Bei der Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Vergabe eines öffentlichen Amtes gemäß Art. 33 Abs. 2 GG kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, der dann nicht überschritten worden ist, wenn bei der Auswahlentscheidung der Dienstherr der besonderen Verwaltungserfahrung des ausgewählten Bewerbers das entscheidende Gewicht beigemessen hat.

So die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Streit um die neu zu besetzende Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts Duisburg. Der unterlegene Bewerber hat sich aus einer höheren amtlichen Stellung heraus beworben. Gegen die vom Justizministerium getroffene Auswahlentscheidung hatte dieser konkurrierender Bewerber, welcher zur Zeit Vorsitzender Richter am Landessozialgericht ist, um Eilrechtsschutz nachgesucht und in erster Instanz1 gewonnen. Dagegen hat das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Auswahlentscheidung des Justizministeriums, der besonderen Verwaltungserfahrung des ausgewählten Bewerbers das entscheidende Gewicht beizumessen, vertretbar.
Gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes werden öffentliche Ämter allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben. Bei der Bewertung dieser Kriterien komme dem Dienstherrn allerdings ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, der vorliegend nicht überschritten worden sei.
Die vom Justizministerium des Landes beabsichtigte Ernennung eines Richters am Landessozialgericht zum neuen Präsidenten des Sozialgerichts Duisburg ist daher bestätigt worden.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 1 B 214/12
- VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25.01.2012 – 12 L 998/11[↩]