Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet die „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“, die der Generalinspekteur der Bundeswehr am 21.05.2007 erlassen hat, keinen konkreten Rechtsanspruch eines einzelnen Soldaten auf bestimmte Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Familienbetreuung und Dienst fördern. Ebenso wenig steht die Teilkonzeption der Anordnung einer notwendigen Versetzungsverfügung entgegen1.

Soweit sich ein Berufssoldat als Versetzungshindernis auf Belange der Familie der Kindesmutter und auf die Integration dieser Familie am bisherigen Verwendungsort beruft, sind diese Belange nicht als schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Nr. 6 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten2 (Versetzungsrichtlinien) zu berücksichtigen. Der Soldat kann im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 2 WBO (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) und nach Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien nur die Verletzung seiner eigenen individuellen Rechte und ergänzend – gestützt auf Art. 6 Abs. 1 GG – den rechtlichen Schutz seiner eigenen Ehe oder Familie geltend machen. Auch nach Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien kommt es insoweit nur auf in seiner Person liegende Aspekte an.
Allerdings erstreckt sich der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG im Rahmen eines Familiengrundrechtes auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften mit einem Kind. Die tatsächliche und auf Dauer angelegte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt3.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 1 WDR -VR 3.2014 –
- stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 09.01.2008? – 1 WDS-VR 10.07, Rn. 33[↩]
- vom 03.03.1988, VMBl. S. 76,in der zuletzt am 09.06.2009, VMBl. S. 86 geänderten Fassung[↩]
- stRspr des BVerfG, vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 19.02.2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09, BVerfGE 133, 59 Rn. 61, 62, BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13 – NJW 2014, 2853 Rn. 22[↩]