Die vom Soldaten unerwünschte Verwendung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten.

Die vom Soldaten unerwünschte Verwendung

Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen1.

Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO).

Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind2, wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 zu „Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung“ und der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-225/1 zur „Zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung“ sowie den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen ergeben.

Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht nur die jederzeitige Versetzbarkeit, sondern – wie hier – auch die Möglichkeit der Kommandierung zu dienstlich erforderlichen Lehrgängen zu den freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt des Wehrdienstverhältnisses gehört und daraus resultierende Beeinträchtigungen persönlicher Belange hinzunehmen sind (Nr. 103 Satz 1 und 2, hier i.V.m. Nr. 701 Satz 1 ZE B-1300/46).

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Amtsangemessene Beschäftigung bei einem Postnachfolgeunternehmen

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 1 WDR -VR 8.16

  1. stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2002 – 1 WB 30.02, Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.02.2003 – 1 WB 57.02, BVerwGE 118, 25, 27[]