Eine verfassungsfeindliche Betätigung früherer Soldaten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG setzt Aktivitäten feindseliger Art voraus. Darunter fällt auch die Diffamierung und Delegitimierung demokratisch gewählter Staatsorgane.

Bei objektiv verfassungsfeindlichen Betätigungen, die nicht von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung getragen sind, bildet die Kürzung des Ruhegehaltes den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, sofern nicht der Eindruck einer besonders hohen Identifikation mit einer verfassungswidrigen Weltanschauung entsteht.
Das hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Verfahren betrifft den Vorwurf, sich als Offizier im Ruhestand im sozialen Netzwerk „Facebook“ durch Äußerungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt zu haben. Der betroffene frühere Soldat trat 1975 als Unteroffizieranwärter in die Bundeswehr ein.1983 erfolgte der Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.1986 wurde er zum Leutnant befördert und in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Zuletzt wurde er 1995 zum Hauptmann befördert.2005 erfolgte seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Während seiner Dienstzeit erhielt er fünf förmliche Anerkennungen und eine Leistungsprämie.
Im Rahmen des im März 2021 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens wird dem früheren Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 22.04.2022 vorgeworfen:
„Der frühere Soldat hat sich jeweils von nicht mehr bestimmbaren Orten aus, auf seinem Facebook Account unter seinem Klarnamen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, indem er
- am 7.04.2020 zu einem unbekannten Zeitpunkt gepostet hat: ‚[…] Wir leben in einer Großfamilie und sind jeden Tag, viele Stunden für unsere Enkel, Kinder und deren Familie da, obwohl es von unseren Diktatoren verboten wird. […] Bei 8 Enkelkindern und 4 berufstätigen Kindern gehören wir wohl zu einem Selbstmordkommando. Denkt bitte einmal nach, wie unsere gewählten Volksvertreter uns verarschen wollen. Sie wollen uns entmachten, einsperren, jegliches Zusammenleben verbieten. Die verdammten Kommunisten wollen uns ins Verderben stoßen. Aufwachen! […] Lasst euch von dieser Diktatur nicht unterkriegen. Wir werden gewinnen. Habt Mut: Es ist ein Krieg, den wir mit Mut gewinnen werden, gegen diesen politischen Wahnsinn der NWO.‘
- am 19.04.2020 um 19:25 Uhr ein Standbild eines YouTube-Videos, mitsamt dem dazugehörigen Link gepostet hat, auf dem uniformierte Polizisten zu sehen sind, die eine am Boden liegende Person unter Anwendung körperlicher Gewalt fixieren, und was den Titel ‚Polizei räumt Demonstration für ‚Einhaltung der Grundrechte‘ sowie den Untertitel ‚In Berlin demonstrierten hunderte Menschen auf dem Rosa Luxemburg …‘ trägt, wozu Sie kommentierten ‚[i]ch schäme mich für diesen Staat, dem ich über 30 Jahre treu gedient habe. Was lassen wir mit uns machen? Das ist das wahre Gesicht einer aufkommenden Diktatur.‘
- am 19.04.2020 um 21:54 Uhr gepostet hat: ‚[d]ie ganze Welt lässt sich von einem Softwear-Freak, der die Weltherrschaft übernehmen will, verarschen. Und wir in Deutschland lassen uns von einem Bankkaufmann unsere Menschenrechte nehmen. Sind wir denn alle bescheuert?‘
- am 23.04.2020 um 21:41 Uhr gepostet hat: ‚EINE GUTE NACHT GESCHICHTE. (Autor der Mehrheit unbekannt) Eine kleine Geschichte. Man will jemanden beherrschen ohne großen Zwang auszuüben, da man eventuell als Gewalttäter entlarvt werden könnte. Man behauptet etwas, wovon man weiß, dass jeder Mensch davor Angst hat. Genetisch bedingt. Angst vor dem unsichtbaren Tod, einfach gesagt. Dann befiehlt man nicht, die Person könnte ja misstrauisch werden, man empfiehlt. Die Person wird es wahrscheinlich freiwillig machen und zuhause bleiben. Denn der unsichtbare Tod könnte überall sein. Jetzt gibt man dieser Person eine Möglichkeit sich einer wohlgemeinten Abwechslung zu erfreuen. Das Fernsehen, das Radio oder die Zeitung. Alles ist aber schon vorbereitet zur weiteren Manipulation. Jetzt weiß man, dass die Person Abwechslung braucht und auch von Natur aus neugierig ist und wissen möchte, was in der Welt vorgeht. Jetzt kommt das Spielzeug der Medien zum Einsatz. Rund um die Uhr spielt man der Person das vorbereitete Programm vor, in den verschiedensten Ausführungen. Man schaut ab und zu mal nach, ob die Person schon weichgekocht ist oder ob sie noch ein bisschen länger behandelt werden muss. Irgendwann ist es soweit. Die Person wird wieder ohne weitere Maßnahmen freigelassen aber jetzt kann man mit ihr machen, was man will. Sie ist weichgespült und hirngewaschen. Willkommen in der REALITÄT‘ und ergänzte diese Aussage mit fünf Emojis, einem erhobenen Zeigefinger, jeweils einer deutschen, einer amerikanischen und einer nicht detailliert erkennbaren Flagge sowie einem lachenden Gesicht.
- am 28.04.2020 um 22:21 Uhr gepostet hat: ‚[i]ch appeliere an alle ehemaligen und aktiven Soldaten der Bundesrepublik Deutschland! An unseren Eid oder an das Gelöbnis. Wir haben geschworen oder gelobt, dass wir das Recht und die Freiheit des Deutschen Volkes tapfer verteidigen werden. Wir sind viele. Erinnert euch in diesen Zeiten daran! Unsere Freiheit und unsere Rechte sind in Gefahr.‘
- am 3.05.2020 um 21:53 Uhr ein Bild gepostet hat, das eine ältere Person zeigt, die von zwei Polizisten eskortiert wird, versehen mit der Überschrift ‚[e]in Bild sagt mehr als tausend Worte! Senioren, die auf die Strasse gehen um für ihre Rechte einzustehen, werden wie Schwerverbrecher abgeführt. Dieses Land, unsere Heimat steht vor dem Kollaps‘ und dieses mit der Aussage kommentierte ‚[u]nfassbar für mich, der einen Eid für unser Recht und unsere Freiheit geleistet hat‘, ergänzt durch zwei Emojis mit erhobenem Zeigefinger sowie einer deutschen Flagge.
- am 5.05.2020 um 20:45 Uhr gepostet hat: ‚[i]ch bin fast 15 Jahre vom aktiven Dienst als Hauptmann aD inaktiv, gehöre zur Risikogruppe Ü-60 [lächelndes Gesicht Emoji] Aber ich hoffe, dass die Kameraden, die noch im Dienst sind und mich noch kennen, für unsere Bevölkerung eintreten werden. Ich habe euch nicht umsonst, neben der Fliegerei, den Geist für die Freiheit und für die Rechte für unser Volk beigebracht. Diejenigen, die noch im Dienst für unser Vaterland stehen, mögen sich an unseren gemeinsamen Eid erinnern. Dann wird die Diktatur keine Chance haben. [erhobener Zeigefinger- sowie drei deutsche Flaggen-Emoji] Einigkeit und Recht und Freiheit!‘
- am 5.05.2020 um 22:16 Uhr gepostet hat: ‚[k]lärt eure Freunde- und Nachbar-Schlafschafe auf. Die wollen es nicht begreifen, dass sie ihre letzten Rechte an eine weltweit geplante Diktatur abgeben werden.‘
- am 6.05.2020 um 00:18 Uhr gepostet hat: ‚[e]s bedarf eines Kriegsgerichts, um diese Regierung zur Rechenschaft zu bringen und das ohne Pardon.‘
- am 6.05.2020 um 00:31 Uhr gepostet hat: ‚[w]ir brauchen jetzt die Alliierten, die uns endlich aus dem Kriegszustand befreien, bevor Merkel uns in die nächste deutsche Diktatur führt!‘
- am 6.05.2020 um 00:50 Uhr gepostet hat: ‚[e]s ist die Zeit gekommen, wo wir Reservisten uns treffen sollten, um unser Volk von der Sklaverei zu befreien.‘
- am 7.05.2020 um 21:51 Uhr gepostet hat ‚[d]ie Zweifel bei mir fingen in den 90er Jahren an. Ich wurde von Kameraden, denen ich das Soldaten- und Pilotenhandwerk beigebracht hatte, belächelt, angezweifelt oder sogar verschmäht. Egal. Ich bin froh, dass immer mehr Menschen wach werden und das ganze System in Frage stellen. Wir sind das Deutsche Volk und von uns soll nie wieder Krieg oder Diktatur ausgehen. Wir wollen Frieden, Recht und Freiheit für alle Menschen auf unserem Planeten. Wir sind alle frei, wir müssen nur daran glauben und dafür kämpfen. Ich bin stolz ein Patriot zu sein und fühle mich geehrt, dass ich zusammen mit vielen Menschen für unsere Freiheit kämpfen darf.'“
Das Truppendienstgericht Süd hat den früheren Soldaten freigesprochen1. Der frühere Soldat habe sich mit keinem der – im Urteil im Einzelnen gewürdigten – Beiträge und auch nicht in ihrer Gesamtheit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt. Er habe unwiderlegt erklärt, mit ihnen die Corona-Maßnahmen der Bundesregierung kritisiert und dabei provoziert haben zu wollen. Zu den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung habe er sich ausdrücklich bekannt. Dabei sei deutlich geworden, dass er Schwierigkeiten habe, sich in der modernen, digitalisierten Gesellschaft angemessen zu erklären. Auch gelange er auf vollkommen unzureichender Faktenlage zu vernichtenden Urteilen über Menschen. Sofern er vereinzelt, wie etwa bei Anschuldigungspunkt 12, das „System“ infrage stelle, habe er glaubhaft bekundet, damit das „System der Coronageschichten“ zu meinen, und wenn er von einem „Krieg“ spreche, von einem „Informationskrieg“. Der frühere Soldat sei zudem nicht politisch organisiert und auch nicht Mitglied im Reservistenverband. Taten seien seinen Beiträgen nicht gefolgt, insbesondere sei es nie zu einem Treffen mit Gleichgesinnten gekommen. Allein die Vielzahl der Beiträge oder deren Wiederholung führe nicht zu einer verfassungsfeindlichen Betätigung. Auch allein das Verfassen von Beiträgen in feindlicher Gesinnung stelle kein Betätigen dar; es bedürfe eines über die bloße Meinungskundgabe hinausgehenden Elements. Dieses sei nur anzunehmen, wenn ein Beitrag andere zu Handlungen aufrufe und damit einen „Appellcharakter“ aufweise. Bei alledem bedürfe es einer gewissen Ernsthaftigkeit. Dass sie nicht bestehe, ergebe sich etwa aus den Äußerungen gemäß Anschuldigungspunkt 1. Der frühere Soldat erkläre dort zwar, dass „wir“ uns in einer Diktatur befänden. Dass er dafür einerseits „die verdammten Kommunisten“ verantwortlich mache, sich andererseits aber auf Sahra Wagenknecht berufe, sei eine interessante Praktik, aus der sich ergebe, dass mehrere Äußerungen nicht ernst gemeint seien; jedenfalls fehle es ihnen teilweise an jeder Logik. Zwar könne sich in den Äußerungen jenseits der vorliegend engen Wortlautauslegung auch ein gefährlicher Sinn finden. Diese Interpretationsmöglichkeiten seien jedoch nicht zwingend, was sich aus dem Gesamtkontext der Beiträge ergebe. Auch das Verbreiten antisemitischer und nationalsozialistisches Unrecht relativierender Bilder stelle keine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar. Daran ändere nichts, dass der frühere Soldat durch Beleidigungen und Hetze dazu beigetragen habe, dass womöglich auch andere radikalisiert würden. Über die strafrechtliche Relevanz seiner Beiträge sei ebenso wenig zu befinden wie über eine verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates. Er habe sich zwar eines Soldaten unwürdig verhalten, sei jedoch ein früherer Soldat, der nicht mehr zu Dienstleistungen herangezogen werden könne. Der Gesetzgeber habe durch § 23 Abs. 2 SG für diese Gruppe von Soldaten eine abschließende Regelung getroffen, sodass die an sich verletzten § 8 SG und § 10 Abs. 6 SG keine Anwendung fänden.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht teilweise Erfolg. Da sie in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und über eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich geständigen Einlassungen des früheren Soldaten dahingehend, dass er der Verfasser der in der Anschuldigungsschrift bezeichneten Äußerungen sei, sowie der in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Ausdrucke der geposteten Äußerungen steht dessen Urheberschaft in objektiver Hinsicht fest. Fest steht auf der Grundlage dessen auch, dass er sie wissentlich und willentlich verfasst und gepostet hat.
Der frühere Soldat hat sich mit diesem vorsätzlichen Verhalten als früherer Offizier gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt, was nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG als Dienstvergehen gilt. Dass er zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat und deshalb nicht als Vorgesetzter wiederverwendet werden kann, ist entscheidungsunerheblich, weil sich dieses Tatbestandserfordernis auf § 23 Abs. 2 Nr. 2 in der Alternative 2 SG beschränkt2.
§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG statuiert eine nachwirkende politische Treuepflicht. Danach ist es einem Offizier oder Unteroffizier auch nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst untersagt, sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu betätigen. Der Gesetzgeber hat dadurch aus dem für aktive Soldaten geltenden Pflichtenkreis des § 8 SG einen Teilbereich auch für die Zeit nach dem Dienstzeitende mit einer Sanktionsdrohung versehen und verdeutlicht, dass er der Erfüllung dieser Pflicht auch über das Dienstzeitende hinaus hohe Bedeutung beimisst. Er trägt damit dem schützenswerten Interesse Rechnung, dass auch Reservisten für die Bundeswehr untragbar werden können, wenn sie elementare Pflichten verletzen und so die Grundlage des Vertrauens in ihre Integrität und Zuverlässigkeit als Grundlage ihrer Wiederverwendung schwer beeinträchtigen oder gar zerstören3.
Diese Verpflichtung richtet sich nur gegen den nach § 10 Abs. 1 SG besonders verpflichteten Personenkreis – Offiziere und Unteroffiziere – und betrifft nur Handlungen, die in besonders intensiver Weise gegen die politische Treuepflicht verstoßen. Denn während der aktive Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht nur anerkennen (§ 8 Alt. 1 SG), sondern auch für deren Erhaltung eintreten muss (§ 8 Alt. 2 SG), verlangt § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG von früheren Offizieren und Unteroffizieren nur noch, sich gegen sie jedenfalls nicht zu betätigen. Dieser restriktiven, auf reduzierte Anforderungen an die Verfassungstreuepflicht gerichteten Zielsetzung4 ist bei der Auslegung des Begriffs des Betätigens Rechnung zu tragen. Zum einen dergestalt, dass aktive Handlungen erforderlich sind5, zum anderen dergestalt, dass die Verletzung der politischen Treuepflicht besonders schwerwiegend sein muss6.
Dies setzt bei früheren Soldaten – wie bei Ruhestandsbeamten (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG, § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BeamtStG) – Aktivitäten feindseliger Art voraus. Meinungsäußerungen können, müssen aber nicht in jedem Fall den Charakter von solchen Aktivitäten feindseliger Art haben. Solange sie sich darin erschöpfen, im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an bestehenden Zuständen zu üben oder bestehende rechtliche Regelungen – in dem dafür rechtlich vorgesehenen Verfahren – zu ändern, begründen sie keinen Verstoß gegen die nachwirkende politische Treuepflicht. Denn weder der Staat noch die Gesellschaft haben ein Interesse an unkritischen Beamten und Soldaten7. Dagegen stellen Agitationen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung herabsetzen, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen diffamieren und zum Bruch geltender Gesetze auffordern – mithin nicht den Staat und seine Staatsorgane lediglich kritisieren, sondern deren Legitimität infrage stellen – Betätigungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar8.
Dabei liegt eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG nicht nur dann vor, wenn abstrakt eine Abschaffung zentraler Grundprinzipien gefordert wird, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind, wie etwa die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist, der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere die Achtung des staatlichen Gewaltmonopols9. Vielmehr bezieht sich das Dienst- und Treueverhältnis von Soldaten, Beamten und anderen Hoheitsträgern nach Art. 33 Abs. 4 GG auch auf den konkreten Verfassungsstaat, seine gegenwärtigen Institutionen und seine demokratisch legitimierten Repräsentanten. Darum schulden aktive Beamte und Soldaten dem aus freien Wahlen hervorgegangenen Bundestag und der von ihm demokratisch legitimierten Bundesregierung Loyalität. Sie sind zur Verfassungs- und Staatstreue auch und gerade in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen verpflichtet10.
Ebenso muss der frühere Soldat oder ehemalige Beamte aufgrund des fortbestehenden Treueverhältnisses, das in den gesetzlichen Illoyalitätsverboten seinen einfach-rechtlichen Niederschlag gefunden hat, feindselige Betätigungen gegen den konkreten Verfassungsstaat unterlassen. Er verletzt seine fortwirkende Treuepflicht, wenn er die Staatsorgane nicht lediglich kritisiert, sondern ihre demokratisch gewählten Repräsentanten diffamiert, ihnen die Legitimation abspricht, ihre Absetzung in verfassungswidrigen Verfahren befürwortet oder gar zum gewaltsamen Sturz auffordert.
Für den Bereich der Streitkräfte besteht eine besondere verfassungsrechtliche Loyalitätspflicht gegenüber der Staatsspitze, die sich aus der Übertragung der Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundesminister der Verteidigung (Art. 65a GG) bzw. im Verteidigungsfall auf den Bundeskanzler (Art. 115b GG) ergibt („Primat der Politik“)11. Dieses besondere Unterstellungsverhältnis unterstreicht Art. 87a Abs. 4 Satz 1 GG, der den Einsatz der Streitkräfte bei inneren Auseinandersetzungen strikt begrenzt und von der Entscheidung der Bundesregierung abhängig macht12. Insbesondere für die Angehörigen der Streitkräfte besteht danach in Fällen des inneren Notstandes, namentlich bei einer – wie vom früheren Soldaten angenommenen – Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, ein Verbot, eigeninitiativ unter Berufung auf eine (vermeintliche) Gefahr gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gegen die zur Feststellung dessen originär zuständige Bundesregierung tätig zu werden13. Dies schließt die Verpflichtung von Soldaten ein, nicht andere Soldaten zur Illoyalität gegenüber der Regierung aufzurufen.
Ob sich ein früherer Soldat gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG betätigt, ist objektiv zu bestimmen. Maßgeblich ist – wie stets bei der Verletzung soldatischer Pflichten – das äußere Geschehen. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Äußerung feindseliger Art vorliegt, d. h. auf eine Diffamierung, Delegitimierung oder Demontage eines demokratisch legitimierten Staatsorgans gerichtet ist. Ob die Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung subjektiv betrachtet ebenfalls feindselig motiviert ist, vorsätzlich oder nur fahrlässig erfolgt ist, ist eine Frage des auch bei fiktiven Dienstvergehen erforderlichen Verschuldens (§ 23 Abs. 1 SG) und der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung.
Nach Maßgabe dessen hat sich der frühere Soldat mit seinen Äußerungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt.
Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung von Äußerungen ist von ihrem objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen muss. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der sich die Bekundung bewegt, zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht des Soldaten, sondern der Sinn, den die Bekundung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten hat14. Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine zu einer Sanktionierung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird15.
Bei der solchermaßen gebotenen Gesamtschau ergibt die objektive Auslegung der streitgegenständlichen Äußerungen, dass die staatlichen Eingriffsmaßnahmen, die seinerzeit in der Amtszeit von Bundeskanzlerin Angela Merkel und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn zur Bekämpfung des COVID-19-Virus ergriffen wurden, nach Auffassung des früheren Soldaten gegen Menschenrechte verstoßen und aus dessen Sicht auf eine staatliche Diktatur oder einen (gesellschaftlichen) Kollaps hinauslaufen bzw. bereits zu einer Diktatur geführt haben. Als Hintergrund nimmt er an, durch die Maßnahmen solle eine „Neue Weltordnung“16, nämlich eine weltweit geplante Diktatur, begründet werden, für die etwa Bill Gates stehe, und der nur mithilfe der (früheren) Alliierten begegnet werden könne. Dabei werde dieser Vorgang durch die (nationalen) Medien gezielt flankiert. Der frühere Soldat verbindet damit Appelle an die Nutzer von Facebook, „Freunde- und Nachbar-Schlafschafe“ aufzuklären, damit sie nicht ihre letzten Rechte an eine weltweit geplante Diktatur abgeben, und an die Bevölkerung (sich „von dieser Diktatur nicht unterkriegen“ zu lassen, sondern dagegen einen „Krieg“ zu führen). Vor allem richtet er wiederholt unter ausdrücklichem Hinweis auf den von ihnen geschworenen Eid einen Appell an alle ehemaligen und aktiven (deutschen) Soldaten, das Recht und die Freiheit des Deutschen Volkes tapfer zu verteidigen und für die Bevölkerung einzutreten. Es sei zum einen die Zeit gekommen, dass sich Reservisten treffen sollten, um das deutsche Volk von der Sklaverei zu befreien, und zum anderen, die seinerzeitige, von Kanzlerin Merkel geführte Regierung ohne Pardon vor ein Kriegsgericht zu stellen. Sodann schreibt er im folgenden Post vom 06.05.2020: „Ich verstehe nicht, warum meine Kameraden nicht gegen diese geplante Diktatur vorgehen?“ Dabei weist er auf seine frühere Dienststellung als Soldat hin, womit er seinen Aussagen einerseits eine besondere Autorität vermitteln will und andererseits seine Verbundenheit mit den Streitkräften hervorhebt.
Diese Aussagen des früheren Soldaten lassen sich nicht auf eine polemisch-überspitzte Kritik an der Corona-Politik der Bundesregierung reduzieren. Denn sie enthalten darüber hinaus den Vorwurf, die Bundesregierung strebe unter Bruch der Verfassung eine Diktatur an. Dass dieser Vorwurf mehr als eine einmalige überspitzte Polemik ist, ergibt sich schon aus der ständigen Wiederholung seiner These, man stehe am Anfang einer Diktatur. Auf die Frage, ob der frühere Soldat seine diesbezüglichen Beiträge satirisch verstanden wissen will, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Truppendienstgericht ausgeführt, dass er auch Satire verwende. Dies lässt sich z. B. bei dem Post über die damalige Bundestagsvizepräsidentin Roth nachvollziehen . Von einem durchgehend satirischen Format hat er selbst nicht gesprochen und dafür gibt es auch keine objektiven Anhaltspunkte. Eine entsprechende humoristisch überzeichnende Note weisen die von ihm in den Anschuldigungspunkten 1, 2, 7, 8, 10 und 12 wiedergegebenen Diktatur-Vorwürfe gerade nicht auf.
Für die Ernsthaftigkeit seiner Diktatur-These spricht auch deren Begründung mit einer im Internet kursierenden Verschwörungstheorie. Danach wird die an sich nicht besonders gefährliche COVID-19-Pandemie genutzt, die Bevölkerung einzuschüchtern und zu überwachen, die Demokratie auszuschalten und die gesamte Welt von einem „tiefen Staat“ aus zu lenken. Der frühere Soldat nimmt auf diese aus den USA stammende Theorie vom „deep state“ Bezug, wenn er in Anschuldigungspunkt 1 „von dem politischen Wahnsinn der NWO“ (Neuen Weltordnung) spricht, die nach dieser Theorie durch ein geheimes Zusammenspiel von Politik, Presse und Kapital errichtet werden soll. Seine gedankliche Beeinflussung durch diese Theorie zeigt auch die in Anschuldigungspunkt 4 abgedruckte „Gute-Nacht-Geschichte“, in der er einen planmäßigen und verabredeten Missbrauch der Ängste der Bevölkerung zum Zwecke der Machterlangung und Unterdrückung schildert und die er mit den Worten „Willkommen in der Realität“ abschließt. Wenig später am 5.05.2020 postet er: „Wir wollen keine Diktatur des Tiefen Staates, unterstützt von Merkel!“ Dementsprechend stellt er auf seinem Account eine Kritik an der von der Bundesregierung herausgegebenen Corona-WarnApp ein, die mit den Worten „Totalüberwachung ab Werk“ beginnt. Die pandemiebedingte Beschränkung der Kontakte auf die Kleinfamilie kommentiert er mit den Worten „Der faschistische Wahnsinn nimmt seinen Lauf“. Die Nachhaltigkeit, mit der er die Diktaturthese verfolgt, zeigen ferner die von der Wehrdisziplinaranwaltschaft nachgereichten, aber nicht angeschuldigten Posts vom 10. bis 17.11.2020 mit Fotomontagen, die Bundeskanzlerin Merkel mit Hitlergruß darstellen oder die sie Seite an Seite mit Adolf Hitler zeigen, wobei unter dessen Bild „1933 – Verordnung zum Schutz von Volk und Staat“ und unter dem Foto der Bundeskanzlerin „2020 – Bevölkerungsschutzgesetz“ zu lesen ist.
Für die Ernsthaftigkeit des Vorwurfs sprechen schließlich die zahlreichen Appelle, die der frühere Soldat an die Internetnutzer und an seine Kameraden richtet, die Freiheitsrechte zu verteidigen, sich von dieser Diktatur nicht unterkriegen zu lassen, sich an den Soldateneid zu erinnern und einen Krieg zu führen, den man mit Mut gewinne. Wie diese vagen Appelle zu verstehen sind, ist schwer zu bestimmen. Einerseits wendet sich der frühere Soldat mit seiner Kampfes- und Kriegsrhetorik gezielt an Soldaten der Bundeswehr. Dies legt den Gedanken nahe, er wolle zu einem bewaffneten Aufstand aufrufen. Andererseits vermeidet er in seinen Appellen jede Konkretisierung, welches Verhalten er von den angesprochenen Kameraden und Reservisten erwartet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Truppendienstgericht hat der frühere Soldat ausdrücklich erklärt, gerade nicht zu einem gewaltsamen Handeln oder zu einem Putsch aufgerufen zu haben. Er sehe sich in einem Krieg der Medien, der „bescheuerten“ klassischen Medien und der alternativen Medien. Ihm sei es darum gegangen, mit Informationen und Worten die Soldaten zum Nachdenken zu bringen und friedlich etwas zu bewirken. Wie das Truppendienstgericht zutreffend ausgeführt hat, kann weder aus den angeschuldigten Aussagen noch aus dem Kontext mit der notwendigen Eindeutigkeit eine Aufforderung zu einem militärischen Eingreifen entnommen werden. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die ambivalenten Äußerungen des angeschuldigten Soldaten in einem Disziplinarverfahren zu seinen Lasten als Aufforderung zur gewaltsamen Absetzung der Bundesregierung auszulegen.
Allerdings erschöpfen sich die angeschuldigten Appelle des früheren Soldaten objektiv betrachtet auch nicht in der Aufforderung, das Geschehen kritisch zu reflektieren. Vielmehr mahnt der frühere Soldat ein nicht näher bezeichnetes Handeln gegen die Bundesregierung an, wenn er die aktiven Kameraden auffordert, für die Bevölkerung einzutreten, den Reservisten empfiehlt, sich zu treffen und das Volk von der Sklaverei zu befreien oder im Post vom 06.05.2020 sein Unverständnis darüber bekundet, dass die Kameraden nicht gegen die geplante Diktatur vorgehen. Damit appelliert er an aktive und frühere Soldaten – wenn auch nicht gewaltsam und auch nicht zwingend als militärischer Verband – an einem Sturz der Bundesregierung mitzuwirken. Denn es bedarf nach den Worten des früheren Soldaten eines „Kriegsgerichts, um diese Bundesregierung zur Rechenschaft zu bringen“.
Die solchermaßen auszulegenden Äußerungen des früheren Soldaten stellen objektiv betrachtet teilweise eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG dar.
Bereits der durch nichts begründete Vorwurf, die Bundesregierung unter Bundeskanzlerin Merkel errichte eine Diktatur, bewegt sich nicht mehr im Rahmen einer polemisch überspitzten Kritik an der Regierungsarbeit. Der Vorwurf, die Bundeskanzlerin wolle – wie einst Adolf Hitler – durch einen Staatsstreich von oben die Demokratie abschaffen und eine Diktatur errichten, ist als Diffamierung anzusehen. Damit wird der Bundeskanzlerin und ihren Kabinettsmitgliedern objektiv betrachtet der Bruch der Verfassung vorgeworfen. Zugleich wird ihre demokratische Legitimation in Frage gestellt. Denn im Fall eines Staatsstreichs von oben stehen Beamte und Soldaten vor der Frage, ob sie den Weisungen und Befehlen der Regierung weiterhin folgen sollen oder ob sie aufgrund ihres Eides auf die demokratische Verfassung verpflichtet sind, sich diesen Anweisungen und Befehlen zu widersetzen. Zugleich wird die durch demokratische Wahlen erworbene Autorität der Bundesregierung in der Bevölkerung untergraben. Überzeugte Demokraten in der Bevölkerung, die den Vorwurf ernst nehmen, stehen vor der Frage, ob sie moralisch verpflichtet und nach Art.20 Abs. 4 GG berechtigt sind, Widerstand gegen die Abschaffung der Demokratie zu leisten und gegen die Bundesregierung vorzugehen. Damit wird eine Delegitimierung der Bundesregierung bewirkt. Dies ist auch als objektiv feindselige Betätigung zu werten.
Auch sein Aufruf an die Soldaten und Reservisten, gegen die Bundesregierung vorzugehen und seine Forderung nach Installierung eines Kriegsgerichts erfüllen den Tatbestand der feindseligen Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Denn darin wird zum Bruch geltender Gesetze aufgerufen. Zum einen werden die aktiven Soldaten aufgefordert, ihre Loyalitätspflicht gegenüber der demokratisch legitimierten Bundesregierung zu verletzen. Zum anderen wird mit dem Ruf nach einem „Kriegsgericht“ zur Installation eines nach Art. 101 Abs. 1 GG verbotenen Ausnahmegerichts aufgefordert, dem der zu fällende Urteilsspruch – eine Bestrafung der amtierenden Bundesregierung „ohne Pardon“ – auch gleich mitgegeben wird. Der objektiv verfassungs- und rechtsstaatswidrige Gehalt eines solchen Appells liegt auf der Hand.
Hingegen liegt keine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, soweit sich der frühere Soldat in Anschuldigungspunkt 1 und 7 gegen die im Zuge der COVID-19-Pandemie erlassenen Kontaktbeschränkungen emotional und vehement wendet und soweit er in Anschuldigungspunkt 2 und 6 Polizeimaßnahmen gegen Demonstranten scharf kritisiert.
Allerdings schränkt § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG die Meinungsäußerungsfreiheit zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Art. 17a Abs. 1 GG) ein17. Dabei besteht zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken eine Wechselwirkung. Gesetzliche Regelungen, die die Meinungsfreiheit beschränken, sind aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ihrerseits wieder einschränkend auszulegen18.
Die vorliegenden Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Denn es schützt jedwede durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnete Äußerung unabhängig davon, ob sie sich als wahr oder unwahr erweist, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos ist19. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts20, sofern sie noch nicht den Grad einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik erreichen21.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die im Rahmen der sogenannten Wechselwirkungstheorie geforderte Abwägung zwischen den Interessen des früheren Soldaten an der Verbreitung seiner regierungsfeindlichen Äußerungen aus Art. 5 Abs. 1 GG mit den von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG geschützten Interesse des Staates an der Loyalität seiner früheren Soldaten im konkreten Fall überwiegt. Zum einen schützt Art. 5 Abs. 1 GG keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sodass der durch nichts belegte Vorwurf des Soldaten, die Bundesregierung errichte eine Diktatur, keinen besonderen Schutz verdient. Selbst wenn man in diesem Vorwurf ein zusammenfassendes Werturteil sieht, fehlt dieser Meinungsäußerung eine nachvollziehbare Tatsachenbasis. Zum anderen hat sich das Grundgesetz in Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG für den Grundsatz der wehrhaften Demokratie entschieden. Dies rechtfertigt es, frühere Soldaten, die zum Staat weiterhin in einem öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 GG) stehen und von ihm erhebliche Versorgungsleistungen beziehen, im Falle verfassungsfeindlicher Betätigungen zur Rechenschaft zu ziehen. Die Aufforderung, eine demokratisch gewählte Bundesregierung vor ein Kriegsgericht zu stellen, verletzt objektiv betrachtet diese Loyalitätspflicht und stellt auch keinen schützenswerten Beitrag in dem vom Recht der freien Rede geschützten geistigen Ringen um die politische Willensbildung des Volkes dar.
Hingegen ist die ebenfalls angeschuldigte, aber – wie ausgeführt – von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG nicht erfasste Kritik des früheren Soldaten an den COVID-19-Maßnahmen und Polizeieinsätzen von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Die in § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG festgelegte Verpflichtung stellt – ebenso wie § 8 SG – auch nicht infrage, dass ein Soldat in den durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen seine Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG) und seine Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Anspruch nimmt oder in Wahrnehmung der ihm zustehenden Grundrechte an Erscheinungen oder Entwicklungen in Staat und Gesellschaft Kritik übt22 und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse einschließlich – mit den verfassungsrechtlich zulässigen Mitteln – des Verfassungsrechts – wie etwa durch die vom früheren Soldaten erstinstanzlich angesprochene Stärkung plebiszitärer Elemente – eintritt23. Als von der Meinungsfreiheit geschützt und auch bei Betrachtung der Wechselwirkung nicht durch § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG eingeschränkt sind daher alle Äußerungen, mit denen der frühere Soldat die von der Bundesregierung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eingesetzten Zwangsmaßnahmen als unverhältnismäßig bezeichnet, sie polemisch als diktatorisch und als von „verdammten Kommunisten“ initiiert brandmarkt, er erklärt, sich dafür als früherer Staatsdiener zu schämen und er die Presse in einen verschwörungstheoretischen Kontext stellt.
Die objektiv verfassungswidrigen Äußerungen spiegeln indes nicht die innere Überzeugung des früheren Soldaten wider.
Nach § 123 Satz 3 WDO, § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 261 StPO hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Dabei kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die persönliche Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensablaufs nicht aus; denn im Bereich der Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen. Eine „mathematische“ Gewissheit ist nicht gefordert. Es ist Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an feste gesetzliche Beweisregeln und nur nach seinem Gewissen verantwortlich zu entscheiden, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Dabei haben Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und auf einer lediglich denktheoretischen Möglichkeit gründen24. Die für den Nachweis eines Umstandes erforderliche Überzeugungsgewissheit erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen, wobei der Beweis mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sein muss. Allein damit wird die Unschuldsvermutung widerlegt25.
Nach Maßgabe dessen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht davon überzeugt, dass der frühere Soldat tatsächlich eine verfassungswidrige Gesinnung aufweist. Denn konkrete Anhaltspunkte sprechen dagegen.
Der frühere Soldat hat sich erstinstanzlich vor Gericht dahingehend eingelassen, er habe „vielleicht missverständlich“ nicht erkennen lassen, dass er sich lediglich gegen pandemiebedingte, unverhältnismäßige Einschränkungen wehren wollte. Er habe nur darauf „aufmerksam“ machen wollen, dass hier nicht korrekt gehandelt werde. Eingeräumt hat er ebenfalls, dass die mehrfache Verwendung der Worte „Krieg“ und „Diktatur“ missverstanden werden könnten. Ausdrücklich in Abrede gestellt hat er jedoch, mit seinen Ausführungen zu einem Krieg oder gar Putsch mittels Waffen aufgerufen zu haben; er sei gegen Diktatur und für Frieden und Freiheit und behaupte nicht, „offiziell“ in einer Diktatur zu leben. Nachdem bereits in Beurteilungen des früheren Soldaten darauf hingewiesen wurde, dass dieser gefühlsbetont sei und es seinen Formulierungen oft an Präzision fehle, liegen in der Gesamtheit Anhaltspunkte dafür vor, dass der frühere Soldat mit seinen Äußerungen affektiv bedingt über das Ziel hinausgeschossen ist. Dies gilt umso mehr, als er als leitendes Motiv seines Handelns gerade den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung angibt. Sowohl vonseiten des Bundesamtes für den militärischen Abschirmdienst als auch vonseiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz liegen keine weiteren Erkenntnisse vor, die für eine tatsächlich verfassungswidrige Gesinnung streiten.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner gefestigten Rechtsprechung26 von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.
Bei Soldaten, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, ist die Höchstmaßnahme regelmäßig dann zu verhängen, wenn deren Verhalten Ausdruck einer tatsächlich verfassungsfeindlichen Gesinnung – sei sie nationalsozialistischer27 oder „reichsbürgerischer“ Art – ist. Denn in diesen Fällen liegt sowohl eine Verletzung der Anerkennungspflicht aus § 8 Alt. 1 SG als auch der Eintretenspflicht aus § 8 Alt. 2 SG vor. Demgegenüber bildet bei Verhaltensweisen, die nicht von einer verfassungsfeindlichen Gesinnung getragen wurden, aber den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit verfassungsfeindlichem Gedankengut vermitteln, die Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Verhaltensweisen dieser Qualität sind etwa das Erweisen des sogenannten Hitlergrußes28 oder die Leugnung des Holocaust29.
Bei niedrigschwelligeren Verhaltensweisen bildet grundsätzlich ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen30; insbesondere bei einmaligen, unüberlegten oder aus jugendlicher Unreife verübten Verstößen dieser Art können gerichtliche Disziplinarmaßnahmen aber auch unangemessen31 und einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WDO) oder erzieherische Maßnahmen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 WDO) angezeigt sein.
Diese Maßstäbe sind entsprechend auf die disziplinarische Ahndung von Verhaltensweisen früherer Soldaten übertragbar, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen. Bereits in seinem Urteil vom 06.09.2012 32 hat das Bundesverwaltungsgericht die Parallelität in der Bewertung zwischen einem Verhalten, das nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG als Dienstvergehen gilt, mit einem gegen § 8 SG verstoßenen Verhalten betont33.
Danach ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen vorliegend eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WDO. Denn gegen den früheren Soldaten kann kein Beförderungsverbot ausgesprochen werden, weil der disziplinarische Sanktionskatalog des für ihn maßgeblichen § 58 Abs. 2 WDO – anders als bei aktiven Soldaten (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 WDO) – dies nicht zulässt. Die Kürzung des Ruhegehalts als dem Beförderungsverbot entsprechende Regelmaßnahme ist typischerweise deshalb angemessen, weil der frühere Soldat einerseits über keine verfassungswidrige Gesinnung verfügt, die zur Verhängung der Höchstmaßnahme in Gestalt der Aberkennung des Ruhegehalts führen müsste (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WDO), und er andererseits keine Verhaltensweisen gezeigt hat, die auf eine hohe Identifikation mit einer verfassungswidrigen Weltanschauung schließen lassen und deshalb typischerweise mit einer Dienstgradherabsetzung (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WDO) zu ahnden wären.
Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw. nach „unten“ zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet. Dabei müssen die Milderungsgründe umso gewichtiger sein, je schwerer das Dienstvergehen wiegt34. Nach Maßgabe dessen besteht kein Grund, von der nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WDO zulässigen Kürzung des Ruhegehalts (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 64 Satz 2 i. V. m. § 59 Satz 2 WDO abzuweichen.
Die nach § 38 Abs. 1 WDO maßgeblichen Bemessungsfaktoren sind nicht von solchem Gewicht, das bei der Art der Disziplinarmaßnahme eine Abweichung nach oben geboten ist. Zwar waren seine Äußerungen zahlreich, wobei sie auch im Kontext mit sonstigen, nicht angeschuldigten Äußerungen in erheblichem Umfang geeignet waren, den Anschein mangelnder Verfassungstreue zu verstärken. Diese erschwerenden Umstände werden indes dadurch kompensiert, dass der frühere Soldat während seiner Dienstzeit überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat, sich die Betätigungen in verbalen Äußerungen erschöpften und er sich in dem Glauben wähnte, damit die Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerade zu verteidigen35. Sein Verhalten unterscheidet sich damit gravierend einerseits von dem Personenkreis, der die Verfassungsordnung ablehnt, sowie andererseits von dem Personenkreis, der bereits die Existenz des aktuell konstituierten deutschen Staates und dessen Rechtsordnung bestreitet. Zudem kann zugunsten des früheren Soldaten mit geringeren Gewicht berücksichtigt werden, dass er die während der COVID-19-Pandemie angeordneten Freiheitsbeschränkungen als besonders belastend erlebte und aus einer persönlichen Frustration heraus handelte, zumal 2020 eine durch Unsicherheit gekennzeichnete gesellschaftliche Stimmung bestand, die Radikalisierungstendenzen Auftrieb gab36.
Bei der Bestimmung des Maßes der Kürzung des Ruhegehalts konnten die bereits zur Abwendung einer höheren Disziplinarmaßnahmeart herangezogenen mildernden Umstände nicht mehr mit vergleichbarem Gewicht durchschlagen, so dass die Kürzung für den früheren Soldaten spürbar auszusprechen war. Eine weitere Milderung unter dem Gesichtspunkt von Einsicht und Reue war nicht möglich, da beides – ausweislich der erstinstanzlichen Einlassungen des früheren Soldaten – nicht feststellbar war.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11.22
- TDG Süd, Urteil vom 28.07.2022 – S 8 VL 16/22[↩]
- vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.2019 – 2 WDB 1.18, Buchholz 449 § 23 SG Nr. 1 Rn. 10 ff.; und vom 29.06.2022 – 2 WDB 3.22, Rn. 29[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 29.06.2022 – 2 WDB 3.22, Rn. 33 m. w. N.; Poretschkin/Lucks, SG, 11. Aufl.2022, § 23 Rn.19; Metzger, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl.2021, § 23 Rn. 36[↩]
- zum Beamtenrecht: Grigoleit, in: Battis, BBG, 6. Aufl.2022, zu dem mit dem § 20 SG a. F. entsprechenden § 77 Rn. 18[↩]
- vgl. Makowski, NZWehrr 2000, 194 <197> zum Beamtenrecht: Thomsen, in: BeckOK, Beamtenrecht Bund, Stand November 2021, § 77 BBG Rn. 16[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 29.06.2022 – 2 WDB 3.22, Rn. 33[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 334 <347>[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 334 <351>[↩]
- BVerwG, Urteile vom 24.08.2018 – 2 WD 3.18, BVerwGE 163, 16 Rn. 74; und vom 18.06.2020 – 2 WD 17.19, BVerwGE 168, 323 Rn. 28, 37[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 – 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 334 <348>[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2004 – 6 C 17/03, Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 21 S. 6 f.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11, BVerfGE 132, 1 Rn. 54 f.[↩]
- Heun, in: Dreier, GG, 3. Aufl.2018, Art. 87a Rn. 33; Epping, in: Epping/Hillgruber, BeckOK, GG, Stand Mai 2023, Art. 87a Rn. 51[↩]
- vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.11.2021 – 1 BvR 11/20 – NJW 2022, 769 Rn. 17 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 10.11.2022 – 2 WD 20.21, Buchholz 450.2 § 105 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 36[↩]
- BVerwG, Urteile vom 18.06.2020 – 2 WD 17.19, BVerwGE 168, 323 Rn. 31; vom 13.01.2022 – 2 WD 4.21, Buchholz 450.2 § 77 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 34 m. w. N.; vom 01.12.2022 – 2 WD 1.22, Rn. 18; und vom 26.04.2023 – 6 C 8.21, NVwZ 2023, 1167 Rn. 30; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.07.1992 – 2 BvR 1802/91 – NJW 1992, 2750 <2751>[↩]
- dazu: Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 117[↩]
- vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.04.2007 – 2 BvR 71/07 – BVerfGK 11, 82 <86 f.>[↩]
- vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28.04.2007 – 2 BvR 71/07 – BVerfGK 11, 82 <86> und vom 22.06.2018 – 1 BvR 2083/15 – NJW 2018, 2861 Rn. 18; BVerwG, Urteile vom 18.06.2020 – 2 WD 17.19, BVerwGE 168, 323 Rn. 25 f.; vom 11.05.2023 – 2 WD 12.22, Rn. 68; und vom 26.04.2023 – 6 C 8.21, NVwZ 2023, 1167 Rn. 28[↩]
- BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.06.2018 – 1 BvR 2083/15 – NJW 2018, 2861 Rn. 13 f. sowie BVerwG, Urteil vom 26.04.2023 – 6 C 8.21, NVwZ 2023, 1167 Rn. 27[↩]
- BVerwG, Urteile vom 11.05.2023 – 2 WD 12.22, Rn. 68; und vom 26.04.2023 – 6 C 8.21, NVwZ 2023, 1167 Rn. 27[↩]
- BVerwG, Urteil vom 01.07.2020 – 2 WD 15.19, BVerwGE 169, 66 Rn. 31[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.1988 – 1 WB 28.86 – NZWehrr 1989, 80[↩]
- BVerwG, Beschlüsse vom 18.11.2003 – 2 WDB 2.03, BVerwGE 119, 206 <214> und vom 02.06.2021 – 1 WB 18.20, BVerwGE 173, 1 Rn. 23[↩]
- BVerwG, Urteil vom 01.12.2022 – 2 WD 1.22, Rn. 22[↩]
- BVerwG, Urteil vom 10.03.2016 – 2 WD 8.15, Rn.19 f.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.2010 – 2 WD 9.09, Rn. 35 ff.[↩]
- BVerwG, Urteile vom 28.02.2002 – 2 WD 35.01, Buchholz 236.1 § 8 SG Nr. 4 S. 24 f.; und vom 17.11.2017 – 2 C 25.17, BVerwGE 160, 370 Rn. 25 f.; Beschlüsse vom 29.08.2002 – 2 WDB 6.02 – S. 15 f.; und vom 09.10.2019 – 2 WDB 3.19, Buchholz 450.2 § 126 WDO 2002 Nr. 8 Rn. 23[↩]
- BVerwG, Urteil vom 23.03.2017 – 2 WD 16.16, Rn. 76[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 08.05.2023 – 2 WDB 13.22, Rn. 33 und 35[↩]
- BVerwG, Urteil vom 04.11.2021 – 2 WD 25.20, Buchholz 449 § 8 SG Nr. 2 Rn. 38[↩]
- BVerwG, Urteil vom 18.06.2020 – 2 WD 17.19, BVerwGE 168, 323 Rn. 47 f.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 06.09.2012 – 2 WD 26.11, 67[↩]
- BVerwG, Urteil vom 06.09.2012 – 2 WD 26.11, Rn. 56 ff.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 – 2 WD 3.17, Rn. 73 m. w. N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1983 – 2 WD 11.82, BVerwGE 83, 136 <154>[↩]
- Zu den Auswirkungen der Coronapandemie auf die psychische Gesundheit: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Studien und weitere Veröffentlichungen, Aktenzeichen: WD 9 – 3000 – 018/22; zur Begünstigung von Entwicklungen zur Delegitimierung des Staates: Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 112 ff.[↩]
Bildnachweis:
- Facebook: Gerd Altmann