Die nicht gewährte Beihilfe an den Lebenspartner eines Beamten

Für die Zeit vor 2009 kann ein Beamter nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin keinen Schadensersatz wegen versagten Beihilfe an den Lebenspartner verlangen.

Die nicht gewährte Beihilfe an den Lebenspartner eines Beamten

Der Entscheidung des Verwaltungsgericht lag der Fall eines seit 1984 im Dienst des Auswärtigen Amtes tätigen Beamten zugrunde, der 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft einging. Seinen Lebenspartner versicherte er in einer privaten Krankenversicherung; dieser Personenkreis fand nach den seinerzeit für Beamte geltenden Beihilfevorschriften keine Berücksichtigung. Ende 2009 forderte der Beamte in Anlehnung an den für Ehegatten geltenden Beihilfebemessungssatz von seinem Dienstherrn Schadensersatz in Höhe von 70 % der Aufwendungen für die private Krankenkasse. Hierbei stützte er sich auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG), welches die EU-Richtlinie Nr. 2000/78/EG umsetzt. Nachdem der Gesetzgeber rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 eine Beihilfeberechtigung von Lebenspartnern eingeführt hatte, erstattete das Auswärtige Amt dem Beamten im März 2012 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von etwa 5.000,- Euro, lehnte aber zugleich weitergehende Ansprüche ab.

Die gegen die Ablehnung weiterer Schadensersatzleistungen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg, das Verwaltungsgericht verneinte das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs:

Zwar sei der Beamte vor dem Inkrafttreten der geänderten Beihilferegelungen wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt worden. Die Diskriminierung habe der Dienstherr aber nicht zu vertreten. Denn damals sei die Auffassung vertreten worden, dass die Nichtgewährung der Beihilfe an Lebenspartner sowohl mit deutschem Verfassungsrecht wie auch mit europäischen Unionsrecht vereinbar sei, und die Verwaltungsgerichte hätten entsprechend geurteilt. Erst 2012 habe der Gerichtshof der Europäischen Union auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen in den Geltungsbereich der EU-Richtlinie falle.

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Auch der sog. unionsrechtliche Haftungsanspruch scheidet nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin aus: Hierzu fehle es an einem qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht, weil die hier streitigen Fragen vor der Entscheidung des Unionsgerichtshofs europarechtlich nicht geklärt gewesen seien.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 4. Mai 2016 – VG 26 K 238.14