Eine freiwillige Grippeschutzimpfung ist eine dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG, wenn sie vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn liegt und auch dienstlichen Interessen dient.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehört nach Satz 2 Nr. 2 auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Die vom Dienstherrn des Klägers angebotene und verantwortete Grippeschutzimpfung ist eine solche dienstliche Veranstaltung.
Das gesetzliche Merkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst1. Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten2 Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird.
Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft3.
Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort4.
Mit dem Merkmal „infolge des Dienstes“ werden die Fälle erfasst, in denen die den Dienstunfall kennzeichnende Kausalkette zwischen dem den Schaden auslösenden Ereignis und dem Eintritt des Körperschadens zwar während der Erfüllung der Dienstobliegenheiten durch den Beamten begonnen, aber erst nach deren Abschluss ihr Ende gefunden hat5.
Die Zuordnung der Grippeschutzimpfung zur Risikosphäre des Dienstherrn nach den Kriterien Dienstzeit und Dienstort scheidet hier aus. Zwar ließ sich der Kläger nach den nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts während der Dienstzeit impfen. Das Dienstgebäude des polizeiärztlichen Dienstes war jedoch zum Zeitpunkt der Impfung nicht der Dienstort des Klägers. Der Kläger hatte seine dienstlichen Pflichten im Polizeirevier zu erfüllen. Der Dienstherr hatte das Dienstgebäude des polizeiärztlichen Dienstes auch nicht für die Dauer der Impfung zum Dienstort des Klägers bestimmt. Der Beklagte hatte den Kläger weder angewiesen, sich beim polizeiärztlichen Dienst impfen zu lassen, noch hatte er auch nur eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen.
Die Grippeschutzimpfung ist aber eine dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG, sodass sie der dienstlichen Risikosphäre zuzurechnen ist und die Teilnahme an ihr als Dienstunfall anzuerkennen ist.
Mit der ausdrücklichen Aufführung der dienstlichen Veranstaltung in § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Dienstunfallbegriff nicht erweitert. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass neben dem eigentlichen Dienst auch dienstliche Veranstaltungen zum Dienst gehören6.
Veranstaltungen sind kollektive – für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder für einen bestimmten Kreis von Bediensteten – geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen. Die Veranstaltung muss formell und materiell dienstbezogen sein. Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein7. Der Dienstvorgesetzte muss die Veranstaltung nicht ausdrücklich oder förmlich als „dienstlich“ bezeichnet haben. Maßgeblich ist, ob aus dem Verhalten des Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller sonstigen objektiven Umstände auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann8.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind im vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall diese Voraussetzungen für die Annahme einer dienstlichen Veranstaltung hier erfüllt. Die Grippeschutzimpfung lag vollständig in der Verantwortung des Dienstherrn des Klägers. Denn er hatte die Impfung sämtlichen Bediensteten seines Geschäftsbereichs durch einen Aushang angeboten. Durch die Schilderung der echten Virusgrippe als lebensbedrohliche Erkrankung sowie durch den Hinweis auf die gute Verträglichkeit des Impfstoffs hatte er sein Interesse an der Teilnahme der Beschäftigten deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Dienstherr gestattete es, dass sich die Bediensteten während der Dienstzeit impfen lassen konnten. Vor allem aber bestimmte der Dienstherr den Impfstoff, stellte das Personal und die Räumlichkeiten zur Verfügung und übernahm auch sämtliche Kosten der Impfung. Zudem lag die Impfung auch objektiv im dienstlichen Interesse des beklagten Dienstherrn, weil bei geimpften Bediensteten das Risiko geringer ist, krankheitsbedingt auszufallen.
Der Annahme einer dienstlichen Veranstaltung steht schließlich nicht entgegen, dass der Dienstherr seinen Bedienteten die Teilnahme an der Impfung freigestellt hatte. Der Begriff der dienstlichen Veranstaltung setzt, wie etwa bei einem Betriebsausflug oder einer Weihnachtsfeier, nicht voraus, dass der Dienstvorgesetzte die Teilnahme aller Beamten seiner Dienststelle angeordnet hat oder ihre Teilnahme erwartet9.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2013 – 2 C 1.12
- BVerwG, Urteile vom 24.10.1963 a.a.O. S. 62 f., vom 18.04.2002 – 2 C 22.01, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3, vom 15.11.2007 – 2 C 24.06, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18 Rn. 11 und vom 25.02.2010 – 2 C 81.08, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 17[↩]
- eigenwirtschaftlichen[↩]
- BVerwG, Urteile vom 15.11.2007 a.a.O. Rn. 13 und vom 22.01.2009 – 2 A 3.08, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 14; Beschluss vom 26.02.2008 – 2 B 135.07, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr.20 Rn. 7[↩]
- BVerwG, Urteile vom 22.01.2009 a.a.O. Rn. 15 und vom 25.02.2010 a.a.O. Rn.19[↩]
- BVerwG, Urteile vom 28.01.1971 – 2 C 136.67, BVerwGE 37, 139, 143 = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 42 S. 27 und vom 29.10.2009 – 2 C 134.07, BVerwGE 135, 176 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 22, jeweils Rn. 14[↩]
- BVerwG, Urteil vom 19.04.1967 – 6 C 96.63, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 32 S. 88[↩]
- BVerwG, Urteile vom 13.08.1973 – 6 C 26.70, BVerwGE 44, 36, 38 = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 51 S. 54 f. und vom 14.12.2004 – 2 C 66.03, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 11[↩]
- BVerwG, Urteil vom 13.08.1973 a.a.O. S. 57[↩]
- Plog/Wiedow, BeamtVG, § 31 Rn. 102[↩]











