Die Kinderpornos des Polizeimeisters

Die diszplinargerichtliche Bewertung kinderpornographischer Dateien als Abbildung schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt eine entsprechende rechtliche Einordnung im Strafurteil nicht voraus.

Die Kinderpornos des Polizeimeisters

Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil, die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG im Disziplinarverfahren grundsätzlich bindend sind, enthielten die auf dem Rechner des Beklagten befindlichen Dateien Darstellungen von Mädchen und Jungen deutlich unter 14 Jahren, die mit Erwachsenen oder anderen Kindern sexuelle Handlungen zum Gegenstand hatten. Die Annahme, bei den Dateien handele es sich auch um Abbildungen von schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, kann sich daher auf eine hinreichende Tatsachengrundlage stützen.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beamte selbst nicht wegen entsprechender Straftaten verurteilt worden ist. Gegenstand des gegen den Polizeimeister geführten Strafverfahrens war nicht der sexuelle Missbrauch der auf den Dateien abgebildeten Kinder. Zur Last gelegt worden war ihm vielmehr nur der Besitz und die Weitergabe der Dateien. Für die strafrechtliche Beurteilung hierzu war die Einordnung der abgebildeten Missbrauchsfälle unter den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erforderlich.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 2 B 75.2014 –

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