Die Nichtbeachtung der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts stellt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar.

Hat ein (Verwaltungs-) Gericht durch rechtskräftiges Urteil die Verpflichtung einer Behörde ausgesprochen, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen oder zu unterlassen (vgl. z.B. § 113 Abs. 5 VwGO), so ist die alsbaldige Erfüllung eine Amtspflicht gegenüber dem Obsiegenden, während die Nichterfüllung auch dann eine Amtspflichtverletzung ist, wenn die Verwaltungsbehörde das Urteil für unrichtig hält1. Dieser Grundsatz gilt erst Recht für höherrangige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
Nach dem Erlass der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, eine der sechs ausgeschriebenen Stellen bis zum Ablauf der Begründungsfrist für die vorab eingelegte Verfassungsbeschwerde freizuhalten, war das Justizministerium mit dem Zugang verpflichtet, jedenfalls dieser Anordnung Folge zu leisten.
Die Bindungswirkung dieser Entscheidung ergibt sich zwar nicht aus § 31 Abs. 1 BVerfGG2. Die Entscheidungen der Kammern des Bundesverfassungsgerichts über einstweilige Anordnungen nach §§ 93d Abs. 2, 32 BVerfGG binden aber mit ihrem Entscheidungsausspruch aus sich heraus staatliche Funktionsträger, soweit diese von Anordnungen in die Pflicht genommen werden3. Zudem ist jeder Amtsträger verpflichtet, die für sein Sachgebiet einschlägige Gesetzgebung und Rechtsprechung zu beachten – er darf sich dazu nicht in Widerspruch setzen4.
Indem die ausgewählten Mitbewerber am 11.04.2003 zu Notaren ernannt wurden, hat das Justizministerium gegen die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts verstoßen, eine der sechs ausgeschriebenen Stellen bis zum Ablauf der Begründungsfrist für die vorab eingelegte Verfassungsbeschwerde freizuhalten.
Die Beachtung einer den Notarbewerber betreffenden Entscheidung durch das Justizministerium dient seinem Schutz. Eine Drittgerichtetheit ist zu bejahen.
Die unterlassene Kenntnisnahme erfolgte unter Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Es hätte jedenfalls angesichts der Umstände im konkreten Fall (Information durch den Notarbewerber über die beabsichtigte Erhebung der Verfassungsbeschwerde) sichergestellt werden müssen, dass der Posteingang so zur Kenntnis genommen wird, dass eilbedürftige Sachen sofort bearbeitet und umgesetzt werden können. Darüber hinaus hätte es der organisatorischen Vorkehrungen bedurft, die Übergabe der Ernennungsurkunden an die ausgewählten Konkurrenten durch den damit beauftragten Landgerichtspräsidenten erst dann frei zu geben, wenn der Posteingang im Justizministerium des jeweils voran gegangenen Tages esjenigen des Vorabends, verlässlich und umfassend darauf hin überprüft war, ob eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, die der Ernennung entgegen stehen könnte.
Der Vortrag des beklagten Landes, es fehle an einem Organisationsverschulden, da die Einrichtung eines Telefaxzugangs keine Verpflichtung zur sofortigen Vorlage und Kontrolle begründe und die besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung nicht erkennbar gewesen sei, führt nicht zu einer anderen Bewertung.
Jede Behörde trifft die Amtspflicht, die an sie gestellten Anträge mit der gebotenen Beschleunigung innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln und Anträge in angemessener Frist zu bescheiden5. Diese Grundsätze können auf die Verpflichtung zur Beachtung und Befolgung von Gerichtsentscheidungen übertragen werden, denn auch insoweit besteht eine Pflicht zur zügigen Beachtung und Umsetzung entsprechender Vorgaben. Welche Frist im Einzelfall angemessen und welche Beschleunigung geboten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Neben dem Interesse des Antragstellers oder des durch die erbetene Entscheidung betroffenen Einzelnen ist weiter darauf abzustellen, dass eine sachgerechte Entscheidung ausreichend vorbereitet und ermöglicht wird6. Diese Grundsätze können auch auf die Verpflichtung zur Beachtung, Befolgung und Umsetzung von gerichtlichen Entscheidungen übertragen werden, denn auch insoweit besteht eine Pflicht zur zügigen Bearbeitung und Umsetzung.
Die Pflicht zur zügigen Bearbeitung ergibt sich auch aus § 10 Satz 2 LVwVfG. Danach ist ein Verwaltungsverfahren zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Im Hinblick auf die Art der getroffenen Entscheidung, die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts und der handelnden Behörde sowie die Endgültigkeit einer Ernennung müssen für die Umsetzung und Beachtung einer entsprechenden einstweiligen Anordnung strengere Maßstäbe gelten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer beamtenrechtlichen oder notariellen Konkurrentenklage stellt für den unterlegenen Bewerber die letzte Möglichkeit dar, um in einem Konkurrentenverfahren die Ernennung eines Mitbewerbers zu verhindern und gegebenenfalls effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Nach einer erfolgten Ernennung des Mitbewerbers konnte die Besetzung wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität, der Formenstrenge des Notarrechts und der Regelungen in §§ 47, 50 BNotO nicht mehr rückgängig gemacht werden, wie sich dies auch im vorliegenden Sachverhalt aus dem weiteren Verfahren ohne weiteres nachvollziehen lässt. Die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts als höchstes deutsches Gericht und die unmittelbare Verbindlichkeit seiner Entscheidungen geben Anlass zu besonderer Beachtung seiner Entscheidungen. Darauf hat auch das Bundesverfassungsgericht abgestellt, indem in der Hauptsacheentscheidung vom 08.10.2004 ausgeführt wird, die Weiterverfolgung des Bewerbungsverfahrens sei erlaubt, da das Justizministerium eine verfassungsgerichtliche einstweilige Anordnung nicht beachtet hat. Auch die besondere Stellung des Justizministeriums als oberste Landesbehörde und dem Recht – auch nach eigenem Selbstverständnis – besonders verpflichtete Institution sprechen für hohe Anforderungen an eine entsprechende Organisation.
Vor allem dann, wenn in entsprechenden Konkurrentenverfahren die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts konkret besteht, kann durch geeignete organisatorische Maßnahmen unschwer sichergestellt werden, dass diese Entscheidungen auch noch kurzfristig beachtet und umgesetzt werden können. Im vorliegenden Sachverhalt war schon deshalb mit der Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung zu rechnen, weil der damalige Prozessbevollmächtigte des Notarbewerbers im Schreiben vom 03.04.2003 ausdrücklich angekündigt hatte, es sei beabsichtigt, eine Verfassungsbeschwerde zu erheben und diese mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verbinden. Nach den gewählten Formulierungen war auch nicht unsicher, ob der Notarbewerber diesen Weg beschreitet, weil er ansonsten auch nicht gebeten hätte, die Ernennung der Mitbewerber zurückzustellen. Deshalb kann offen bleiben, ob es am 9. und 10.04.nochmals Telefonate mit dem Justizministerium gab. Denn die verantwortlichen Mitarbeiter des Justizministeriums mussten nach diesem Schreiben mit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde rechnen. Angesichts dieser Situation begründen die Organisation des Postlaufs und die unterlassene Überprüfung des Posteingangs am Morgen des 11.04.2003 ein Verschulden. Die Postmappe hätte nicht auf dem Tisch des an diesem Tage abwesenden Ministerialdirektors liegen bleiben dürfen, sondern es hätte entweder sichergestellt werden müssen, dass die übliche Wartefrist bis zu einer endgültigen Ernennung der Mitkonkurrenten eingehalten wird, oder aber es hätte unmittelbar vor der für den 11.04.2003 geplanten Ernennung der Mitbewerber bzw. deren Freigabe durch das Justizministerium eine Überprüfung des Posteingangs – auch auf dem Schreibtisch des Ministerialdirektors durch einen für den Fall seiner Ortsabwesenheit von ihm hierfür bestellten Vertreter – dahingehend erfolgen müssen, ob nicht gegebenenfalls eine zu beachtende Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die am Vormittag des 11.04.2003 erfolgten Ernennungen nicht mehr gestoppt werden konnten, weil deren Vollzug – pflichtwidrig, weil ohne Freigabe – am frühen Vormittag erfolgt war, hätten zumindest die erst gegen Mittag (ca. 11:30 Uhr) erfolgte Ernennung von Dr. S und die am Nachmittag erfolgte Ernennung des Mitbewerbers L aufgehalten werden können. Bei Einhaltung der erforderlichen Wartefrist und ausreichender Postkontrolle hätte sogar das gesamte Ernennungsverfahren aufgehalten werden können.
Soweit das beklagte Land darauf hingewiesen hat, es gingen täglich Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ein, die besondere Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar gewesen, führt das im vorliegenden Fall nicht zu einer anderen Bewertung. Denn das Deckblatt der einstweiligen Anordnung nahm auf das Aktenzeichen des Justizministeriums Bezug, welches ein aktuell laufendes Verfahren betraf, also zu erhöhter Aufmerksamkeit Anlass gab. Aus der zweiten Seite des Telefaxes ergab sich, dass das Justizministerium hier Partei des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht war.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2011 – 4 U 78/08
- BGH VersR 1968, 1186 [1188 – 1189]; Staudinger, a.a.O., Rn. 141[↩]
- Lechner/Zuck, BVerfGG, 5. Aufl.2006, § 32 Rn. 30 m.w.N.[↩]
- Graßhof in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand April 2008, § 32 Rn. 189[↩]
- BGHZ 30, 19 [22]; BGH NJW 1968, 2144 [2145]; Staudinger, a.a.O., Rn. 124, 204 – 208[↩]
- BGH NJW 2007, 830 [831 Tz 17]; BGHZ 60, 112 [116]; BGHZ 30, 19 [26]; Staudinger a.a.O., Rn. 130, 220[↩]
- BGH VersR 1964, 342 [344]; Staudinger, a.a.O., Rn. 130[↩]