maßnahmen berechtigt, auf eine offensichtlich und zweifelsfrei bestehende Rechtslage hinzuweisen18 oder den Richter zur unverzögerten Erledigung von Rechtsstreitigkeiten anzuhalten, solange damit kein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt wird19. Allerdings darf kein unzulässiger Einfluss auf die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte genommen werden19, solange diese nicht durch gesetzliche Regelungen ohne jeden richterlichen Entscheidungsspielraum vorgegeben ist. Eine solche zwingende Vorgabe, in welcher Reihenfolge Güteverhandlungen zu terminieren sind, enthält § 61a Abs. 2 ArbGG nicht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 2013 – RiZ (R) 2/12
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 04.06.2009 – RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 15; Urteil vom 25.09.2002 – RiZ(R) 4/01, NJW-RR 2003, 492, 493; Urteil vom 10.08.2001 – RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359, 360 f.[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 04.06.2009 – RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 16 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 14.04.1997 – RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468[↩]
- BGH, Urteil vom 22.02.2006 – RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 21[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 04.06.2009 – RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 17; Urteil vom 22.02.2006 – RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn.20[↩]
- BGH, Urteil vom 27.01.1995 – RiZ(R) 3/94, DRiZ 1995, 352, 353; Urteil vom 22.03.1985 – RiZ(R) 2/84, DRiZ 1985, 394, 395; Urteil vom 31.01.1984 – RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 45 f.[↩]
- st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.01.1998 – 11 C 11.96, BVerwGE 106, 115, 123 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2006 – RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674 Rn. 23; Urteil vom 14.04.1997 – RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 469; BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 1.10, BVerwGE 138, 371 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.08.2001 – RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359, 361[↩]
- GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., § 61a Rn. 8[↩]
- BCF/Creutzfeldt, ArbGG, 5. Aufl., § 60 Rn. 12; Düwell/Lipke/Kloppenburg, ArbGG, 3. Aufl., § 60 Rn. 18; ErfK/Koch, ArbGG, 13. Aufl., § 60 Rn. 6; GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., § 60 Rn. 31[↩]
- vgl. Düwell/Lipke/Kloppenburg, ArbGG, 3. Aufl., § 60 Rn. 18; ErfK/Koch, ArbGG, 13. Aufl., § 60 Rn. 6; GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., § 60 Rn. 31[↩]
- so BCF/Creutzfeldt, ArbGG, 5. Aufl., § 60 Rn. 12[↩]
- BGH, Urteil vom 06.10.2011 – RiZ(R) 3/10, NJW 2012, 939 Rn. 21 = NZA 2012, 391[↩]
- vgl. etwa einerseits GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., § 61a Rn. 9 f., andererseits BCF/Creutzfeldt, ArbGG, 5. Aufl., § 61a Rn. 9; zur entgegenstehenden Gerichtspraxis auch Düwell/Lipke/Kloppenburg, ArbGG, 3. Aufl., § 61a Rn. 5[↩]
- vgl. GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., § 61a Rn. 10; Düwell/Lipke/Kloppenburg, ArbGG, 3. Aufl., § 61a Rn. 5; Schwab/Weth/Korinth, ArbGG, 3. Aufl., § 61a Rn. 5[↩]
- BGH, Urteil vom 15.11.2007 – RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 31 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 15.11.2007 – RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 31[↩]
- BGH, Urteil vom 08.11.2006 – RiZ(R) 2/05, NJW-RR 2007, 281 Rn. 18[↩][↩]