Die nicht mehr abgebauten Überstunden eines pensionierten Polizisten

Für angefallene Überstunden kann einem pensionierten Beamten keine Vergütung bezahlt werden, wenn der Abbau der Überstunden durch Dienstbefreiung nur aufgrund der Erkrankung und anschließenden Pensionierung des Betroffenen nicht möglich war und damit nicht auf dienstliche Gründe zurückzuführen ist.

Die nicht mehr abgebauten Überstunden eines pensionierten Polizisten

So das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall eines pesnsionierten Polizeibeamten, der seine Überstunden vergütet haben wollte. Der Beamte war von April 2009 bis zu seiner Pensionierung im November 2010 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er insgesamt 341 Überstunden auf seinem Arbeitszeitkonto angesammelt. Im Oktober 2010 beantragte er, ihm die Überstunden zu vergüten, weil er aufgrund der bevorstehenden Pensionierung keinen Freizeitausgleich mehr in Anspruch nehmen könne. Nachdem das Land seinen Antrag abgelehnt hatte, erhob er Klage, mit der er sein Begehren auf finanziellen Ausgleich der geleisteten Überstunden weiterverfolgte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei ein Beamter gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Ein Ausgleich der Mehrarbeit habe regelmäßig durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu erfolgen, wenn der Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht worden sei. Nur wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich sei, sehe das Gesetz die Möglichkeit vor, stattdessen eine Vergütung zu bezahlen. Unabhängig von der Frage, ob die vom Kläger geleisteten Überstunden als angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit einzustufen seien, könne jedenfalls deswegen keine Vergütung hierfür bezahlt werden, weil die Unmöglichkeit des Abbaus der Überstunden durch Dienstbefreiung ausschließlich auf die Erkrankung und anschließende Pensionierung des Klägers und damit nicht auf dienstliche Gründe zurückzuführen sei. Zudem habe er seinen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht.

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Ein Vergütungsanspruch ergebe sich auch nicht aus europäischem Unionsrecht. Zwar habe ein Beamter nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen habe, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet habe. Diese Rechtsprechung sei aber auf die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme eines durch Mehrarbeit erworbenen Anspruchs auf Freizeitausgleich – wie im vorliegenden Fall – nicht übertragbar. Denn die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende europäische Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung enthalte hierzu im Gegensatz zum Jahresurlaub keine Vorgaben.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2013 – 2 A 10626/12.OVG