Die Unkenntnis über den Tod des Geschiedenen und das Ruhegehalt

Eine Anpassung des Ruhegehalts einer nach Ehescheidung ausgleichsverpflichteten Person ist im Falle des Todes des ehemaligen Partners nur auf Antrag und erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat möglich. Das ist auch der Fall, wenn man erst Jahre später vom Tod des Geschiedenen Kenntnis erlangt.

Die Unkenntnis über den Tod des Geschiedenen und das Ruhegehalt

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Ruhestandsbeamtin abgewiesen, die eine noch Jahre nach dem Tod ihres geschiedenen Mannes andauernde Kürzung ihres Ruhegehalts rückwirkend abwenden wollte. Die Klägerin war im Jahre 1981 geschieden worden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hatte das Familiengericht damals Versorgungsanwartschaften der Klägerin in Höhe von 145,30 DM monatlich auf den geschiedenen Ehemann übertragen. Mit Eintritt der Klägerin in den Ruhestand im Jahre 2003 wurden ihre Versorgungsbezüge dementsprechend gekürzt. Nachdem die Klägerin im August 2012 erfahren und dem beklagten Land mitgeteilt hatte, dass ihr geschiedener Ehemann bereits im Mai 2007 verstorben war, hob das Land die Kürzung ab dem 1. September 2012 auf. Den Antrag der Klägerin, ihr auch die entsprechenden Kürzungsbeträge für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. August 2012 zu erstatten, lehnte das beklagte Land hingegen ab. Das Gesetz lasse eine Aussetzung der Kürzung erst ab dem ersten Tag des auf die entsprechende Antragstellung folgenden Monats zu. Hiergegen hatte die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Der Kürzungsbetrag sei dem Rentenkonto ihres geschiedenen Ehemannes, welcher bis zu seinem Tod noch keine Rente bezogen habe, noch gar nicht gutgeschrieben gewesen. Der Beklagte sei mithin um die von ihm einbehaltenen Kürzungsbeträge ungerechtfertigt bereichert.

In seiner Urteilsbegründung verweist das Verwaltungsgericht Koblenz auf den klaren Wortlaut des Versorgungsausgleichsgesetzes, nach dem eine Anpassung des Ruhegehalts der ausgleichsverpflichteten Person im Falle des Todes des Ausgleichsberechtigten nur auf Antrag und erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat möglich ist. Dagegen könne die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, erst Jahre später vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes erfahren zu haben. Das Versorgungsausgleichsgesetz verpflichte nämlich die Ehegatten sowie ihre Hinterbliebenen und Erben, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Falle einer Verletzung dieser Pflichten bestünden insoweit möglicherweise Regressansprüche. Auch könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass das beklagte Land ungerechtfertigt um die einbehaltenen Kürzungsbeträge bereichert sei. Sofern – wie hier – keine Härteausgleichsregelung eingreife, gelte der Grundsatz, dass einbehaltene Beträge der Solidargemeinschaft verbleiben.

Verwaltungsgricht Koblenz, Urteil vom 24. Januar 2014 – 5 K 862/13.KO