Die Rechtsanwaltskosten des Personalrats

Der Dienststellenleiter kann in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, in welchem der Personalrat ein Sachanliegen verfolgt, im Wege des Widerantrages geltend machen, dass er nicht verpflichtet ist, den Personalrat von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens freizustellen.

Die Rechtsanwaltskosten des Personalrats

Für gewöhnlich hat der Personalrat, der im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ein bestimmtes Sachanliegen – etwa die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts – verfolgt, keinen Anlass, in diesem Verfahren zugleich die Feststellung zu beantragen, dass die Dienststelle zur Erstattung der ihm entstandenen Anwaltskosten verpflichtet ist. Rechtsgrundlage für einen dahingehenden Anspruch ist § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, wonach die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt. Nach der dazu ergangenen Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung hat die Dienststelle die außergerichtlichen Kosten, die dem Personalrat durch Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, immer dann zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos war oder mutwillig betrieben wurde. Liegen die letztgenannten Voraussetzungen nicht vor, so greift die Erstattungspflicht der Dienststelle selbst dann ein, wenn der Personalrat im Beschlussverfahren unterliegt1. Der Personalrat kann daher im Allgemeinen davon ausgehen, dass die Dienststelle ihn nach Abschluss des Verfahrens von den Anwaltskosten freistellt, falls nicht ohnehin bereits vor Einleitung des Verfahrens eine entsprechende Kostenzusage erteilt wird. Eines zusätzlichen auf Kostenerstattung gerichteten Antrages bedarf es daher regelmäßig nicht.

Anders liegt es freilich, wenn die Dienststelle bereits vor Einleitung des Verfahrens die Kostenübernahme abgelehnt hat oder eine entsprechende Erklärung während des Verfahrens abgibt. In einem solchen Fall ist es dem Personalrat unbenommen, sein Sachanliegen – etwa Feststellung eines Mitbestimmungsrechts – mit einem weiteren Antrag zu verbinden, welcher auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten gerichtet ist2. Für ein solches Begehren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil zur Klärung der Kostentragungspflicht in den genannten Fällen eine gerichtliche Entscheidung unvermeidlich ist. Einen dahingehenden weiteren Antrag zuzulassen, ist im Übrigen ein Gebot der Prozessökonomie, weil das mit dem Hauptanliegen befasste Gericht gut beurteilen kann, ob der Kostenübernahme durch die Dienststelle die Gesichtspunkte der Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit entgegenstehen3. Es entspricht ebenfalls dem Grundsatz der Prozessökonomie und zudem der prozessualen Waffengleichheit, ein korrespondierendes negatives Feststellungsbegehren des Dienststellenleiters im Wege des Widerantrages zuzulassen, wenn der antragstellende Personalrat von einem positiven auf Kostenübernahme gerichteten Antrag absieht4.

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Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 20095 steht nicht entgegen. Dort ist lediglich klargestellt, dass im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum ist für eine Entscheidung des Gerichts über die Erstattung außergerichtlicher Kosten. Gemeint ist damit die Nebenentscheidung des Gerichts über Kosten, wie sie sonst im Zivil- oder Verwaltungsprozess üblich ist6. Dass der materielle Kostenerstattungsanspruch des Personalrats aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG im Wege eines eigenständigen Antrages mit dem Antrag des primären Anliegens verbunden werden kann, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zwischen den Beteiligten streitig ist, wird damit nicht ausgeschlossen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 6 PB 39.2013

  1. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.10.2010 – 6 P 16.09, Buchholz 251.95 § 17 MBGSH Nr. 1 Rn. 14 ff.; vom 29.04.2011 – 6 PB 21.10, Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 39 Rn. 5; und vom 19.09.2012 – 6 P 3.11, Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 8 Rn. 37[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.2012 a.a.O. Rn. 9 und 37[]
  3. vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.2012 a.a.O. Rn. 38 f.[]
  4. vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 14.01.2010 – 6 P 10.09, m.w.N., insoweit bei BVerwGE 136, 29 und Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 110 nicht abgedruckt[]
  5. BVerwG, Beschluss vom 06.02.2009 – 6 P 2.09, Buchholz 251.6 § 83 NdsPersVG Nr. 2[]
  6. vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.10.2010 a.a.O. Rn. 22[]
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