Die Steuerhinterziehung einer Finanzbeamtin

Bezichtigt der Beamte mit zutreffenden Angaben bei der Steuererklärung zugleich seine engsten Angehörigen der Steuerhinterziehung, so ist der sich daraus ergebende Gewissenskonflikt als mildernder Umstand von besonderem Gewicht zu berücksichtigen.

Die Steuerhinterziehung einer Finanzbeamtin

In dem hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein entschiedenen Fall kam es zu der Steuerhinterziehung kam wie folgt: Nach dem Tod des Vaters der Finanzbeamtin, der von dieser zu 1/4 beerbt wurde, erfuhr die Finanzbeamtin im Laufe des Jahres 2001 davon, dass dieser in der Schweiz ein Depot mit 813.746, 00 DM zuzüglich 33.990 DM auf einem dort geführten Konto (Anteil der Finanzbeamtin: 203.436, 50 DM zuzüglich 8.497, 50 DM, insgesamt 211.934, 00 DM) besaß, womit sich ihr Erbanteil insgesamt nach Abzügen auf einen zu versteuernden Betrag von 539.597 DM erhöhte. Die Miterbinnen (Mutter und Schwester der Finanzbeamtin) waren nicht bereit, die Vermögenswerte in der Schweiz in der am 31.07.2002 eingereichten Erbschaftssteuererklärung anzugeben und die Finanzbeamtin beugte sich dem Familienwillen. Im Februar 2005 verstarb auch die Mutter der Finanzbeamtin, die von dieser zu 1 beerbt wurde. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich auf dem Schweizer Depot noch 102.707 € (Anteil der Finanzbeamtin: 51.353, 50 €), womit sich der Erbanteil der Finanzbeamtin insgesamt nach Abzügen auf 296.182 € erhöhte. Die Schwester war weiterhin nicht bereit, das Schweizer Geld bei der Erbschaftssteuererklärung anzugeben. Dementsprechend wurden die Vermögenswerte in der Schweiz auch in der am 23.01.2006 eingereichten Erbschaftssteuererklärung nach dem Tod der Mutter nicht angegeben. Außerdem verschwieg die Finanzbeamtin in den ab 2002 bis zur Auflösung des Depots im September 2008 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann abgegebenen Einkommenssteuererklärungen die Erträge aus dem Schweizer Vermögen. Am 23.03.2010 erstattete die Finanzbeamtin eine Selbstanzeige, gerichtet an ihre unmittelbare Dienstvorgesetzte, und zahlte in der Folgezeit sämtliche, auch die bereits strafrechtlich verjährten, Steuern nach.

Durch die festgestellten Handlungen in den Jahren 2002 bis 2008 hat die Finanzbeamtin vorsätzlich, rechtswidrig und damit schuldhaft fünf außerdienstliche Dienstpflichtverletzungen begangen. Sie hat in allen Fällen gegen den Straftatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und damit gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen (§ 36 Satz 3 BRRG aF iVm § 66 Satz 3 LBG a.F.). Nach dieser Vorschrift muss das Verhalten der Beamtin innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Daraus folgt, dass die Beamtin auch außerdienstlich, d.h. in ihrer Freizeit, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten wie es in der Begehung von Straftaten zu sehen ist, stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Die Finanzbeamtin hat auch vorsätzlich und schuldhaft gehandelt, weil ihr die Pflichtwidrigkeit ihres Tuns bewusst war. Sie wusste, dass sie unzutreffende Steuererklärungen abgegeben hatte.

Durch diese Pflichtverletzungen hat die Finanzbeamtin ein Dienstvergehen gemäß § 45 Abs. 1 BRRG a.F. iVm § 93 Abs. 1 LBG a.F. begangen. Die Finanzbeamtin hat in einem Zeitraum von 6 Jahren insgesamt Steuern in Höhe von 16.074, 84 € hinterzogen, indem sie fünfmal vorsätzlich eine Straftat begangen hat, die nach § 370 Abs. 1 AO mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belegt ist. Allein aufgrund der Höhe dieser Strafandrohung erfüllen die außerdienstlichen Pflichtverletzungen die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 BRRG aF iVm § 93 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F.1. Nach diesen Vorschriften ist ein Verhalten der Beamtin außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die disziplinarrechtliche Relevanz des Fehlverhaltens der Finanzbeamtin folgt aus dem erheblichen Ansehensschaden, den sie dadurch herbeigeführt hat. Dass sie aufgrund der Selbstanzeige nach § 371 AO straffrei geblieben ist, lässt den Unrechtsgehalt ihres strafbaren Verhaltens und damit dessen disziplinarrechtliche Relevanz unberührt2.

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Die Steuerhinterziehungen der Finanzbeamtin weisen zudem einen Bezug zu ihrer dienstlichen Tätigkeit als Steuerbeamtin auf. Dabei ist es unerheblich, ob mit der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Amt im statusrechtlichen Sinn als Anknüpfungspunkt gewählt wird3 oder die bisherige Tätigkeit (Amt im konkret funktionellen Sinn). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Dienstbezug nur dann gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder die Beamtin in der Dienstausübung beeinträchtigt4. Die Finanzbeamtin hat als Beamtin der Steuerverwaltung Steuerhinterziehungen zu unterbinden und dafür zu sorgen, dass Steuern vollständig und rechtmäßig festgesetzt werden. Es gehört gerade zu ihren (dienstlichen) Kernpflichten, der Verletzung von Steuervorschriften entgegenzuwirken. Auch wenn diese Kernpflichten5 die Berufsstellung und damit den innerdienstlichen Bereich einer Finanzbeamtin prägen, so wirken sie – berufsbedingt – in ihren außerdienstlichen Bereich hinein mit der Folge, dass entsprechende Pflichtverletzungen durch ihre „Dienstbezogenheit“ dem Gewicht innerdienstlicher Pflichtverletzungen nahekommen. Das außerdienstliche Fehlverhalten der Beamtin ist deshalb nicht nur gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für ihr Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, sondern führt auch zu einer erheblichen Schädigung des Vertrauensverhältnisses zu ihrem Dienstherrn. Eine solche Beamtin ist für den Dienst in der Steuerverwaltung grundsätzlich nicht mehr tragbar6.

Auch wenn die Finanzbeamtin mehrere Pflichtverletzungen begangen hat, liegt nur ein Dienstvergehen vor. Der gesetzliche Begriff des Dienstvergehens umfasst alle disziplinarrechtlich bedeutsamen Dienstpflichtverletzungen der Beamtin. Danach ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten der Beamtin einheitlich zu würdigen. Diese stellen disziplinarrechtlich eine Einheit dar. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens der Beamtin, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Die Beamtin wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil sie bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil sie dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen. Nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit der Beamtin kann beurteilt werden, ob die Beamtin im Beamtenverhältnis noch tragbar ist und, falls dies zu bejahen ist, welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, um sie zur künftigen Einhaltung der Dienstpflichten und der Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums anzuhalten (Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens)7.

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Das danach gegebene schwerwiegende Dienstvergehen ist nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts mit einer Kürzung der Dienstbezüge für 2 Jahre um 10 % angemessen geahndet.

Die Bestimmung dieser Maßnahme beruht auf § 13 Abs. 1 LDG. Danach ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Aus § 13 LDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit der Beamtin geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten.

Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen die Beamtin ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet8.

Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin für ihr pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild der Beamtin“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG erfasst ihre persönliche Verhältnisse und ihr sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild der Beamtin übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das Kriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens der Beamtin im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und ihre konkret ausgeübte Funktion9.

Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß §13 Abs. 1 Satz 2 LDG richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein10.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, durch § 93 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlichen Fehlverhaltens einzuschränken, wirkt sich zwar auch auf die Bemessungsentscheidung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 3 LDG aus. Sie führt dazu, dass ein Dienstvergehen außerhalb des Dienstes jedenfalls dann regelmäßig nicht die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach sich zieht, wenn es keine Rückschlüsse auf die Dienstausübung der Betroffenen zulässt, seine disziplinarrechtliche Relevanz sich vielmehr ausschließlich aus dem damit verbundenen Ansehensschaden ergibt (in diesen Fällen ist zusätzlich eine außergewöhnliche Höhe des Hinterziehungsbetrages erforderlich11). So verhält es sich hier aber nicht. Wie bereits oben ausgeführt, haben die Steuerhinterziehungen nicht nur einen erheblichen Ansehensschaden zur Folge, sondern weisen einen besonders engen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit der Finanzbeamtin als Finanzbeamtin auf, so dass sie auch zu einer erheblichen Schädigung des Vertrauensverhältnisses zu ihrem Dienstherrn und damit regelmäßig zu ihrer Untragbarkeit als Beamtin der Steuerverwaltung führen.

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Wäre danach grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung, ist zugunsten der Finanzbeamtin zu berücksichtigen, dass diese sich freiwillig gegenüber ihrem Dienstherrn offenbart hat. Sie erstattete am 23.03.2010 eine „Selbstanzeige“, gerichtet an ihre unmittelbare Dienstvorgesetzte, reichte alle Unterlagen nach und zahlte in der Folgezeit sämtliche, auch die bereits strafrechtlich verjährten, Steuern nach.

Der auch auf Steuerhinterziehungen anzuwendende Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung liegt vor, wenn die Beamtin das Dienstvergehen vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt. So verhält es sich hier. Der Milderungsgrund greift nicht mehr ein, wenn die Beamtin das Dienstvergehen offenbart, weil sie damit rechnet, dass deswegen gegen sie ermittelt wird12. Entgegen der Ausführungen des Beklagten gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. Fraglich ist bereits, ob in dem Bekanntwerden von Daten aus der Schweiz (sogenannte Steuer CDs) im Jahr 2009 das Bevorstehen einer „konkreten“ Entdeckung gesehen werden kann. Die Übermittlung dieser Daten an die deutschen Behörden war zwar für die Schwester der

Finanzbeamtin Anlass, ihre ursprüngliche strikte Ablehnung der Offenlegung der Schweizer Konten aufzugeben. Dies gilt aber nicht für die Finanzbeamtin. Diese wollte von Anfang an die Schweizer Vermögenswerte in den Steuererklärungen angeben, wurde aber von der Familie „überstimmt“ und vermochte sich nicht gegenüber der Mutter und der Schwester durchzusetzen. Auch hielt sie die Loyalität ihren Familienmitglieder gegenüber davon ab, sich zu einem früheren Zeitpunkt zu offenbaren, da sie dadurch zugleich das strafbare Verhalten ihrer Familienmitglieder zur Anzeige gebracht hätte. Ihre innerliche Ablehnung dieses strafbaren Verhaltens, zu dem sie sich allein aufgrund der Familienräson gezwungen sah, ging so weit, dass sie die Konten in der Schweiz zu keinem Zeitpunkt auf sich übertragen ließ, so dass sie auch aus diesem Grund keine „konkrete“ Entdeckung fürchtete. Eine solche Furcht aus der bevorstehenden Selbstanzeige der Schwester herzuleiten, ist fernliegend. Die Schwester suchte die Finanzbeamtin um Rat auf und die Selbstanzeige geschah, wie schon zuvor das Verschweigen der Schweizer Vermögenswerte, gemeinsam. Dass also die Schwester allein eine Selbstanzeige machen würde, stand zu keinem Zeitpunkt im Raum.

Durch die freiwillige Offenbarung zeigt eine Beamtin, dass sie ihr Fehlverhalten bereut und aus innerer Einsicht entschlossen ist, sich künftig rechtstreu zu verhalten. Ihr Persönlichkeitsbild im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG erscheint in einem günstigeren Licht, sodass die Erwartung gerechtfertigt ist, die von der Beamtin verursachte Vertrauens- und Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Die Umkehr der Beamtin aus freien Stücken führt selbst bei schwerwiegenden innerdienstlichen Pflichtenverstößen regelmäßig zur Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Milderungsgrund erschwerende Umstände von ganz erheblichem Gewicht entgegenstehen13. Für Letzteres ist nichts ersichtlich.

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Im Gegenteil liegt eine Vielzahl weiterer Umstände vor, die in ihrer Gesamtschau das von der Finanzbeamtin begangene Dienstvergehen in einem noch milderen Licht erscheinen lassen und dazu führen, dass die Maßnahme nicht nur um eine Stufe niedriger, sondern sogar um zwei Stufen niedriger ausfallen muss:

Die erste Steuerhinterziehung fiel in einen Zeitraum, zu dem die Finanzbeamtin bereits neun Jahre beurlaubt war. Es macht einen Unterscheid, ob eine Beamtin, die täglich mit Steuervorgängen befasst ist, außerdienstliche Steuerhinterziehungen begeht, oder eine Beamtin, die wie die Finanzbeamtin bereits seit einem längeren Zeitraum keine Steuerfälle mehr bearbeitet hat, dies tut. Der grundsätzlich gegebene besonders enge Bezug zur dienstlichen Tätigkeit der Finanzbeamtin als Steuerbeamtin erscheint dadurch weniger stark, seine Indizwirkung für einen Vertrauensverlust wird abgemildert. Allerdings war die Finanzbeamtin ab 2005 wieder im Dienst, erst in den Zeitraum danach fielen die Steuerhinterziehung bei der Erbschaftssteuer nach der Mutter und bei den Einkommenssteuern für die Jahre 2006 und 2007.

Anders als in den sonstigen Fällen einer Steuerhinterziehung hatte die Finanzbeamtin nicht selbst Einkünfte erwirtschaftet und diese bei der Steuer nicht angegeben, sondern – wie sie es beschreibt – das Problem „geerbt“. Ihre Eltern hatten in der Vergangenheit die Vermögenswerte in der Schweiz gegenüber den Steuerbehörden verschwiegen. Es war daher nach dem Tod des Vaters an den Erbinnen, dieses Unrecht aufzudecken. Die Finanzbeamtin wollte dies auch, wurde aber vom „Familienrat“ überstimmt. Zu diesem Zeitpunkt zeichnete sich bereits die bevorstehende Trennung vom damaligen Ehemann ab. Die Abgabe der unvollständigen ersten Erbschaftssteuererklärung fiel sodann in einen Zeitraum, als die Finanzbeamtin auch persönlich außergewöhnlich stark belastet war. Sie hatte sich nach dem Tod des Vaters mittlerweile von ihrem damaligen Ehemann getrennt. Sie war alleinerziehend für zwei kleine Kinder, von denen eines auch noch schwerstpflegebedürftig war und sie lange Zeit von der Wiederaufnahme ihres Dienstes abhielt. Hinzu kam die „Betreuung“ ihrer rund 30 Kilometer entfernt wohnenden alkoholkranken Mutter. Dass sie unter diesen sie außergewöhnlich belastenden Umständen nicht die Kraft aufgebracht hat, sich gegen ihre – wie sie es beschreibt – unbelehrbare bzw. „sture“ Mutter und die „große“ Schwester durchzusetzen, die auch noch von ihrem Schwager unterstützt worden waren, ist mehr als nachvollziehbar und entspricht auch dem persönlichen Eindruck, den die Finanzbeamtin dem Oberverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat.

In der Folgezeit wirkte sich die damalige Schwäche der Finanzbeamtin nahezu tragisch aus. Sie konnte nun wählen, entweder durch eine Selbstanzeige zugleich ihre eigenen engsten Familienangehörigen zu denunzieren oder aber in den Folgeerklärungen bei der eigenen Einkommenssteuererklärung abermals unrichtige Angaben zu machen. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung in § 258 Abs. 6 StGB, wonach niemand verpflichtet ist, seine eigenen Angehörigen anzuzeigen, kommt diesem Umstand bei der disziplinarischen Wertung die Bedeutung eines gewichtigen mildernden Umstandes zu. Nach dem Tod der Mutter griff die Finanzbeamtin das Thema der Selbstanzeige gegenüber ihrer Schwester zwar wieder auf, dies lehnte die Schwester aber weiterhin kategorisch ab. Dass sich die Finanzbeamtin in diesem innerlichen Konflikt für ihre Familie entschied und sich nicht gegenüber der Familie durchzusetzen vermochte, ist letztlich der eigentliche Vorwurf, der ihr zu machen ist und lässt das Dienstvergehen in einem erheblich milderen Licht erscheinen.

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Nach alledem war nicht mehr eine Zurückstufung in das Eingangsamt, sondern aufgrund der gleichwohl noch gegebenen Schwere des Dienstvergehens einer Steuerhinterziehung für die Finanzbeamtin als Finanzbeamtin nur noch eine Kürzung der Dienstbezüge ausreichend, aber auch geboten.

Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens muss zu einerweiteren Herabsetzung der Disziplinarmaßnahme auf die letztlich ausgesprochene Gehaltskürzung um 10 % für zwei Jahre anstelle der danach eigentlich gebotenen 20 % für drei Jahre führen.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung über den jeweils entschiedenen Fall hinaus Orientie- rungs- und Leitfunktion für die Auslegung der EMRK hat, entnimmt Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK einen Anspruch auf abschließende gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Parteien, der Vorgehensweise der Behörden und Gerichte sowie der Bedeutung des Verfahrens für die Parteien zu beantworten. Dies gilt auch für Disziplinarverfahren. Sie müssen innerhalb angemessener Zeit, d.h. ohne schuldhafte Verzögerungen, unanfechtbar abgeschlossen sein (vgl. auch das innerstaatliche Beschleunigungsgebot des § 3 LDG). Dabei sind behördliches und gerichtliches Verfahren als Einheit zu betrachten14. Für die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist zu beachten, dass diese Bestimmung nur Verfahrensrechte einräumt. Diese dienen der Durchsetzung und Sicherung des materiellen Rechts; sie sind aber nicht darauf gerichtet, das materielle Recht zu ändern. Daher kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn das materielle Recht dies vorschreibt oder zulässt15.

Daraus folgt für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme nach einem unangemessen lange dauernden Disziplinarverfahren in den Fällen, in denen die Gesamtwürdigung ergibt, dass eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend ist und damit feststeht, dass die Beamtin im öffentlichen Dienst verbleiben kann: Hier kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf die Beamtin eingewirkt haben. Unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden16.

Da nach der Gesamtwürdigung die Finanzbeamtin im Dienst verbleibt, ist nach diesen Maßstäben die unangemessen lange Verfahrensdauer von mittlerweile über fünf Jahren zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Obwohl es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt gehandelt hat, dessen disziplinarische Ahndung, nachdem die die Finanzbeamtin mit der Selbstanzeige alles zur Aufklärung Erforderliche beigetragen hat, keine zeitaufwändigen Ermittlungsmaßnahmen mehr nach sich zog, hat allein das behördliche Verfahren über ein Jahr in Anspruch genommen. Bis zur Verkündung des Berufungsurteils hat es dann noch einmal über vier Jahre gedauert. Die sich daraus ergebende Gesamtdauer des Verfahrens von über fünf Jahren beruhte nicht auf einem Verhalten der Finanzbeamtin, sondern auf der in ihrer Gesamtschau angesichts der Einfachheit des Falles unangemessen langsamen Behandlung des Verfahrens durch die Behörden und die Gerichte.

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Es liegt auf der Hand, dass die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile bei einer dermaßen langen Verfahrensdauer zu einer erheblichen Belastung der Finanzbeamtin geführt und positiv auf sie eingewirkt haben. Eine bloße Verkürzung des Beförderungsverbots nach § 8 Abs. 4 Satz 2 LDG genügt nicht, um diese Belastungen auszugleichen, sondern bei der Maßnahmebemessung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch in Ansehung des Umstandes, dass sich die Finanzbeamtin seit 1991 erst im ersten Beförderungsamt befindet, nicht die höchstmögliche prozentuale Kürzung der Dienstbezüge, sondern eine geringere Kürzung für einen kürzeren Zeitraum auszusprechen gewesen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig -Holstein, Urteil vom 21. September 2015 – 14 LB 2/15

  1. vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 Rn. 24; vom 19.08.2010 – 2 C 5.10 11 ff. mwN, 22 und – 2 C 13.10 11 ff mwN, 17; und vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 – LS 1 und Rn. 27 ff.[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 Rn. 24 f.[]
  3. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 – LS 1 und Rn. 16 ff.[]
  4. vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 5.10, Rn. 15[]
  5. vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Urteil vom 23.08.1988 – 1 D 136.87 – []
  6. vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 – 1 D 16/97, Rn. 16 []
  7. vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 Rn.19; vom 27.01.2011 – 2 A 5.09 12; vom 14.02.2007 – 1 D 12.05, BVerwGE 128, 125 = juris jeweils Rn. 21 f.; Beschlüsse vom 06.06.2013 – 2 B 50.12 14; und vom 11.02.2014 – 2 B 37.12 17[]
  8. vgl. BVerwG, Urteile vom 27.06.2013 – 2 A 2.12 – BVerwGe 147, 127 Rn. 32; vom 20.10.2005 – 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252 Rn. 21 ff.; und vom 18.06.2015 – 2 C 9.14, Rn. 35[]
  9. stRspr. des BVerwG, grundlegend: Urteil vom 20.10.2005 – 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252 ff. = juris; Urteil vom 03.05.2007 – 2 C 9.06, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 = juris, jeweils Rn. 11 ff.; zuletzt Urteile vom 29.10.2013 – 1 D 1.12 39 ff.; vom 25.07.2013 – 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 ff = juris jeweils Rn. 13 ff.; und vom 18.06.2015 – 2 C 9.14[]
  10. vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10, Rn. 29, 34; und vom 25.07.2013 a.a.O. Rn. 14 mwN[]
  11. vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10, Rn. 34[]
  12. vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10, Rn. 36 m.w.N.[]
  13. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 a.a.O. Rn. 37 m.w.N.[]
  14. vgl. nur EGMR, Urteil vom 16.07.2009 – 8453/04, NVwZ 2010, 1015 <1017>, zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 Rn. 36 f.[]
  15. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 a.a.O, Rn. 38 mwN[]
  16. stRspr., zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 a.a.O, Rn. 41 mwN.[]