Die Höhe der Beihilfe beim Standardtarif in der privaten Krankenversicherung

Der im Standardtarif privat versicherte Beamte hat einen Anspruch auf die qualitativ gleiche medizinische Betreuung wie ein im Normaltarif privat versicherter Beamter; Unterschiede bestehen lediglich bei der Liquidation der erbrachten ärztlichen Leistungen. Die Regelung in der rheinland-pfälzischen Beihilfeverordnung, nach der die Gewährung von Beihilfe durch den Dienstherrn im Krankheitsfall ebenfalls nur auf der Grundlage der im Standardtarif vorgesehenen reduzierten Gebührensätze für ärztliche Leistungen beansprucht werden kann, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Die Höhe der Beihilfe beim Standardtarif in der privaten Krankenversicherung

So hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall eines Schwerbehinderten entschieden, der die Höhe der Beihilfe trotz seines Standardtarifs nach dem Normaltarif bemessen haben wollte, weil seine behandelnden Ärzte eine Abrechnung nach dem Standardtarif abgelehnt haben. Der Kläger, ein Landesbeamter, hatte geltend gemacht, aufgrund seiner Schwerbehinderung innerhalb der privaten Krankenversicherung auf den Standardtarif angewiesen zu sein. Dieser – beitragsgünstigere – Tarif soll insbesondere für Personen, die ansonsten durch die private Krankenversicherung aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert werden könnten, eine zumutbare Versicherungsmöglichkeit schaffen. Der Arzt erhält bei einer Abrechnung nach dem Standardtarif bei gleichwertiger medizinischer Betreuung einen geringeren Gebührensatz als im Falle eines im Normaltarif versicherten Patienten. Das rheinland-pfälzische Beihilferecht sieht hierzu vor, dass sich bei einer privaten Versicherung nach dem Standardtarif auch die Berechnung der dem Beamten vom Dienstherrn zu gewährenden Beihilfe im Krankheitsfall – vorliegend 50 v. H. der Arztkosten – nach dem reduzierten Gebührensatz richtet. Der Kläger hatte gegen einen auf dieser Grundlage ergangenen Beihilfebescheid Klage erhoben und die Verfassungswidrigkeit der Regelung gerügt. Da seine behandelnden Ärzte eine Abrechnung nach dem Standardtarif ablehnten, müsse er den Differenzbetrag zur Normalgebühr letztlich selbst tragen. Im Falle einer ernsthaften und längerfristigen Erkrankung drohe ihm deshalb der wirtschaftliche Ruin, was den Gleichbehandlungsgrundsatz und die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletze.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz verstoße die beanstandete Regelung in der rheinland-pfälzischen Beihilfeverordnung nicht gegen höherrangiges Recht. Der im Standardtarif versicherte Beamte habe einen Anspruch auf die qualitativ gleiche medizinische Betreuung wie ein im Normaltarif privat versicherter Beamter; Unterschiede bestünden lediglich bei der Liquidation der erbrachten ärztlichen Leistungen. Derartige Leistungen zum Standardtarif könne der Beamte auch in der Praxis erlangen. Zwar sei der Arzt grundsätzlich nicht zu einer Behandlung zum Standardtarif verpflichtet, so dass es auch nicht gewährleistet sei, dass der Beamte die von ihm gewünschte ärztliche Leistung zu diesem Tarif gerade bei dem Arzt seiner Wahl erhalten könne. Insoweit sei es jedoch auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausreichend, wenn der Beamte in zumutbarer Entfernung einen zur Abrechnung nach dem Standardtarif bereiten Arzt finden könne. Dafür, dass dies nicht der Fall sei, habe der Kläger indessen nichts Konkretes vorgetragen, sondern sich lediglich auf die fehlende Bereitschaft der ihn derzeit behandelnden Ärzte bezogen. Auch bestünden hierfür keine anderweitigen hinreichenden Anhaltspunkte.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. Mai 2013 – 6 K 11/13.KO