Die Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist keine Dienstreise. Ein Richter, der ein Verfahren aussetzt, um dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, hat daher keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Reise zum Besuch der mündlichen Verhandlung des EuGH in diesem Verfahren.

In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte ein Vorsitzender Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen geklagt. Im Jahr 2015 legte sein Senat dem Unionsgerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 167 AEUV vor. Nachdem der Unionsgerichtshof dem vorlegenden OLG-Senat mitgeteilt hatte, dass Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden sei, entschloss sich der Vorsitzende Richter, zur mündlichen Verhandlung des Unionsgerichtshofs nach Luxemburg zu reisen. Dies zeigte er der Präsidentin des Oberlandesgerichts mit dem Hinweis an, dass es sich um eine Reise im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit handele, die keiner Anordnung oder Genehmigung bedürfe. Die Präsidentin lehnte es ab, eine Dienstreise zu genehmigen. Zur Begründung führte sie aus, eine Anwesenheit des Klägers bei der mündlichen Verhandlung des Unionsgerichtshofs sei weder im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit noch aus sonstigen Gründen geboten. Es werde angeregt, Sonderurlaub zu beantragen. Der Kläger beantragte hilfsweise Sonderurlaub, der ihm auch gewährt wurde, und reiste nach Luxemburg.
Sein anschließend gestellter Antrag auf Erstattung der Reisekosten in Höhe von rund 840 € wurde abgelehnt. Die Klage auf Erstattung der Reisekosten und auf Feststellung, dass es sich bei der Reise zum Gerichtshof der Europäischen Union um eine genehmigungsfreie Dienstreise gehandelt habe sowie auf weitere Feststellungen ist in den Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht Bremen1 und dem Oberverwaltungsgericht Bremen2 ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Bremer Vorentscheidungen bestätigt und auch die Revision des Vorsitzenden Richters zurückgewiesen; der Richter habe keinen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten, befand das Bundesverwaltungsgericht:
Zwar bedürfen Dienstreisen zur Durchführung richterlicher Amtsgeschäfte keiner Genehmigung. Das Vorliegen einer solchen richterlichen Amtshandlung ist indes nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Der Besuch einer mündlichen Verhandlung des Unionsgerichtshof durch einen Richter des vorlegenden mitgliedstaatlichen Gerichts in einem zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgesetzten Verfahren ist kein richterliches Amtsgeschäft. Ein solcher Besuch kann vielmehr allein der Fort- und Weiterbildung des mitgliedstaatlichen Richters dienen. In dem ausgesetzten Verfahren hat der mitgliedstaatliche Richter keine Möglichkeit, Beweis zu erheben. Außerdem ist der Anspruch des mitgliedstaatlichen Richters auf unmittelbare und genehmigungsfreie Kommunikation zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem nationalen Gericht auf schriftlichen, telefonischen und digitalen Dialog angelegt. Reisetätigkeiten erfasst dieser Dialog nicht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 2021 – 2 C 13.20
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- Gerichtshof der Europäischen Unoin: Marc Schneider