Die im Rhein verlorengegangene Brille

Die Entscheidung über die Bewilligung von Schadensersatz für bei Dienstunfällen erlittene Sachschäden eines Beamten steht sowohl dem Grund wie auch der Höhe nach im Ermessen des Dienstherrn. Es ist ermessensgerecht, wenn der Dienstherr beim Verlust einer Brille nur die Aufwendungen, die nicht über die medizinischen Notwendigkeiten hinausgehen, bei der Berechnung des Schadensersatzes berücksichtigt.

Die im Rhein verlorengegangene Brille

So das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall eines Polizeibeamten, der von seinem Dienstherrn Schadensersatz für seine bei einem Dienstunfall verloren gegangene Gleitsichtbrille verlangt hat. Der Kläger, ein Beamter der Wasserschutzpolizei, war bei der Kontrolle eines Schiffes in den Rhein gestürzt und hatte dabei seine 700,– € teure Gleitsichtbrille verloren. Das beklagte Land hatte den Vorfall als Dienstunfall anerkannt und dem Kläger unter Verweis darauf, dass nach dem Beamtenversorgungsgesetz Schadensersatz für eine beschädigte oder zerstörte Brille nur bis zu einem Höchstbetrag von 100,– € für das Gestell und 113,50 € pro Glas in Betracht komme, 327,– € erstattet. Hiergegen hatte der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der er geltend machte, auf seine Gleitsichtbrille auch im Dienst notwendig angewiesen zu sein. Deshalb müsse das Verlustrisiko insoweit auch vom Dienstherrn getragen werden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz stehe die Entscheidung über die Bewilligung von Schadensersatz für bei Dienstunfällen erlittene Sachschäden des Beamten sowohl dem Grund wie auch der Höhe nach im Ermessen des Dienstherrn. Da der Beamte grundsätzlich selbst entscheide, welche privaten Gegenstände er im Dienst bei sich trage, hätte er es bei einer unbegrenzten Schadensersatzpflicht des Dienstherrn in der Hand, diesen durch das Mitführen besonders kostspieliger Gegenstände mit unangemessenen Haftungsrisiken zu überziehen. Vor diesem Hintergrund überschreite der Beklagte nicht den ihm gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum, wenn er die Möglichkeiten einer Einflussnahme des Beamten auf das Schadensrisiko – hier also auf die Höhe der getätigten Aufwendungen für die Beschaffung der Brille – dadurch berücksichtige, dass er den Schadensersatz betragsmäßig an den in der Beihilfenverordnung als beihilfefähig festgelegten Aufwendungen für die Anschaffung einer Sehhilfe orientiere. In beiden Fällen handele es sich um Leistungen, die ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn fänden. Maßstab der Beihilfe seien dabei die medizinisch erforderlichen und angemessenen Aufwendungen; mit der Heranziehung der beihilfefähigen Kosten als Größenordnung für den Schadensersatz bei Dienstunfällen werde deshalb gewährleistet, dass der Ersatz der erforderlichen Brille durch die Schadensersatzleistung grundsätzlich möglich sei. Aufwendungen, die über die medizinischen Notwendigkeiten hinaus einen besonderen Tragekomfort der Brille gewährleisteten, wie etwa besondere Entspiegelungen oder besonders leichte Gläser, seien demgegenüber bei der Berechnung des Schadensersatzes – ebenso wie bei der Beihilfe – nicht zu berücksichtigen. Ob er diese zusätzlichen Kosten aufwenden wolle, falle maßgeblich in den Entscheidungsbereich des Beamten; demgemäß erscheine es ermessensgerecht, dass er insoweit auch das Risiko des Verlusts oder der Zerstörung der Brille anlässlich eines Dienstunfalls trage.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13. September 2012 – 6 K 327/12.KO